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Zusammentreffen von Rettungspflicht aus Garantenstellung und der Pflicht aus § 323c







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Unterlassen; Beistandspflicht; Unglücksfall; unecht


Problemaufriss


Nach einem Unglücksfall kann auch für hieran unbeteiligte aber anwesende Personen eine Rettungspflicht bestehen. Eine solche Rettungspflicht ergibt sich grundsätzlich für alle diese Personen aus dem echten Unterlassungsdelikt des § 323c I. Kommt einzelnen Personen hinsichtlich des Schadensereignisses aufgrund der Person des Opfers (z.B. s. hier) oder aufgrund der Gefahrenquelle eine Garantenstellung (z.B. s. hier) zu und stehen sie dem Opfer dennoch nicht bei, kommt eine Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 I in Betracht.


Fraglich ist, welche Folgen es hat, wenn der Täter den Tatbestand eines unechten Unterlassungsdelikts sowie des § 323c I erfüllt.


Problembehebung


Auf Tatbestandsebene ist ein Zusammentreffen von § 323c I und einer bestehenden Garantenstellung unschädlich. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage auf Ebene der Konkurrenzen: Regelmäßig kommt einer Strafbarkeit nach § 323c I neben der weitergehenden Verantwortlichkeit eines begehungsgleichen Unterlassens keine selbständige Bedeutung mehr zu; das echte Unterlassungsdelikt lebt nur dann wieder auf, wenn eine Strafverfolgung des begehungsgleichen Unterlassungsdelikts beispielsweise aus Beweisgründen nicht in Betracht kommt (Münchener Kommentar StGB/Freund, 2. Aufl. 2014, § 323c Rn. 125). Andernfalls würde dem höheren Unrechtsgewicht des schutzrichtungsgleichen unechten Unterlassungsdelikt nicht ausreichend Rechnung getragen (Beck’scher Online-Kommentar StGB/von Heintschel-Heinegg, 37. Ed. 01.02.2018, § 323c Rn. 30).


Idealkonkurrenz nach § 52 kann in den Fällen angenommen werden, in denen spezifische Fehlverhaltensfolgen des § 323c für die konkrete Strafhöhe von größerem Gewicht sind (MK/Freund, § 323c Rn. 126), oder wenn das unechte Unterlassungsdelikt nur fahrlässig begangen worden ist (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker StGB, 29. Aufl. 2014, § 323c Rn. 30).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.25 Uhr bearbeitet.



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