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Lösung

Kurzübersicht

Tatkomplex 1: Vor der Bib

Strafbarkeit des A
A. §§ 303 I, III, 22, 23 I (+), kein freiwilliger Rücktritt

Tatkomplex 2: Im Lokal

Strafbarkeit des A
A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 (-)
I. Tatbestand (+)
P: Faust als gefährliches Werkzeug? (Wichtigkeit: 1) (-)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (-)
P: A war schuldunfähig – Zurechnung der vor der Trunkenheit gegebenen Schuldunfähigkeit nach den
Grundsätzen der actio libera in causa? (Wichtigkeit: 3)

B. § 223 I durch das Sich-Betrinken i.V.m. den Grundsätzen der alic (+)
I. Tatbestand (+)
P: Tatbestandsmodelle für das sich-betrinken als Tathandlung Doppelvorsatz des A (Wichtigkeit 3)
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

C. § 323a I (-), mangels objektiver Strafbarkeitsbedingung

Strafbarkeit des G
A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 (+)
I. Tatbestand (+)
P: Anforderungen an die das Leben gefährdende Behandlung (Wichtigkeit: 1), hier (-)
II. Rechtswidrigkeit (+), § 32 scheitert an der Gegenwärtigkeit des Angriffs
III. Schuld (+)
P: Anwendbarkeit des § 33 auf den extensiven Notwehrexzess (Wichtigkeit: 2)

Tatkomplex 3: Die Autofahrt

Strafbarkeit des A
A. § 316 (-), mangels Schuldfähigkeit
B. § 316 I i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. (-), da Grundsätze der a.l.i.c. nicht auf verhaltensgebundende Delikte anwendbar sind
C. § 323a (+)

Gesamtergebnis und Konkurrenzen
A: §§ 303 I, III, 22, 23 I; § 223 I i.V.m. mit den Grundsätzen der alic; § 323a; 53 I
G: §§ 223 I, 224 I Nr. 2

Lösungsskizze

Tatkomplex 1: Vor der Bib

Strafbarkeit des A

A. §§ 303 I, III, 22, 23 I
Indem A ausholte, um das Fahrrad zu zertrümmern, könnte er sich gem. §§ 303 I, III, 22, 23 I strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung
Der Erfolg ist nicht eingetreten. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 23 I, 12 I, 303 III.

II. Tatentschluss
A müsste Tatentschluss gehabt haben. Tatentschluss meint das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. A wusste, dass das Fahrrad dem F gehört und wollte dieses als fremde Sache beschädigen. Tatentschluss liegt vor.

III. Unmittelbares Ansetzen
Weiterhin müsste er unmittelbar zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands angesetzt haben. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht‘s los" überschritten hat und objektiv keine weiteren Zwischenschritte zur Tatbegehung erforderlich sind. Im Moment des Ausholens mit dem Habersack war A entschlossen, das Fahrrad des F zu treffen. Auch musste A lediglich das Fahrrad treffen, sodass keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich waren. A hat somit unmittelbar angesetzt.

IV . Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

V. Rücktritt
A könnte jedoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein.

1. Dazu dürfte der Versuch nicht fehlgeschlagen sein. Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Taterfolg aus der Sicht des Täters nicht mehr erreicht werden kann. A könnte jederzeit erneut mit dem Habersack ausholen und das Fahrrad des F treffen. Demnach liegt kein Fehlschlag vor.

2. Die Rücktrittsanforderungen richten sich danach\, ob ein beendeter i.S.v. § 24 I 1 Var. 2 oder unbeendeter i.S.v. § 24 I 1 Var. 1 Versuch vorliegt.

a) Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan zu haben, unbeendet, wenn er glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben. A weiß, dass er für ein Beschädigen des Fahrrads dieses auch tatsächlich treffen muss. Er geht daher davon aus, noch nicht alles getan zu haben. Somit liegt ein unbeendeter Versuch vor.

b) Nach § 24 I 1 Var. 1 genügt die Aufgabe. A hat sich von seinem Vorhaben abgewendet und sich in seine Stammkneipe begeben. Damit hat A die Anforderungen aus § 24 I 1 Var. 1 erfüllt.

1. Die Aufgabe müssten zudem freiwillig erfolgt sein. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter nicht durch heteronome (äußere Umstände), sondern durch autonome (eigene Motive) Umstände handelt. Vorliegend hat A aufgrund der Rufe des Sicherheitsdienstes gehandelt. Diese führten vermutlich dazu, dass F Angst hatte, festgehalten zu werden. Damit liegt keine Freiwilligkeit vor.

2. A ist nicht strafbefreiend zurückgetreten.

VI. Ergebnis
A hat sich somit gem. §§ 303 I, III, 22, 23 I strafbar gemacht. Gem. § 303c besteht ein Strafantragserfordernis.

Tatkomplex 2: Im Lokal

Strafbarkeit des A

A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3
Indem A dem G mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, könnte er sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand
1. a) Dazu müsste A den G körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

aa) A könnte G körperlich misshandelt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Schläge, besonders in der empfindlichen Körperregion des Gesichts, rufen große Schmerzen hervor. Damit liegt eine körperliche Misshandlung vor.

bb) A könnte G zudem an der Gesundheit geschädigt haben. Eine Gesundheitsbeschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines auch vorrübergehenden pathologischen Zustandes. Das blaue Auge weicht negativ vom Normalzustand ab. Damit liegt auch eine Gesundheitsschädigung vor.

cc) Die Faustschläge müssten kausal gewesen sein. Eine Handlung ist gem. der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Denkt man die Faustschläge des A weg, so hätte G auch kein blaues Auge mehr. Damit war das Schlagen des A kausal.

dd) Die Faustschläge müssten A auch objektiv zurechenbar sein. Ein Erfolg ist dem Täter zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen und sich diese Gefahr im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Durch die Faustschläge bestand die Gefahr, dass A eine sensible Körperregion des G trifft und sich daraufhin Schmerzen und Auswirkungen am Körper des G zeigen. Diese Gefahr hat sich konkret am blauen Auge des G geäußert. Der Erfolg ist A somit zurechenbar.

b) A könnte weiterhin Qualifikationsmerkmale des § 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3 erfüllt haben.

aa) Für § 224 I Nr. 3 müsste er die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen haben. Unter einem Überfall versteht man jeden plötzlichen und unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist dieser, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. A schlug spontan zu, handelte also gerade nicht planmäßig und führte somit keinen hinterlistigen Überfall aus.

bb) Für § 224 I Nr. 2 Alt. 2 müsste er die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen haben. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand der nach der konkreten Art der Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Zwar wird die Faust vereinzelt als gefährliches Werkzeug betrachtet, da durch sie gefährliche Körperverletzungen hervorgerufen werden können.

Ausgehend vom Wortlaut ist jedoch eine Auslegung naheliegend, nach der der Begriff „Werkzeug“ ausschließlich körperfremde Hilfsmittel umfasst: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff des Werkezugs für Gegenstände verwendet, mit deren Hilfe etwas handwerklich bearbeitet wird. Die geballte Faust ist kein solches Hilfsmittel. Eine Subsumtion von Körperteilen unter den Begriff des gefährlichen Werkezugs würde daher einen Verstoß gegen die Wortlautgrenze und damit gegen den in Art. 103 II GG festgelegten Bestimmtheitsgrundsatz darstellen.

Es ist mithin kein Qualifikationsmerkmal des § 224 erfüllt.

2. A hatte Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung.

II. Rechtswidrigkeit
Er handelte auch rechtswidrig.

III. Schuld
Jedoch war A aufgrund seiner Volltrunkenheit gem. § 20 schuldunfähig.

Die Schuld des A wäre aber möglicherweise dann zu bejahen, wenn dem A ausnahmsweise seine vor dem Genuss des Alkohols gegebene Schuldfähigkeit auch in dem späteren Zeitpunkt der Tat nach den Grundsätzen der vorsätzlichen actio libera in causa zuzurechnen wäre.

1. Nach dem sog. Ausnahmemodell soll für diese Fälle ausnahmsweise nicht das strafrechtliche Koinzidenzprinzip gelten. Diesem zufolge hat sich die Frage nach der Schuldfähigkeit nach dem Tatzeitpunkt zu bestimmen, vgl. § 20. Die Schuldfähigkeit muss also „bei Begehung der Tat“ vorliegen. Im Falle der alic weicht das Ausnahmemodell nun von diesem Grundsatz ab. Hiernach würde es genügen, dass A vor der Tat schuldfähig war.

2. Das Ausdehnungsmodell dehnt den Begriff der Tat, der in § 8 S.1 legaldefiniert ist, aus, sodass er auch Vorbereitungshandlungen erfasst. Demnach wäre mit der Tat nicht allein der Faustschlag, sondern auch das Sich-Betrinken gemeint. Zu diesem Zeitpunkt läge Schuldfähigkeit vor.

3. Beide Ansichten verstoßen jedoch gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG\, indem der Wortlaut zu Lasten des Täters ausgedehnt wird. A war demnach schuldunfähig.

Hinweis: Ausnahme- und Ausdehnungsmodell sind bereits an dieser Stelle anzusprechen und nicht erst unter der Strafbarkeit nach § 223 I i.V.m. alic. Einige Studierende tendieren dazu, einen Theorienstreit zur alic „als Ganzen“ unter besagtem Prüfungspunkt (Strafbarkeit nach § 223 I i.V.m. alic) abzuspulen. Wer dies tut, verkennt jedoch die Bedeutung des Ausnahme- und Ausdehnungsmodells: Beide Modelle suchen die Lösung in der Schuld. Denklogisch müssen diese beiden Modelle auch bereits in der Schuld angesprochen werden.
Die Tatbestandslösung und das Tatherrschaftsmodell hingegen bedienen sich eines kleinen „Tricks“ und stellen jeweils auf eine andere tatbestandliche Handlung ab (und gerade nicht auf die „eigentliche“ Verletzungshandlung), weshalb sie auch erst im Folgenden zu thematisieren sind.

IV. Ergebnis
A hat sich somit nicht gem. § 223 I strafbar gemacht.

B. § 223 I i.V.m den Grundsätzen der a.l.i.c.
A könnte sich durch das Sich-Betrinken gem. § 223 I i.V.m. den Grundsätzen der alic strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. A könnte den G körperlich misshandelt bzw. an der Gesundheit beschädigt haben\, indem er sich betrunken hat und damit das nachfolgende Verhalten verursachte. Dies könnte zunächst fernliegen\, weil mit dem Begriff der körperlichen Misshandlung allein eine üble und unangemessene Behandlung assoziiert wird.

Zur Klarstellung: Tatbestandliche Handlung soll nun nicht mehr der Faustschlag sein, sondern das Sich-Betrinken.

a) Nach der sog. Tatbestandslösung kommt eine Strafbarkeit jedoch gleichwohl in Betracht, da das Geschehen über die conditio-sine-qua-non-Formel bis zur Defektverursachung zurückverfolgt werden kann. Als tatbestandsmäßige Handlung im Rahmen von § 223 I StGB soll jede rechtlich missbilligte Gefahrschaffung in Richtung auf die körperliche Integrität des G verstanden werden. Durch den Genuss von erheblichen Mengen Alkohol, führte A einen Zustand herbei, indem er üblicherweise handgreiflich wird. A wusste zum Zeitpunkt des sich Berauschens, dass er tätlich gegen andere Leute werden könnte. Eine Strafbarkeit wäre demnach zu bejahen.

b) Nach dem an die mittelbare Täterschaft angelehnten Tatherrschaftsmodell kommt eine Strafbarkeit dann in Betracht, wenn A in schuldfähigem Zustand den Entschluss gefasst hätte, sich durch das Betrinken in einen Zustand der Schuldunfähigkeit zu versetzen, um dann sich selbst als Werkzeug bzw. Tatmittler benutzend die Körperverletzung an O zu begehen. Hier ist A bewusst, dass er zu Tätlichkeiten gegenüber anderen Personen im Zustand der Trunkenheit neigt. Eine Strafbarkeit wäre folglich zu bejahen.

c) Die Unvereinbarkeitstheorie lehnt die Rechtsfigur der alic generell mit Verweis auf Art. 103 II GG ab. Eine Bestrafung aus dem im Rausch erfüllten Tatbestand wäre verfassungswidrig. Demnach wäre ein Abstellen auf die Handlung des Sich-Betrinkens nicht zulässig.

d) Damit ist ein Streitentscheid erforderlich. Gegen die Unvereinbarkeitstheorie spricht das praktische Bedürfnis: § 323a bestraft zwar den Vollrausch, jedoch steht die angedrohte Höchststrafe nicht in Verhältnis etwa zu Rauschtaten nach § 21. Diese Ansicht ist daher abzulehnen.

Gegen die Theorie der mittelbaren Täterschaft spricht der Wortlaut des § 25 I Var. 2, wonach mittelbarer Täter derjenige ist, der die Tat „durch einen anderen“ begeht. Rein begrifflich, muss daher eine zweite Person involviert sein. Weiter sprechen auch Sinn und Zweck der mittelbaren Täterschaft gegen eine Anwendbarkeit auf die Konstellation der alic: Der mittelbare Täter soll aufgrund seiner Herrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens über den Vordermann bestraft werden. In der Konstellation der alic entsagt sich der Handelnde aber gerade jedweder Steuermöglichkeit und hat daher keine überlegene Herrschaft über sein berauschtes Selbst.

Indem jedoch die Theorie der mittelbaren Täterschaft und die Tatbestandslösung zum gleichen Ergebnis kommen, ist ein Streitentscheid nicht erforderlich. Das Sich-Betrinken stellt demnach die Handlung dar.

2. A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Voraussetzung dafür ist der sog. Doppelvorsatz: Es muss zum einen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung des Zustands des § 20 und zum anderen bei der Defektbegründung hinsichtlich des später im Defektzustand zu verwirklichendem Tatbestand gegeben sein. A begab sich in die Kneipe, um sich dort erheblich zu betrinken. Zudem war ihm auch bewusst, dass er im Zustand der Trunkenheit zu Tätlichkeiten gegenüber anderen Personen neigt. Dolus eventualis bzgl. der Verletzung irgendeines Gastes genügt. Der erforderliche Doppelvorsatz ist damit gegeben.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte rechtswidrig. Im Zeitpunkt des Sich-Betrinkens war A noch schuldfähig.

III. Ergebnis
A hat sich somit gem. § 223 I in Verbindung mit den Grundsätzen der a.l.i.c. strafbar gemacht. Gem. § 230 I besteht ein Strafantragserfordernis.

C. § 323a I
A könnte sich durch das Betrinken und die anschließenden Faustschläge gem. § 323a I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. A hat sich in einen Rausch versetzt.

2. Dies geschah auch vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte rechtswidrig. Im Moment des In-den-Rausch-Versetzens war A noch schuldfähig.

III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Erforderlich ist weiterhin das Vorliegen der Begehung einer rechtswidrigen Tat, die aufgrund der Schuldunfähigkeit wegen des Rausches nicht bestraft werden kann. Vorliegend kann jedoch mit Hilfe der Grundsätze der a.l.i.c. die Körperverletzung an G bestraft werden. Damit ist die objektive Bedingung nicht erfüllt.

Typische Fehler: Als objektive Bedingung der Strafbarkeit wird eine Voraussetzung einer Straftat genannt, die zwar objektiv erfüllt - dabei aber nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss. Aus diesem Grund hat die objektive Bedingung der Strafbarkeit auch nichts im subjektiven Tatbestand zu suchen! Korrekter Prüfungsstandort ist entweder nach der Schuld oder wahlweise als sog. Tatbestandsannex zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit.
Fallen dir weitere Beispiele für objektive Bedingungen der Strafbarkeit ein? Zu denken wäre etwa an die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache (§ 186), die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113) und der Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen beim Tatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231).

IV. Ergebnis
A hat sich nicht gem. § 323a I strafbar gemacht.

Strafbarkeit des G

A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5

I. Tatbestand
G könnte sich durch den Schlag mit dem Stuhl gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 strafbar gemacht haben.

1. a) Der Schlag erfüllt den objektiven Tatbestand des § 223 I.

b) Weiterhin könnten die Qualifikationsmerkmale des § 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 erfüllt sein.

aa) Indem der Stuhl nach der konkreten Art der Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen ist als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 zu qualifizieren.

bb) Zudem könnte eine lebensgefährdende Behandlung i.S.v. § 224 I Nr. 5 vorliegen. Die Voraussetzungen hierfür sind umstritten

(1) Nach einer Ansicht muss die Behandlung im konkreten Fall objektiv geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Ein Schlag mit einem Stuhl auf den Rücken führt zwar regelmäßig zu heftigen Schmerzen und Blutergüssen, typischerweise lebensgefährdend ist er jedoch nicht.

(2) Andere fordern darüber hinaus den Eintritt einer konkreten Lebensgefährdung. Eine konkrete Lebensgefährdung des G ist nicht ersichtlich.

(3) Mithin kann ein Streitentscheid vorliegend dahinstehen. Eine lebensgefährdende Behandlung liegt nicht vor.

2. G hatte Vorsatz bezüglich der Körperverletzung. Auch hinsichtlich des Stuhls als gefährliches Werkzeug handelte er wohl zumindest mit bedingtem Vorsatz.

II. Rechtswidrigkeit
G könnte jedoch durch Notwehr gem. § 32 gerechtfertigt sein. Dafür müsste ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vorliegen. Ein Angriff ist dann gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, noch fortdauert oder gerade stattfindet. Der Angriff des A ist zu dem Zeitpunkt, als er zuschlägt, jedoch schon vorbei. Eine Rechtfertigung nach § 32 scheidet damit aus.

III. Schuld
Jedoch könnte der Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses gem. § 33 vorliegen.
Problematisch ist, dass G nicht die Erforderlichkeit innerhalb einer Notwehrlage überschreitet (sog. intensiver Notwehrexzess), sondern deren zeitliche Grenzen (extensiver Notwehrexzess).

Zur Klarstellung: Der Normalfall des § 33 ist der intensive Notwehrexzess, worunter man die Notwehrüberschreitung des Angegriffenen oder seines Nothelfers hinsichtlich des Maßes der erforderlichen Verteidigungshandlung versteht. Streitig ist die Anwendung des § 33 auf den die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitenden Notwehrexzess.

Nach einer Ansicht soll § 33 nur für den Fall des intensiven Notwehrexzesses anwendbar sein, nicht jedoch für den extensiven Notwehrexzess. Demnach wäre G nicht entschuldigt.
Andere wollen § 33 entweder auch auf den extensiven Notwehrexzess anwenden; teilweise auf den nachzeitig extensiven Exzess beschränken. Demnach wäre G entschuldigt.
Der Wortlaut des § 33, der von einem Überschreiten der „Grenzen der Notwehr“ spricht, macht das Vorliegen eine Notwehrlage erforderlich. Ein Notwehrexzess ohne (noch) bestehende Notwehrlage, ist somit schon rein begrifflich nicht denkbar.
Auch Sinn und Zweck des § 33 sprechen gegen dessen Anwendung auf den extensiven Notwehrexzess. Gem. § 33 wird ein Verhalten von der Rechtsordnung entschuldigt, wenn der Täter aufgrund asthenischer Affekte ein „weniger“ an Handlungs- und Erfolgsunrecht verwirklicht. In der Konstellation des extensiven Notwehrexzesses, steht der Täter jedoch mangels gegenwärtigen Angriffs nicht unter erhöhtem Motivationsdruck. Eine Schuldminderung soll ihm daher gerade nicht zugutekommen. Demnach ist § 33 nicht auf eine nachzeitig extensive Notwehrlage anwendbar.

Besonders positiv: Bist Du dir nicht ganz sicher, wie ein rechtliches Problem zu lösen ist? Traue dich, die juristischen Auslegungsmethoden anzuwenden!

G handelte somit schuldhaft.

IV. Ergebnis
G hat sich somit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 strafbar gemacht.

Tatkomplex 3: Die Autofahrt

Strafbarkeit des A

A. § 316 I

A könnte sich durch die Autofahrt gem. § 316 I strafbar gemacht haben, indem er betrunken Auto fuhr.

I. Tatbestand
A hat im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt. Aufgrund des Alkoholgenusses lag auch absolute Fahruntüchtigkeit vor.

A handelte vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit
Er handelte auch rechtswidrig.

III. Schuld
A war jedoch gem. § 20 schuldunfähig.

IV. Ergebnis
A hat sich nicht gem. § 316 I strafbar gemacht.

B. § 316 I i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c.
A könnte sich durch das Sich-Betrinken gem. § 316 I i.V.m. den Grundsätzen der alic strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Problematisch ist\, ob auch insoweit eine Bestrafung nach den Regeln der actio libera in causa in Betracht kommt, obwohl § 316, anders als § 223, ein verhaltensgebundenes Delikt darstellt.

Hinweis: Verhaltensgebundene Delikte sind solche, bei denen der Unrechtsgehalt in der eigenhändigen Tätigkeit selbst liegt. Sie stellen damit das Gegenstück zu den Erfolgsdelikten dar. Wichtige Beispiele für verhaltensgebundene Delikte sind §§ 315c, 316, 153, 154 und § 21 StVG.

Der Unrechtsgehalt des § 316 liegt konkret im „Führen“ des Fahrzeugs trotz Rauschzustands. Anknüpfungspunkt der alic könnte indes allenfalls das „Verursachen des Führens“ sein. Da allein das Verursachen des Führens aber nicht den Unrechtsgehalt begründet, den § 316 pönalisiert, sondern das Führen selbst, können die Gedanken des Tatbestandsmodells nicht auf diesen Fall übertragen werden.

Keine Panik: Dieser Abschnitt hat es in sich! Wichtig ist, dass die Konstruktion der alic nicht auf verhaltensgebundene Delikte anwendbar ist!

II. Ergebnis
A hat sich nicht gem. § 316 strafbar gemacht.

C. § 323a
A hat sich durch das Betrinken und die anschließende Straßenverkehrsgefährdung gem. § 323a strafbar gemacht.

Besonders positiv: Erkennst Du den Unterschied zu Tatkomplex 2? Anders als im Tatkomplex 2 besteht hier gerade das Bedürfnis der Strafbarkeit nach § 323 a. A war infolge des Rausches schuldunfähig und konnte daher nicht für die rechtswidrige Begehung des § 316 bestraft werden – aufgrund der Deliktsnatur des § 316 auch nicht über die Konstruktion der alic. Hieraus folgt das Bedürfnis der Strafbarkeit nach § 323a.
Hinweis: Gerade am Ende des Gutachtens kann es passieren, dass die Zeit knapp wird. Es ist daher auch nicht schlimm, wenn offensichtlich vorliegende Tatbestände direkt bejaht werden.

Gesamtergebnis

I. Vor der Bib
A hat sich wegen versuchter Sachbeschädigung gem. §§ 303 I, III, 22, 23 I strafbar gemacht.

II. Im Lokal
A ist wegen Körperverletzung gem. § 223 I (i.V.m. mit den Grundsätzen der alic) strafbar. G hat sich nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 strafbar gemacht.

III. Die Autofahrt
A hat sich gem. § 323a strafbar gemacht.

⃰⃰ Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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