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Lösung

Kurzübersicht

Tatkomplex 1: Entwenden, Abschleppen und Unterstellen des Autos

Strafbarkeit von A und B

A. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, Nr. 2, 25 II (+) I. Tatbestand (+) 1. Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache (+), trotz Einverständnisses der N, da diese selbst als Nachtwächterin nur untergeordneten Mitgewahrsam innehat 2. Mittäterschaftliches Handeln i.S.d. § 25 II (+) 3. Vorsatz (+) + Zueignungsabsicht (+) II. Rechtswidrigkeit + Schuld (+) III. Strafzumessung 1. § 243 I 2 Nr. 1 Eindringen in einen umschlossenen Raum (+) 2. § 243 I 2 Nr. 2 (-), mangels Angaben etwa zu Lenkradschloss

B. §§ 303 I, 25 II (+)

C. §§ 123 I Alt. 1, 25 II (+)

Strafbarkeit der N

A. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II, 13 I (-) I. Tatbestand (-) 1. Erfolg + Unterlassen (+) 2. Garantenstellung (+) 3. Quasikausalität (+) 4. Zurechnung gem. § 25 II (-) a) Gemeinsamer Tatplan (+) b) Tatbeitrag (-) P: Welche Anforderungen werden an eine Unterlassungstäterschaft gestellt in Konstellationen, in denen ein Garant nicht gegen die aktive Begehung einer Straftat durch eine andere Person einschreitet? (Wichtigkeit: 3)

B. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27, 13 I (+) I. Tatbestand (+) 1. Teilnahmefähige Haupttat (+) 2. Hilfeleisten (+) 3. Doppelter Gehilfenvorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

C. §§ 303 I, 27, 13 (+)

D. §§ 123 I Alt. 1, 13 (+) I. Tatbestand (+) 1. Erfolg (+) 2. Unterlassen (+) P: Kann ein Eindringen i.S.d. § 123 überhaupt durch ein Unterlassen verwirklicht werden? (Wichtigkeit: 2) 3. Vorsatz (+)

Strafbarkeit des F

A. §§ 242 I, 25 II (-) I. Tatbestand (-) mangels Zurechnungsmöglichkeit der Tathandlung über § 25 II P: Ist eine mittäterschaftliche Begehung auch zwischen formeller Vollendung der Tat und materieller Beendigung (sog. sukzessive Mittäterschaft) noch möglich? (Wichtigkeit: 2) II. Ergebnis (-)

B. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27 (-) I. Tatbestand (-) mangels teilnahmefähiger Haupttat (-) P: Ist eine Beihilfehandlung im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat denkbar (sog. sukzessive Beihilfe)? (Wichtigkeit: 1) II. Ergebnis (-)

C. § 257 I (-) I. Tatbestand (-) Hilfeleisten zur rechtswidrigen Tat eines anderen (+), durch Abtransport des Diebesguts II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Keine Strafausschließungsgründe (-), da Ausschluss wg. § 257 III 1

D. § 259 I (-), mangels Verschaffens, da F das Auto nur untergestellt hat


Tatkomplex 2: Weiterverkauf des Fahrzeugs, Ermittlungen

Strafbarkeit des X

A. § 259 I (-) I. Tatbestand (-) 1. Eine durch einen anderen erlangte Sache (+) 2. Absetzen (-) P: Setzt die Absatzhilfe voraus, dass das Absetzen gelingt? (Wichtigkeit: 2)

B. §§ 259 I, III, 22, 23 I (+)

Strafbarkeit von A und B

§§ 259 I, III, 22, 23 I, 26 (+) I. Tatbestand (+) 1. Teilnahmefähige Haupttat (X beging § 259 I, III, 22, 23) (+) 2. Anstiftungshandlung (+) 3. Doppelter Gehilfenvorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

Strafbarkeit der N

A. § 153 (-), da Polizei keine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle B. § 258 I (-), da wahrheitswidrige Angabe vor der Polizei, nichts zu wissen, nicht als Vereitelungshandlung genügt; bloße Verfahrensverzögerung hier noch nicht ausreichend C. §§ 258 I, IV, 22, 23 I (-), wg. Strafausschließungsgrund gem. § 258 V

Gesamtergebnis A & B: §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II; 259, 22, 23 I, 26; 53 I N: §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27, 13 I F: § 257 I X: §§ 259 I, III, 22, 23 I

Lösungsskizze

Tatkomplex 1: Entwenden, Abschleppen und Unterstellen des Autos

Strafbarkeit von A und B

Hinweis: Da A und B in diesem Tatkomplex identische Tathandlungen vornehmen, ist es sinnvoll und zeitsparend, eine gemeinsame Prüfung vorzunehmen.

A.§§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, Nr. 2, 25 II Indem A und B gemeinsam in das Autolager eindrangen und ein Auto daraus entwendeten, könnten sie sich gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, Nr. 2, 25 II strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Dazu müssten sie gemeinschaftlich eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen haben, sich oder einem Dritten diese Sache rechtswidrig zuzueignen.

a) Das Auto ist ein körperlicher Gegenstand und somit nach dem eigenständigen strafrechtlichen Sachbegriff eine Sache. Es stand weder im Alleineigentum von A und B, noch war es herrenlos, sodass es für A und B auch fremd war.

b) A und B müssten das Auto weggenommen haben. Wegnahme i.S.v. § 242 I ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der Gewahrsam wird gebrochen, wenn er gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird.

aa) Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Ursprünglicher Gewahrsamsinhaber war der Geschäftsführer/Werksleiter des Autolagers. Auch zur Nachtzeit hatte der Geschäftsführer theoretisch jederzeit ungehindert die Möglichkeit zum Zugriff auf die Autos, sodass auch die räumliche Entfernung zu den Autos während der Schließungszeiten des Autolagers den Gewahrsam nicht aufhebt.

bb) Als A und B das Lagertor passierten, hatte der Geschäftsführer keinen ungehinderten Zugriff mehr auf das Auto, sodass neuer Gewahrsam durch A und B bereits in diesem Moment begründet, wenn auch nicht gesichert war. Der Gewahrsamswechsel erfolgte auch gegen den Willen des Geschäftsführers. Das Einverständnis der N ist tatbestandlich irrelevant ist, da sie als angestellte Nachtwächterin allenfalls untergeordneten Mitgewahrsam hatte.

cc) A und B haben das Auto weggenommen.

Hinweis: Die Wegnahme ist häufig ein Schwerpunkt in Klausuren, da es viele, teils strittige Fallkonstellationen gibt. Deshalb ist es hier besonders wichtig und hilfreich, genau zu prüfen, wer ursprünglicher Gewahrsamsinhaber und damit zum Einverständnis berechtigt war und zu welchem Zeitpunkt neuer Gewahrsam begründet wurde. Wenn du hier sauber prüfst, wirst du auch komplizierte Fälle lösen können!

c) Indem A und B alle Tathandlungen aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes in bewusstem und gewollten Zusammenwirken ausgeführt haben, handelten sie gemeinschaftlich i.S.d. § 25 II und daher als Mittäter.

Hinweis: Eine Qualifikation nach § 244 I Nr. 2 scheidet bereits mangels Anhaltspunkten im Sachverhalt, die auf einen Zusammenschluss der beiden "zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl" hindeuten, aus. Sonst wäre es fraglich, ob es zur Einordnung als Bande mindestens zwei oder drei Täter bedarf, da weder N noch F in diesem Zusammenhang als ausnahmsweise Helfende nicht hinzugerechnet werden können. Du kannst den Streit hier nachlesen.

2. Ferner müssten A und B vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht gehandelt haben.

a) Indem A und B willentlich und wissentlich alle Tatbestandsmerkmale erfüllt haben, handelten sie vorsätzlich.

b) A und B nahmen den Neuwagen weg, um ihn später unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zu verkaufen. Mithin wollten sie das Auto zumindest vorübergehend ihrer eigenen Vermögenssphäre einverleiben (Aneignungsabsicht) und es der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft entziehen (Enteignungsvorsatz). A und B handelten auch mit Zueignungsabsicht.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld A und B handelten auch jeweils rechtswidrig und schuldhaft.

III. Strafzumessung Ferner könnte ein Regelbeispiel des § 243 erfüllt sein.

1. In Betracht kommt zunächst gem. § 243 I 2 Nr. 1 das Eindringen in einen umschlossenen Raum. Das Lagerhaus ist ein Raumgebilde, das zumindest auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen (Tore), und somit ein umschlossener Raum i.S.d. § 243 I 2 Nr. 1. Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter den Raum auf einem regelmäßig nicht dafür vorgesehenen Weg betritt und dabei ein gewisses Maß an Kraft oder Geschicklichkeit aufwendet. A und B mussten das Tor zum Lagerhaus aufbrechen, sodass sie dies auf einem nicht dafür vorgesehenen Weg betreten haben. Das Eindringen geschah auch zur Ausführung des Diebstahls, sodass das Regelbeispiel verwirklicht ist.

2. Erwägen könnte man auch gem. § 243 I 2 Nr. 2 die Wegnahme einer besonders gesicherten Sache, wobei man hierunter Vorrichtungen versteht, die die Sache vor einer Wegnahme sichern oder die Wegnahme erschweren sollen. Bei Kraftfahrzeugen kommen bspw. mechanische oder elektronische Lenkradschlösser, Wegfahrsperren oder Alarmanlagen in Betracht. Mangels konkreter Angaben im Sachverhalt kann man hiervon jedoch nicht ausgehen.

IV. Ergebnis A und B haben sich gem. §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 25 II strafbar gemacht.

B. §§ 303 I, 25 II Indem A und B das Tor gewaltsam aufhebelten, könnten sie sich gem. §§ 303 I, 25 II strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. A und B müssten eine fremde Sache beschädigt haben.

a) Das Tor ist ein körperlicher Gegenstand gem. § 90 BGB und mithin eine Sache. Es steht ferner nicht im Alleineigentum von A und B und ist ihnen daher auch fremd.

b) Eine Beschädigung ist eine nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert (Substanzverletzung), oder ihre Unversehrtheit derart beeinträchtigt wird, dass die bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit nicht unwesentlich gemindert wird und sie sich deswegen nicht mehr in vollem Umfang ihrer Funktion (Widmung) entsprechend nutzen lässt. Durch das gewaltsame Aufhebeln des Tors wurde die Substanz der Sache verletzt und in seiner Brauchbarkeit, nämlich dem Schutz des Lagers vor dem Eindringen Unbefugter, erheblich gemindert. Das Tor wurde mithin beschädigt. c) Die Handlungen von A und B sind auch kausal und der Erfolg ist ihnen objektiv zuzurechnen. Zudem handelten sie auch hier gemeinschaftlich i.S.d. § 25 II.

2. Ferner handelten A und B auch wissentlich und willentlich in Bezug auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld A und B handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis A und B haben sich gem. §§ 303 I, 25 II strafbar gemacht. Der nach § 303c erforderliche Strafantrag ist gestellt.

C. §§ 123 I Alt. 1, 25 II Indem A und B nach dem Öffnen des Tors die Räume des Autolagers betraten, könnten sie sich gem. §§ 123 I Alt. 1, 25 II strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. A und B könnten widerrechtlich in einen Geschäftsraum eingedrungen sein. Die Lagerhalle dient als abgeschlossene Räumlichkeit jedenfalls überwiegend und für eine gewisse Dauer gewerblichen Geschäften und ist damit ein Geschäftsraum i.S.d. § 123 I. Indem sich A und B durch das Aufhebeln des Tors Zutritt verschafften, überwanden sie körperlich eine gegenständliche Grenze und drangen gegen den Willen des Berechtigten in dessen Geschäftsraum ein. Auch hier kann N ein wirksames tatbestandsausschließendes Einverständnis nicht erteilen, weil sie nicht das Hausrecht ausübt. Die Tat begingen A und B wiederum gemeinschaftlich i.S.d. § 25 II.

2. Ferner handelten A und B vorsätzlich hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld A und B handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis A und B haben sich gem. §§ 123 I Alt. 1, 25 II strafbar gemacht, der nach § 123 II erforderliche Strafantrag ist gestellt.

Strafbarkeit der N

A. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II, 13 I Indem die N A und B gewähren ließ und nicht in das Geschehen eingriff, könnte sie sich gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II, 13 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Das bloße Untätigbleiben der N müsste zunächst ein tauglicher Tatbeitrag sein. Das ist der Fall, wenn dies gem. §13 I einer Tatbestandsverwirklichung durch Tun gleichgestellt ist.

a) N müsste eine zur Erfolgsabwendung geeigneten Handlung unterlassen haben. Sie hätte angesichts der Anwesenheit von A und B auf dem Lagergelände die Polizei alarmieren oder, sofern vorhanden, eine Alarmanlage auslösen können. Ein eigenständiges Eingreifen kann wohl aufgrund der damit verbundenen Selbstgefährdung nicht erwartet werden.

b) Ferner müsste N auch als Garantin verpflichtet gewesen sein, eine Handlung vorzunehmen. Die Aufgabe der N als Nachtwächterin besteht insbesondere darin, das Eigentum des Autohauses gegen Schädigung und Entzug zu schützen. Damit hatte sie eine Beschützergarantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme inne.

c) Die Voraussetzungen des §13 I liegen vor.

2. Die möglichen Handlungen, die N hätte zur Erfolgsabwendung unternehmen können, sind nicht hinzuzudenken, ohne dass die Wegnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Das Unterlassen der N war mithin quasi-kausal für den Erfolg.

3. Da N das Auto nicht selbst weggenommen hat, müsste ihr die Wegnahme von A und B über § 25 II zugerechnet werden können. Dies ist nur der Fall, wenn ein gemeinsamer Tatentschluss vorliegt und der Tatbeitrag der N als gemeinschaftlich mittäterschaftlich einzustufen ist.

a) Ein gemeinsamer Tatplan mit A und B liegt durch die Planung und Absprache vor.

b) Fraglich ist jedoch, ob N durch ihr bloßes Unterlassen einen täterschaftlichen Tatbeitrag geleistet hat. Es ist umstritten, welche Anforderungen an eine Unterlassungstäterschaft zu stellen sind.

aa) Eine Ansicht argumentiert, dass es sich bei den unechten Unterlassungsdelikten um Pflichtdelikte handele, sodass der in der Handlungspflicht Stehende im Falle des Pflichtverstoßes stets Täter sei. Da N gegen ihre Beschützerpflicht verstoßen hat, wäre ihr Unterlassen ein täterschaftlicher Tatbeitrag. Hiergegen spricht jedoch, dass die gesetzlich angelegten Unterschiede zwischen Täterschaft und Teilnahme weitgehend beseitigt werden.

bb) Nach einer anderen Ansicht könne der Unterlassende durch die Art seines Tatbeitrags neben einem aktiv handelnden Täter das Geschehen nie in der Hand halten und somit mangels Tatherrschaft auch kein Täter sein. Der Unterlassende sei stets nur Gehilfe. Diese Ansicht widerspricht der Wertung des § 13, der die täterschaftliche Unterlassung gerade nicht von einer aktiven Beherrschung des Geschehens abhängig macht. Zudem mag der Unterlassende zwar nur Randfigur des Begehungsdeliktes (Verbotstatbestand) sein, hinsichtlich des davon zu trennenden Gebotstatbestandes des Garanten selbst ist er aber Zentralfigur.

cc) Ferner kommt auch eine Unterscheidung nach der Art der Garantenstellung in Betracht: Der Unterlassende sei Täter, wenn er sich in einer Beschützergarantenstellung befindet; Überwachungsgaranten kommen dagegen nur als Gehilfen aktiv handelnder Täter in Betracht. N hat als Nachtwächterin eine Beschützergarantenstellung inne, sodass sie hiernach als Täterin zu qualifizieren wäre. Da sich die beiden Garantentypen teilweise nur schwer voneinander abgrenzen lassen und das Gesetz nicht nach einzelnen Funktionen der Garantentypen differenziert, liegt die Bestimmung der Unterlassungstäterschaft anhand dieser Unterscheidung fern.

dd) Eine weitere Ansicht wendet die bei aktivem Tun geltenden Maßstäbe auch auf Unterlassungstaten an. So sei der Unterlassende anhand der Tatherrschaft (objektive Kriterien) bzw. vorhandenem Täterwillen (subjektiv zu bestimmen) zu beurteilen. Eine Abgrenzung erfolge demgemäß danach, ob der Unterlassende das Geschehen als Zentralfigur "mitbeherrscht" oder ob er es eher als Randfigur ablaufen lässt. Freilich könne beim Unterlassen nicht von einer tatsächlichen Beherrschung des Geschehensablaufs gesprochen werden; vielmehr komme es auf eine „potenzielle Tatherrschaft“ in dem Sinne an, dass der Garant das Geschehen bei Erfüllung seiner Garantenpflicht hätte beherrschen können. Kriterien, die zur Ermittlung eben dieser potenziellen Tatherrschaft herangezogen werden, sind der Grad der tatsächlichen Beherrschung des Geschehensverlaufs, die Nähe zum Schutzobjekt und zur Gefahrenquelle („Macht“ über den aktiv Ausführenden), sowie die Mitwirkung bei der Tatplanung. Die subjektive Einstellung des Täters ließe sich insbesondere danach beurteilen, ob der Unterlassende ein eigenes Tatinteresse hat oder sich dem Willen des Begehungstäters unterordnet. Dieser Wille wird anhand objektiver Kriterien bestimmt bzw. ergänzt. Der N kommt für den gesamten Tatvorgang keine tragende Rolle zu. Vielmehr lässt sie die Wegnahme einfach so geschehen. Sie beugt sich dem Wegnahmewillen von A und B um der finanziellen „Belohnung“ willen. Mithin sind weder Tatherrschaft noch Täterwille bei N erkennbar, sodass sie nach diesem Maßstab keinen täterschaftlichen Tatbeitrag geleistet hat.

ee) Für die letztgenannte Ansicht spricht insbesondere, dass das Gesetz, sofern die Voraussetzungen des §13 I vorliegen, keine weiteren Unterscheidung zwischen Unterlassen und Tun vornimmt. Mithin sollten für die Unterlassungstäterschaft dieselben Abgrenzungskriterien gelten, wie für einen Tatbeitrag durch Tun. Mithin hat N keinen täterschaftlichen Tatbeitrag geleistet.

c) Mangels gemeinschaftlicher Tatbegehung ist der N die Wegnahme von A und B nicht über §25 II zurechenbar.

Klausurtipp: Wenn es bei einem Meinungsstreit so viele Ansichten wie hier gibt, empfiehlt es sich, direkt am Ende der jeweiligen Meinung ein pro oder contra Argument zu nennen. So wird der Gedankengang etwas klarer. Und keine Angst, eine so ausführliche Darstellung wie hier ist schon fast reif für eine Hausarbeit. Wenn die Zeit in der Klausur rennt (aber auch nur dann!) genügt es auch, zwei oder drei Ansichten darzustellen und eine saubere Stellungnahme zu formulieren.

II. Ergebnis N hat sich nicht gem. §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 25 II, 13 I strafbar gemacht.

B. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27, 13 I N könnte sich gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr.1, 27, 13 I strafbar gemacht haben, indem sie A und B gewähren ließ und nicht in das Geschehen eingriff.

I. Tatbestand 1. N müsste zu einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Tat Hilfe geleistet haben.

a) Indem A und B sich gem. §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 25 II strafbar gemacht haben, liegt eine teilnahmefähige Haupttat i.S.d. § 27 I vor.

b) Unter Hilfeleisten ist jeder Tatbeitrag zu verstehen, der die Haupttat entweder ermöglicht, erleichtert oder aber die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt. Durch das pflichtwidrige Unterlassen (s.o.) wurde die Tat von A und B ermöglicht. A hat Hilfe geleistet.

2. N handelte sowohl hinsichtlich der Haupttat als auch ihrem Hilfeleisten vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld N handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis N hat sich gem. §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 27, 13 strafbar gemacht.

C. §§ 303 I, 27, 13 I N könnte sich gem. §§ 303 I, 27, 13 I strafbar gemacht haben, indem sie A und B gewähren ließ, als diese das Tor gewaltsam aufhebelten.

I. Tatbestand 1. Dafür müsste sie zu einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Tat Hilfe geleistet haben.

a) Indem A und B sich gem. §§ 303 I, 25 II strafbar gemacht haben (s.o.), liegt eine für N teilnahmefähige Haupttat vor.

b) Durch das pflichtwidrige Unterlassen (s.o.) ermöglichte bzw. erleichterte N A und B die Tat und leistete somit Hilfe.

2. N handelte mit doppeltem Gehilfenvorsatz.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld N handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis N hat sich gem. §§ 303 I, 27, 13 strafbar gemacht, der gem. § 303c erforderliche Strafantrag ist gestellt.

D. §§ 123 I Alt. 1, 13 I N könnte sich gem. §§ 123 I Alt. 1, 13 strafbar gemacht haben, indem sie zuließ bzw. nicht handelte, als A und B in die Lagerhalle eindrangen.

I. Tatbestand 1. Dafür müsste der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein und die zusätzlichen Voraussetzungen, die eine Strafbarkeit wegen Unterlassens begründen, vorliegen.

a) A und B sind in die Lagerhalle eingedrungen, der tatbestandliche Erfolg des § 123 I Alt. 1 ist mithin eingetreten.

b) N hat jedoch nur unterlassen, A und B am Eindringen zu hindern. Fraglich ist insoweit, ob und in welchen Konstellationen ein Eindringen durch Unterlassen verwirklicht werden kann. Im Fall des "Eindringenlassens Dritter", d.h. der Konstellation, in der der Überwachergarant eine zu überwachende Person nicht am aktiven Eindringen hindert, ist die Möglichkeit des Eindringens durch Unterlassen allgemein anerkannt, denn der Überwachergarant ist für die Gefahrenquelle (zu überwachende Person) verantwortlich. Die Beschützergarantenstellung der N beinhaltet auch eine Überwachungspflicht da ein zentraler Aufgabenbereich der N war. Indem sie A und B in die Lagerräume eindringen ließ, kam sie ihrer Pflicht nicht nach. Sie handelte dabei auch mit Täterwillen, da sie wusste, dass sie das Geschehen maßgeblich in den Händen hielt.

Hinweis: Beschützer- und Überwachergarantenstellung sind nicht immer eindeutig abgrenzbar, teilweise gibt es Überschneidungen. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, wichtig ist eine stringente Argumentation.

2. N handelte vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld N handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis N hat sich gem. §§ 123 I Alt. 1, 13 I strafbar gemacht, der gem. § 123 II erforderliche Strafantrag ist gestellt.

Strafbarkeit des F

A. §§ 242 I, 25 II F könnte sich gem. §§ 242 I, 25 II strafbar gemacht haben, indem er das Auto abschleppte.

I. Tatbestand 1. F hat das Auto nicht selbst weggenommen, viel mehr war die Wegnahme zum Zeitpunkt des Abschleppens schon vollendet (s.o.). Möglicherweise ist dem F die Wegnahme jedoch über §25 II zuzurechnen.

a) A, B und F müssten einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst haben. Zum Zeitpunkt der Wegnahme lag ein solcher nicht vor, F wurde erst später hinzugerufen und in den Tatplan eingeweiht. Auf Grundlage dieser Absprache hat F dann einen Tatbeitrag geleistet. Zum Zeitpunkt des Abschleppens war der Diebstahl jedoch schon vollendet. Ob bei einer solchen ursprünglich nicht geplante Beteiligung zwischen formeller Vollendung und materieller Beendigung (sukzessive Mittäterschaft) noch eine mittäterschaftliche Begehungsweise in Betracht kommt, ist umstritten.

aa) Nach einer Ansicht sei es auch noch nach Vollendung möglich, einen Tatentschluss mit einer bisher Unbeteiligten Person zu fassen, auf dessen Grundlage dann noch weitere Tatbeiträge erbracht werden. Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme dürfe man sich dann lediglich auf die subjektiven Kriterien beziehen, sodass der fehlende Wille zur Tatherrschaft durch die übrigen Kriterien für Täterschaft (insb. ein starkes Eigeninteresse am Erfolg der Tat) überlagert werden kann. Nur dann könne auch der nach Deliktsvollendung erbrachte Tatbeitrag als täterschaftlich zu bewerten sein. Eine sukzessive Mittäterschaft komme allerdings nur in Betracht, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handeln in das tatbestandliche Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Somit sei jedenfalls ein kommunikativer Akt zwischen den Beteiligten erforderlich, das Einverständnis des sukzessiven Mittäters beziehe sich dann auf die Gesamttat, so dass ihm auch diese gesamte Tat zugerechnet werden könne. F hatte Kenntnis von dem bisherigen Tatgeschehen und hat durch das Abschleppen einen weiteren Tatbeitrag geleistet. Nach dieser Ansicht kann F noch Mittäter sein.

bb) Nach einer anderen Ansicht sei eine sukzessive Mittäterschaft nur bis zur Vollendung des Delikts möglich. Ist das Delikt im Eintrittszeitpunkt des fraglichen Beteiligten (hier F) bereits vollendet und das tatbestandlich umschriebene Verhalten damit abgeschlossen, so könne er dieses nicht mehr beherrschen. Vielmehr sei die Beherrschung der Tat nur bis zu ihrer Vollendung möglich. Nach dieser Ansicht ist eine mittäterschaftliche Beteiligung des F nicht mehr möglich.

cc) Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass eine Stellungnahme erforderlich ist. Gegen die erstgenannte Ansicht spricht, dass die Grundlage für eine Mittäterschaft immer der gemeinsame Tatentschluss ist. Dieser kann allerdings nicht einfach zu einem späteren Zeitpunkt gefasst werden und zurückwirken. Eine sukzessive Mittäterschaft nach Deliktsvollendung lässt sich nicht mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG in Einklang bringen. Zudem würde hierdurch ein mit Blick auf das Schuldprinzip nicht zu haltender dolus subsequens anerkannt. Im Ergebnis würde durch die Möglichkeit einer sukzessiven Mittäterschaft nach Deliktsvollendung die bloße nachträgliche Kenntnis bzw. Billigung der Tat in unzulässiger Weise in einen Willen zur Tatherrschaft umgedeutet. Mithin ist der letztgenannten Ansicht zu folgen, eine sukzessive Mittäterschaft des F ist nicht möglich.

Hinweis: Bei der sukzessiven Mittäterschaft kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Tatbeitrags an, sondern um denjenigen der Willensübereinstimmung. Sah der Tatplan von vornherein vor, dass ein Beteiligter seinen Tatbeitrag erst nach Vollendung erbringen soll, so kann das Delikt mit diesem Beitrag dennoch „stehen und fallen“. Es kommt dann auf die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme an.

b) Die Tatbeiträge von A und B können F nicht zugerechnet werden.

2. Eine Strafbarkeit des F als Mittäter scheidet daher aus.

II. Ergebnis F hat sich nicht gem. §§ 242 I, 25 II strafbar gemacht.

B. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27 Indem F das Auto abschleppte, könnte er sich jedoch gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Es müsste eine teilnahmefähige Haupttat vorliegen, zu der F Hilfe geleistet hat.

a) Als teilnahmefähige Haupttat kommt der Diebstahl von A und B, als Beihilfebeitrag das Abschleppen durch F in Betracht. Der Diebstahl ist jedoch schon vollendet, als F seinen Beitrag erbringt; er leistet also allenfalls sukzessive Beihilfe. Hier stellt sich also zunächst die Frage, ob im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat eine sukzessive Beihilfe dogmatisch denkbar ist.

aa) Zum Teil wird vertreten, dass die Möglichkeit einer sukzessiven Beihilfe mit der Vollendung der Haupttat endet. Eine Ausnahme davon sei nur bei Dauerdelikten anzuerkennen. Andernfalls wäre eine Abgrenzung zwischen Beihilfe und Begünstigung gem. § 257 trotz unterschiedlicher Strafandrohungen nicht mehr möglich. Desweiteren verstoße die Erstreckung der Tatbegehungszeit über die Vollendung hinaus gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG), da z.B. § 242 nur die Wegnahme, nicht aber die nachfolgende Beutesicherung erfasst, s.o. Hiernach wäre ein nachträglicher Tatbeitrag nicht möglich.

bb) Eine andere Ansicht lässt die Möglichkeit von sukzessiver Beihilfe in der Beendigungsphase zu. Zur Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung könne man auf die innere Willensrichtung des Täters abstellen: Wer die Haupttat zum endgültigen Erfolg führen will, begehe Beihilfe, wer nur die Vorteile jener Tat sichern will, verwirkliche § 257 (Begünstigung). Nach dieser Ansicht wäre eine sukzessive Beihilfe des F möglich.

cc) Gegen die erstgenannte Ansicht spricht, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der Vollendung die Rechtssicherheit nicht fördere, da die Feststellung des Vollendungszeitpunkts in tatsächlicher Hinsicht oftmals Probleme bereitet. Außerdem kann der Erfolg einer Tat erst dann endgültig nicht mehr gefördert werden, wenn die Tat ihren materiellen Abschluss (Beendigung) gefunden hat. Gegen die letztgenannte Ansicht spricht jedoch das gewichtigere Argument, dass die Hilfeleistung nicht mehr zur Tatbestandsverwirklichung erfolgt, wenn diese im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits vollendet war. Die Beendigungsphase ist nicht Teil des tatbestandlich vertypten Unrechts, sondern dient allein der faktischen Sicherung der unrechtmäßig erlangten Beute. Eine Erfassung späterer Unterstützung als Beihilfe zur Tatbestandsverwirklichung verstößt daher gegen Art. 103 II GG. Schließlich überzeugt die Abgrenzung zu § 257 nach der inneren Willensrichtung nicht, denn der Hilfeleistende darf nicht deswegen von einer gegenüber § 257 u.U. strengeren Haftung wegen Beihilfe verschont bleiben, nur, weil er eine Vorteilssicherung anstrebt. Die Möglichkeit einer sukzessiven Beihilfe ist somit abzulehnen.

b) F konnte zum Zeitpunkt des Abschleppens keine Hilfe mehr zum Diebstahl leisten.

2. Eine Strafbarkeit des F wegen Beihilfe scheidet aus.

Hinweis: Die Prüfungspunkte sind hier abstrakter gehalten, da es ein dogmatisches Problem ist, das sich der Prüfung vorschaltet. Ob die Strafbarkeit des F nun daran scheitert, dass die Haupttat nach Vollendung nicht mehr teilnahmefähig oder ob das Abschleppen kein tauglicher Tatbeitrag ist, ist Wortklauberei und muss so präzise nicht formuliert werden.

II. Ergebnis F hat sich nicht gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27 strafbar gemacht.

C. § 257 I Indem F das Auto abgeschleppt und in seiner Werkstatt untergestellt hat, könnte er sich gem. § 257 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Dafür müsste F zu einer rechtswidrigen Tat eines anderen Hilfe i.S.d. §257 I geleistet haben.

a) Der durch A und B begangene Diebstahl (s.o. A.) ist eine rechtswidrige Tat eines anderen.

b) Indem F das Diebesgut abtransportierte, leistete er A und B zudem Hilfe.

2. Ferner müsste F vorsätzlich und mit Vorteilssicherungsabsicht, d.h. mit dem zielgerichteten Wille (i.S.v. dolus directus ersten Grades), die Position des Vortäters gegen eine Entziehung zu sichern, gehandelt haben. Bei dem wissentlich und willentlich ausgeführten Abtransport des Autos ging es F gerade um die Sicherung des Diebesguts. Er handelte mithin vorsätzlich in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale und mit der erforderlichen Vorteilssicherungsabsicht.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Strafausschließungsgründe Die Strafbarkeit ist nicht gem. § 257 III 1 ausgeschlossen, da F nicht wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

IV. Ergebnis F hat sich gem. § 257 I strafbar gemacht.

D. § 259 I Indem F das Auto in seiner Autowerkstatt unterstellte, könnte er sich gem. § 259 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. F könnte sich eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, verschafft haben.

a) Das Auto ist eine Sache, die „ein anderer“, nämlich A und B, durch einen Diebstahl erlangt hat.

Hinweis: Wer F als Gehilfen des Diebstahls von A und B angesehen hat, muss jetzt feststellen, dass die Vortat auch für den Teilnehmer die Tat eines anderen ist. Der Teilnehmer an der Vortat kann also – anders als Mittäter oder mittelbarer Täter – Hehler sein.

b) „Sichverschaffen“ ist das Herstellen eigener tatsächlicher Herrschaftsgewalt im Einverständnis mit dem Vortäter, wobei eine eigene Verfügungsgewalt des Hehlers erforderlich ist. Daran fehlt es hier jedoch, weil F das Auto nur für A und B untergestellt hat und nicht zu eigenen Zwecken mit ihm verfahren will.

II. Ergebnis F hat sich nicht gem. § 259 I strafbar gemacht.

Tatkomplex 2: Weiterverkauf des Fahrzeugs, Ermittlungen

Strafbarkeit des X

A. § 259 I Indem X bei S anrief und einen Deal mit ihm aushandelte, könnte er sich gem. § 259 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. X könnte geholfen haben eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, abzusetzen.

a) Das Auto ist eine Sache, die „ein anderer“, nämlich A und B, durch Diebstahl erlangt hat.

b) Unter dem Begriff des Absetzens in § 259 I versteht man die rechtsgeschäftliche Übertragung der Deliktsbeute durch wirtschaftliche Verwertung. Absatzhilfe ist die unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache ohne eigene Verfügungsgewalt des Absatzhelfers, d.h. der Helfer handelt unselbständig und bietet weisungsgebundene Unterstützung. X handelte auf konkrete Weisung des A ohne eigenen Verfügungsspielraum. Fraglich ist jedoch, ob die Absatzhilfe voraussetzt, dass das Absetzen gelingt.

aa) Zum Teil wird ein Absatzerfolg für nicht erforderlich gehalten. Es komme nur darauf an, dass das Verhalten im konkreten Fall geeignet ist, die rechtswidrige Vermögenssituation zu vertiefen. Dies ist durch die Verhandlungen des X mit S der Fall.

bb) Eine andere Ansicht verlangt einen Absatzerfolg. Hierfür spricht insbesondere die Existenz der Versuchsstrafbarkeit (§ 259 III). Außerdem besteht das Unrecht des § 259 gerade in der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage durch Weiterveräußerung. Des Weiteren spricht auch die Systematik der Norm für das Erfordernis eines Absatzerfolges. Es wäre widersprüchlich, für die Tatvarianten des Ankaufens sowie des sonstigen Verschaffens den Übergang der Verfügungsgewalt zu verlangen, nicht aber beim Absetzen helfen.

cc) Ein Absatzerfolg ist mithin erforderlich.

2. Mangels Absatzerfolges ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt.

II. Ergebnis X hat sich nicht gem. § 259 I strafbar gemacht.

B. §§259 I, III, 22, 23 I Indem X bei S anrief und einen Deal mit ihm aushandelte, könnte er sich gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 I Alt. 2, 12 II i.V.m. § 259 III. Die Tat wurde mangels Absatzerfolges nicht vollendet.

II. Tatentschluss X hatte den Entschluss durch den Anruf bei S, A und B beim Absetzen ihres Diebesgutes zu helfen. Er hatte mithin Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gefasst.

III. Unmittelbares Ansetzen Ferner überschritt er durch das Anrufen und die Verhandlungen mit geschlossenem Deal auch die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“, sodass er unmittelbar zur Tat ansetzte. Lediglich das Ausbleiben des Absatzerfolges führte hier zur Nichtvollendung der Tat.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld X handelte zudem auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis X hat sich gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I strafbar gemacht.

Strafbarkeit von A und B

A. §§ 259 I, III, 22, 23 I, 26 Indem A und B den X baten, nach einem Käufer zu suchen und ihm einen Kontakt sowie strikte Preisanweisungen gaben, könnten sie sich gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I, 26 strafbar gemacht haben.

Hinweis: Achtung, hier geht es um die Strafbarkeit wegen Anstiftung zur versuchten Hehlerei (nicht: versuchte Anstiftung zur Hehlerei) – dabei sollte auf die genaue Normzitierung geachtet und auf keinen Fall eine Prüfung des Versuchs vorgenommen werden.

I. Tatbestand 1. Dafür müssten A und B den X zu einer teilnahmefähigen Haupttat angestiftet haben.

a) Die durch X begangene Straftat gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I ist eine teilnahmefähige Haupttat.

b) Ferner haben A und B einen Tatenschluss bei X hervorgerufen, indem sie ihn baten, nach einem Käufer zu suchen und ihm den Kontakt von S und strikte Preisanweisungen gaben.

2. A und B handelten dabei sowohl hinsichtlich der Verwirklichung der Haupttat, als auch ihrer Anstiftungshandlung wissentlich und willentlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld A und B handelten jeweils rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis A und B haben sich jeweils gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I, 26 strafbar gemacht.

Strafbarkeit der N

A. § 153 N könnte sich gem. § 153 strafbar gemacht haben, indem sie bei der polizeilichen Zeugenvernehmung falsch aussagte.

I. Tatbestand Hierfür müsste N vor einem Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle uneidlich falsch ausgesagt haben. Da es sich bei der Polizei jedoch weder um ein Gericht, noch um eine andere zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle handelt, scheidet eine Strafbarkeit gem. § 153 aus.

II. Ergebnis N hat sich nicht gem. § 153 I strafbar gemacht.

B. § 258 I N könnte sich gem. § 258 I strafbar gemacht haben, indem sie bei der polizeilichen Zeugenvernehmung falsch aussagte.

I. Tatbestand 1. Dafür müsste N die rechtswidrige Tat eines anderen vereitelt haben.

a) Der Diebstahl von A und B (A.) ist eine solche rechtswidrige Vortat.

b) Eine Strafvereitelung liegt dann vor, wenn der Strafverfolgungsanspruch des Staates für geraume Zeit erschwert oder verhindert wird. Dies könnte durch das Verschweigen der Telefonnummer vor der Polizei der Fall sein.

aa) Auch die wahrheitswidrige Angabe vor der Polizei, nichts zu wissen, kann als Vereitelungshandlung genügen, da eine solche Angabe die Polizei irreführen und davon abhalten kann, eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) oder einen Richter zu veranlassen.

bb) Allerdings wurden A und B nachfolgend verurteilt, so dass allein eine Vereitelung durch Verfahrensverzögerung in Betracht kommt. Fraglich ist nun, ob eine bloße zeitliche Verzögerung ausreichend ist. Eine Strafvereitelung durch Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn die Verurteilung des Beschuldigten um eine „geraume Zeit“ verzögert worden ist. Regelmäßig ist dafür eine Zeitspanne von mindestens 10 Tagen bis drei Wochen erforderlich. Ferner muss die Verzögerung auch für die Verhängung der Strafe relevant sein. Bloße Ermittlungsverzögerungen spielen also nur dann eine Rolle, wenn sie auch die Verhängung der Strafe verzögern. Letzteres kann hier jedoch nicht sicher angenommen werden, da die Verfahrensdauer von vielen Faktoren abhängig ist. In dubio pro reo ist daher nicht von einem Erfolgseintritt auszugehen. Zwar fällt der Tatverdacht erst einen Monat später auf A und B; es ist aber nicht erkennbar, dass dadurch auch nur die Anklageerhebung, geschweige denn der Verurteilungszeitpunkt um zumindest 10 Tage hinausgeschoben worden ist.

c) N hat die Bestrafung von A und B nicht vereitelt.

2. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis N hat sich nicht gem. § 258 I strafbar gemacht.

C. §§ 258 I, IV, 22, 23 I N könnte sich gem. §§ 258 I, IV, 22, 23 I strafbar gemacht haben, indem sie bei der polizeilichen Zeugenvernehmung falsch aussagte.

I. Vorprüfung Die Tat wurde nicht vollendet. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 23 I Alt. 2, 12 II i.V.m. 258 I, IV.

II. Tatbestand 1. N wusste, dass das Verschweigen seines Wissens über die Tat von A und B die Ermittlungen verzögern, eventuell sogar zu einer endgültigen Vereitelung der Bestrafung von A und B führen würde. Sie handelte also zumindest hinsichtlich einer Verfahrensverzögerung als ein Nebenziel beim Verschweigen der eigenen Tatbeteiligung mit Absicht.

2. Durch die wahrheitswidrige Aussage, sie habe von der Tat von A und B nichts mitbekommen und habe sich zur Tatzeit auf der Toilette befunden, überschritt N zudem objektiv die Schwelle zum „jetzt-geht’s-los“ und setzte unmittelbar zu Tat an.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld N handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.

III. Persönlicher Strafausschließungsgrund Die N hat gelogen, um ihre Beteiligung an dem Diebstahl des Autos zu verbergen und damit einer eigenen Strafverfolgung zu entgehen. Mithin liegt ein Strafausschließungsgrund gem. § 258 V vor.

IV. Ergebnis N hat sich nicht gem. §§ 258 I, IV, 22, 23 I strafbar gemacht.

C. Konkurrenzen und Gesamtergebnis

I. Strafbarkeit von A und B A und B haben sich gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II, §§ 303 I, 25 II, §§ 123, 25 II, §§ 259, 22, 23 I, 26 strafbar gemacht. Die Strafbarkeit gem. §§ 303 I, 25 II, §§ 123, 25 II wird gem. § 52 I Alt. 1, II 1 von §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II konsumiert. Die Strafbarkeit gem. §§ 259, 22, 23 I, 26 steht jedoch in Tatmehrheit gem. § 53 I zu §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II. A und B sind somit gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II, 259, 22, 23 I, 26, 53 I zu bestrafen.

II. Strafbarkeit der N N hat sich gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27, 13 I strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichten §§ 303 I, 27, 13 I, §§ 123, 13 I treten aufgrund von Konsumtion gem. § 53 I Alt. 1, II 1 hinter §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27, 13 I zurück.

III. Strafbarkeit des F F hat sich durch das Abschleppen und Unterstellen des Autos gem. § 257 I strafbar gemacht.

IV. Strafbarkeit des X X hat sich gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I strafbar gemacht.

⃰ Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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