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Lösungsskizze

Kurzübersicht

Ausgangsfall

Strafbarkeit der E A. §§ 212 I, 22, 23 I (-), mangels Tötungsvorsatz B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 226 I Nr. 3 (+) I. Tatbestand (+) P: Anforderungen an die das Leben gefährdende Behandlung (Wichtigkeit: 1) II. Rechtswidrigkeit (+) 1. Notwehr § 32 (-) P: Notwehrrecht gegenüber erkennbar schuldlos handelnde Personen (Wichtigkeit: 1) 2. Erlaubnistatumstandsirrtum (-), da auch aus Sicht der E die Voraussetzungen der Notwehr nicht vorliegen III. Schuld (+), der Verbotsirrtum der E war vermeidbar

Strafbarkeit des C A. § 216 I (-), mangels ausdrücklichem und ernsthaftem Verlangen des O B. §§ 212 I, 211 II Var. 3, Var. 5 (+) P: Ist die „Behaltegier“ unter das Mordmerkmal der Habgier zu subsumieren?

Strafbarkeit des T A. §§ 212 I, 211 II Var. 3, 26 (-), aufgrund der Tatbestandsverschiebung I. Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat und Bestimmen (+) 2. Doppelter Anstiftervorsatz (+) 3. Tatbestandverschiebung (+) P: T selbst hat nicht Habgierig gehandelt, Anwendung § 28 I oder II auf die Strafbarkeit des T (Wichtigkeit: 3) P: Hat T eigene Mordmerkmale verwirklicht? (-) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

B. §§ 212 I, 26 (+) C. §§ 213, 26 (-)

Abwandlung

Strafbarkeit des C A. §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I (-) I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) IV. Rücktritt 1. Kein Fehlschlag (+) 2. Rücktrittsleistung P: Anforderungen an die Rücktrittsleistung nach § 24 I 1 Var. 2 (Wichtigkeit: 2) 3. Freiwilligkeit (+)

B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 (+)

Lösungsskizze

Ausgangsfall

Strafbarkeit der E A. §§ 212 I, 22, 23 I Diese Prüfung sollte wohl am fehlenden Tatentschluss scheitern.

Hinweis: Da der Sachverhalt hier kaum Angaben enthält kann diese Prüfung auch weggelassen werden.

B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 226 I Nr. 3 Indem E dem O mit einer Bleivase auf den Kopf schlug, könnte sie sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 226 I Nr. 3 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. a) E müsste den O körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

aa) Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung des Körpers, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dies ist beim Schlag mit einer schweren Bleivase auf den Kopf der Fall, da dadurch Verletzungen und Schmerzen verursacht werden.

bb) Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustandes nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Durch den Schlag mit der Vase stürzte O und brach sich die Halswirbel. Gebrochene Halswirbel stellen eine Gesundheitsschädigung dar.

cc) Der Obj. TB des § 223 I ist erfüllt.

b) Ferner könnte E auch die Qualifikationsmerkmale von § 224 I Nr. 2, 5 erfüllt haben.

aa) Die Vase könnte ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 darstellen. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Vase war schwer und nach der Art ihrer Verwendung – E schlug sie O auf den Kopf – im konkreten Fall geeignet, schwere Verletzungen hervorzurufen. Folglich stellt sie ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 dar.

bb) Bzgl. der das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 ist streitig, ob die Gefahr für das Leben konkret oder nur abstrakt sein muss. Indem sich der Angriff gegen den Kopf und damit eine besonders gefährdete Körperregion richtete, wurde das Leben des O konkret gefährdet. Somit liegt nach beiden Ansichten eine das Leben gefährdende Behandlung vor, weswegen ein Streitentscheid dahinstehen kann.

Hinweis: Auf die streitige Frage, ob für eine das Leben gefährdende Behandlung die Gefahr für das Leben konkret oder nur abstrakt sein muss, kommt es vorliegend gerade nicht an, da das Leben des O durch den Schlag auf den Kopf konkret gefährdet wurde und somit auch nach der strengeren Ansicht eine das Leben gefährdende Behandlung zu bejahen ist. In solch einem Fall reicht es aus, die Ansichten kurz anzusprechen und dann – ohne Streitentscheid – festzustellen, dass vorliegend beide Ansichten zum gleichen Ergebnis führen.

c) Weiter könnte § 226 I Nr. 3 erfüllt sein. O ist vom Hals abwärts gelähmt. Die schwere Folge des § 226 I Nr. 3 ist eingetreten. Kausalität und objektive Zurechenbarkeit sind gegeben. Der Sturz und Bruch der Halswirbel sind typisch und zeitlich eng mit dem Schlag auf den Schädel verbunden, so dass auch der tatspezifische Gefahrzusammenhang i.S.d. § 226 I zu bejahen ist.

Zur Klarstellung: Bei unproblematischen Prüfungen kann vom Gutachtenstil abgewichen werden. Vorliegend ist eine knappe Darstellung völlig ausreichend!

2. In Bezug auf die gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 handelte E vorsätzlich. Bzgl. des Eintritts der schweren Folge, müsste E zumindest fahrlässig gehandelt haben, § 18. Das Schlagen der bleiernen Vase auf den Kopf des O ist objektiv sorgfaltswidrig. Es ist zudem objektiv vorhersehbar, dass dies zu einer schweren Verletzung i.S.d. § 226 führen kann. E handelte mithin fahrlässig.

II. Rechtswidrigkeit Möglicherweise ist die Handlung der E jedoch durch Notwehr gem. § 32 gerechtfertigt.

1. Dazu müsste eine Notwehrlage, d.h. ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen.

a) Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, welches rechtlich geschützte Interessen zu verletzen droht. O will sich entschuldigen, ein Angriff auf die körperliche Integrität der E liegt nicht vor. Durch das unerlaubte Eindringen in die Wohnung der E wird allerdings das durch§ 123 geschützte Recht der räumlichen Privatsphäre verletzt. Ein Angriff hierauf liegt demnach vor.

b) Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. O befindet sich zum Zeitpunkt des Schlages noch in der Wohnung der E, der Angriff ist folglich gegenwärtig.

c) Da keine Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des O ersichtlich sind, ist der Angriff auch rechtswidrig.

2. Zudem müsste die Notwehrhandlung der E erforderlich und geboten sein.

a) Erforderlich ist diejenige Handlung, die geeignet ist, den Angriff sofort abzuwenden oder zu erschweren und unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste darstellt. Der Schlag mit der Vase war geeignet den Angriff abzuwenden. Ein bloßes Ausweichen wäre nicht gleichermaßen effektiv gewesen. Gleiches gilt für das Herbeirufen der Polizei. Der Schlag mit der Vase war folglich erforderlich.

Hinweis: Ggf. könnte man auch argumentieren, dass der Schlag den Hausfriedensbruch selbst nicht beendet und daher bereits ungeeignet ist. Jedoch ist durch den Hausfriedensbruch auch gerade das freie Bewegen in einer fremden, räumlichen Sphäre erfasst, welches durch den Schlag abgewendet werden kann.

b) Vor allem aufgrund der Tatsache, dass O vorliegend ersichtlich bis zur Schuldunfähigkeit betrunken war, ist fraglich, ob die Notwehrhandlung auch geboten war.

Zur Klarstellung: Die Gebotenheit der Notwehr ist nur zu thematisieren bzw. zu problematisieren, wenn begründete Zweifel an der Wahrung dieser bestehen (insbesondere bei den bekannten Fallgruppen: Krasses Missverhältnis, Angriffe von schuldlos Handelnden etc.; hierzu ausführlich Strafrecht AT KK § 12 294 ff.)

Da das Recht gegenüber Angriffen vonn schuldlos Handelnden Nachsicht übt, vgl. §§ 19, 20, bedarf es in diesen Fällen zur Rechtsbewährung keines "schneidigen" Notwehrrechts, um solche Angreifer in ihre Schranken zu verweisen. Vielmehr muss die Gegenwehr dreistufig erfolgen. Nur wenn Flucht und Ausweichen (Stufe 1) nicht möglich sind, darf Schutzwehr (Stufe 2) ausgeübt werden. Nur wenn diese nicht hilft, sogar Trutzwehr (Stufe 3). E hätte hier daher dem O entweichen, was ihr laut Sachverhalt auch möglich gewesen wäre, und die Polizei rufen müssen. Zudem kann auch ein krasses Missverhältnis zwischen der Beeinträchtigung durch den Hausfriedensbruch und der lebensgefährdenden Notwehrhandlung der E angenommen werden. Auch dies stellt einen Verstoß gegen die Gebotenheit der Notwehr dar.

3. Die Tat der E ist demnach nicht durch Notwehr gem. § 32 gerechtfertigt.

4. Erlaubnistatumstandsirrtum Jedoch könnte der Schuldvorwurfentfallen, wenn E einem Erlaubnistatumstandsirrtum unterlag. Dafür müsste E sich eine Situation vorgestellt haben, die ihr Handeln bei tatsächlichem Vorliegen rechtfertigen würde.

Hinweis: Notwehrlage und Notwehrhandlung und deren Vorliegen werden also nach der Vorstellung der E beurteilt.

a) Es müsste eine fiktive Notwehrlage bestanden haben. E ging davon aus, dass O sie erneut tätlich angreifen würde.

b) Nach Es Vorstellung müsste sie eine Notwehrhandlung ausgeübt haben. Ein Schlag mit der Vase wäre auch erforderlich, um einen solchen Angriff abzuwehren. Zweifelhaft ist auch hier die Gebotenheit. Denn auch bei einem Angriff auf die körperliche Integrität hätte E die Möglichkeit des Ausweichens wählen müssen. Mangels fiktiver Rechtfertigung des Schlages mit der Vase durch Notwehr kommt eine Verneinung des Schuldvorwurfs aufgrund eines Erlaubnistatumstandsirrtums nicht in Betracht.

III. Schuld Die Schuld der E könnte aber mangels Unrechtsbewusstsein nach § 17 S. 1 entfallen. E schätzt die Grenzen des Notwehrrechts falsch ein. Ihr fehlt also das Unrechtsbewusstsein i.S.d. § 17 S. 1. Dass der Irrtum über die Grenzen des Notwehrrechts mit einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehrlage zusammenfällt, ist nicht relevant. Jedoch war der Irrtum nach § 17 S. 2 bei gehöriger Gewissensanspannung und Einsatz aller Erkenntniskräfte vermeidbar. Folglich entfällt die Schuld der E auch nicht gem. § 17. Zudem war das Herbeiführen der schweren Folge (Lähmung) für E auch subjektiv sorgfaltswidrig und von ihr subjektiv vorhersehbar. Sie handelte demnach insgesamt schuldhaft.

IV. Ergebnis E hat sich gem. §§ 223 I , 224 I Nr. 2, 5, 226 I Nr. 3 strafbar gemacht. Allerdings kann ihre Strafe nach §§ 17 S. 2 i.V.m. 49 I gemildert werden.

Keine Panik: Ob und inwiefern die Strafe im konkreten Fall abgemildert wird, ist nicht von Bedeutung. Mehr als eine Erwähnung, dass dies gem. § 17 S. 2 iVm. 49 I grundsätzlich möglich wäre, wird in einer Klausur nicht verlangt!

Strafbarkeit des C A. § 216 I C könnte sich gem. § 216 I strafbar gemacht haben, indem er den O erwürgte und dieser keinerlei Widerstand leistete sowie die Handlung des C innerlich billigte.

I. Tatbestand 1. a) Zunächst müsste C den O getötet haben. Das setzt voraus, dass C die Tatausführung im Wesentlichen beherrscht hat. Vorliegend könnte C eine straflose Beihilfe zum Suizid des O geleistet haben. Dafür spricht, dass O keine Hilfe herbeigerufen hat. In Anbetracht dessen, dass O um Hilfe rufen konnte, könnte man meinen, dass O selbst die Tat in den Händen hielt. Auch brauchte er, da er vom Hals ab Querschnittsgelähmt war, die Hilfe eines anderen, um den Freitod auszuüben. Doch müsste sich C für die Annahme einer tatbeherrschenden Stellung des O diesem als Werkzeug völlig untergeordnet haben. Indes war C unabhängig vom Willen des O dazu entschlossen, diesen zu töten. O hatte weder einen konkreten Einfluss auf das „ob“ noch auf das „wie“ der Tatausführung. Die Tatsache, dass er die gegen sich gerichtete Tat durch Hilferufe hätte verhindern können, reicht nicht zur Annahme einer Tatherrschaft aus. Demnach besaß C die Tatherrschaft.

b) Fraglich ist aber, ob das Verhalten des O ein ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen im Sinne des § 216 I darstellt. Ein ausdrückliches Verlangen setzt dabei voraus, dass der Sterbewille unmissverständlich kundgetan wurde. Hier hat O zwar die Handlung des C innerlich gebilligt, diese Billigung aber weder verbal noch nonverbal geäußert. Damit hat O kein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen geäußert.

II. Ergebnis C hat sich nicht gem. § 216 I strafbar gemacht, indem er den O erwürgte und dieser keinerlei Widerstand leistete sowie die Handlung des C innerlich billigte.

B. §§ 212 I, 211 II Var. 3, Var. 5 C könnte sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 3, Var. 5 strafbar gemacht haben, indem er den O erwürgte.

I. Tatbestand 1. a) C hat den objektive Tatbestand des § 212 I erfüllt.

b) C könnte zudem ein objektives (tatbezogenes) Mordmerkmal verwirklicht haben. Möglicherweise hat C hier heimtückisch gem. § 211 II Var. 5 gehandelt. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. O konnte sich aufgrund seiner Lähmung nicht bewegen und demnach auch nicht aktiv zur Wehr setzen. Da er jedoch um Hilfe rufen und den Angriff dadurch hätte unterbinden können und zudem wusste, was sein Sohn vorhatte, war er im Zeitpunkt der Angriffshandlung des C weder wehr- noch arglos. Heimtücke scheidet damit aus.

2. a) Vorsatz bzgl. § 212 I ist gegeben.

b) Fraglich ist, ob C zudem das subjektive Mordmerkmal der Habgier i.S.d § 211 II Var. 3 erfüllt. Habgier ist jedes rücksichtslose Gewinnstreben um jeden Preis. Vorliegend strebte C jedoch nicht nach Gewinn, sondern wollte sich lediglich seiner Verbindlichkeiten gegenüber O entledigen. Ob ein solches Tatmotiv unter das Mordmerkmal der Habgier zu subsumieren ist, wird unterschiedlich beurteilt.

aa) Nach einer Ansicht sind solche Fälle nicht unter das Merkmal der Habgier, sondern unter das flexiblere Merkmal der allgemeinen niedrigen Beweggründe zu subsumieren. Begründet wird dies damit, dass Art. 103 II GG die Subsumtion der „Behaltegier“ unter Habgier verbiete.

bb) Nach einer anderen Ansicht sollen auch Tötungen zur Verhinderung der Entziehung von Vermögensvorteilen unter das Merkmal der „Habgier“ zu fassen sein.

cc) Damit ist ein Streitentscheid erforderlich. Gegen die erste Ansicht spricht, dass es wirtschaftlich keinen Unterschied macht, ob ein Vermögenszuwachs dadurch erlangt wird, dass sich das Vermögen mehrt oder eine Belastung verschwindet. Darüber hinaus entspricht auch der Unrechtsgehalt bei einer Tötung zur Ersparnis von Aufwendungen dem Unrechtsgehalt einer Tötung zur Erlangung eines Vermögenszuwachses. Demnach ist die erste Ansicht abzulehnen und der zweiten Ansicht zu folgen. C handelte somit habgierig.

II. Rechtswidrigkeit Eine nach außen getretene Einwilligung, welche die Handlung des C rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Der Rückgriff auf die mutmaßliche Einwilligung ist versperrt, da C hätte nachfragen können. Eine die Rechtswidrigkeit ausschließenden Einwilligung in die Tötung ist zudem gar nicht möglich, vgl. § 216 I. Folglich handelte C rechtswidrig.

III. Schuld C handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis C hat sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 3, Var. 5strafbar gemacht, indem er den O erwürgte.

Zur Klarstellung: Die §§ 223 ff. treten hinter §§ 212 I, 211 II Var. 3 zurück, weswegen sie hier nicht noch extra geprüft werden müssen.

Strafbarkeit des T A. §§ 212 I, 211 II Var. 3, Var. 5, 26 T könnte sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 3, Var. 5, 26 strafbar gemacht haben, indem er von C verlangte, den O binnen drei Tagen ins Jenseits zu befördern.

I. Tatbestand 1. Dafür müsste T den C zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmt haben.

a) Die Tötungshandlung des C stellt sich als vorsätzliche rechtswidrige Tat dar.

b) Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses durch den Anstiftenden. Da C vorher selbst schon mit dem Gedanken gespielt hat, den O zu töten und T damit nicht hauptursächlich war, könnte vorliegend eine Anstiftung ausscheiden. Denn ein sog. omnimodo facturus, also ein bereits zur Tat Entschlossener, kann nicht angestiftet werden. Voraussetzung ist jedoch ein fester Tatentschluss und nicht nur eine bloße Tatgeneigtheit, wie sie bei C vorlag. Der Entschluss zur Tat in ihrer konkreten Form wurde ausschließlich von T erzeugt. Somit hat T den C zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat bestimmt.

2. T besaß zudem den notwendigen „Doppel -Vorsatz“ bzgl. seiner Bestimmungshandlung sowie der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat selbst . Insbesondere wusste er auch von der Habgier des C.

3. Tatbestandsverschiebung T wusste zwar um die Habgier des C, handelte aber selbst nicht aus einer solchen heraus. Es ist daher fraglich, ob T trotzdem als Anstifter zum Mord oder nur als Anstifter zum Totschlag zu bestrafen ist. Ersteres wäre dann der Fall, wenn § 28 II heranzuziehen wäre. Die Anwendbarkeit von § 28 II auf besondere persönliche Mordmerkmale, wie die Habgier, ist jedoch stark umstritten. Entscheidend für die Anwendung von § 28 I oder II ist das Verhältnis von Mord § 211 zu Totschlag § 212.

Tipp: Lies die Norm! Unterstreiche dir in § 28 I das Wort "begründen" und in Abs. II "schärfen, mildern oder ausschließen", sodass Du nicht vergisst, diese wichtige Unterscheidung zu treffen.

a) Eine Ansicht betrachtet die § 211und § 212 als selbstständige, voneinander unabhängige Sondertatbestände, die in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen. Die Mordmerkmale begründen daher die Strafe und verschärfen sie nicht nur, sodass § 28 I anzuwenden ist. Mithin wäre T als Anstifter zum Mord zu behandeln.

Hinweis: Dies mag auf den ersten Blick ungerecht wirken, da T selbst kein Mordmerkmal verwirklicht und sich seine Strafe als Anstifter an der des Täters orientiert, § 26. Hier liegt ein großer Sprung des Regelstrafrahmens von nicht unter 5 Jahren für Totschlag zu lebenslanger Freiheitsstrafe für Mord, der willkürlich erscheint. Dennoch ist die Strafe gem. § 28 I i.V.m § 49 I zwingend zu mildern sodass dadurch eine schuldangemessene Strafe gebildet wird.

b) Eine andere Ansicht sieht hingegen den Mord gem. § 211 als Qualifikation des Totschlags gem. § 212. Damit modifizieren („schärfen, mildern oder ausschließen“) die subjektiven Mordmerkmale die Strafe weswegen, § 28 II zur Anwendung kommt. Folglich ist darauf abzustellen, ob T selbst dieses Merkmal verwirklicht hat. Da dies nicht der Fall ist, wäre T lediglich als Anstifter zum Totschlag zu bestrafen.

c) Ein Streitentscheid ist erforderlich. Gegen die Annahme, dass die Tötungsdelikte ein Stufenverhältnis (Grunddelikt/Qualifikation) darstellen, spricht, dass Mord im Gesetz vor Totschlag steht. Qualifikationen sind jedoch regelmäßig nach dem Grunddelikt geregelt. Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 212 "ohne Mörder zu sein", dass ein Mörder gerade kein Totschläger ist. Allerdings ist der Sinn und Zweck des §§ 211und § 212 der Schutz des Rechtsguts Leben. Damit erfassen sie mit der Tötung die gleiche Beeinträchtigung, so dass die Annahme artverschiedener Delikte nicht überzeugt. Die systematische Stellung lässt überdies keine eindeutige Aussage zu, denn auch beim Verhältnis von § 249 StGB zu § 253 StGB wird sich nicht an der Systematik gestört.

Tipp: Argumentationen mit Hilfe der Auslegungsmethoden (Wortlaut, Sinn und Zweck etc.) sind immer besonders gern gesehen.

Zudem kommt man zu unbilligen Ergebnissen, wenn der Teilnehmer ein täterbezogenes Mordmerkmal erfüllt, während der Täter nur einen Totschlag begeht. In diesen Konstellationen kommt es nämlich nicht zu einer Tatbestandsverschiebung. Wenn der Teilnehmer ein anderes Mordmerkmal verwirklicht, müsste die Rspr. zur Strafmilderung gem. § 28 I StGB kommen. In diesen Fällen soll nach der Rspr. § 28 I StGB aber nicht anwendbar sein (Figur der „gekreuzten Mordmerkmale“). Dies ist ein Kunstgriff, der nicht im Gesetz angelegt ist.

d) Damit überzeugt die Annahme von Mord als Qualifikation zum Totschlag, so dass § 28 II anzuwenden ist. T wäre als Anstifter zum Totschlag zu bestrafen.

4. Darüber hinaus dürfte T jedoch auch keine anderen Mordmerkmale in seiner eigenen Person verwirklicht haben. Hier kommen niedrige Beweggründe in Betracht. Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist“. Dabei sind die Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich und nicht etwa jene aus dem Kulturkreis des Täters. Die Traditionen von der Ursprungskultur von T spielen daher vorliegend keine Rolle. Nach den Wertvorstellungen der BRD geschehen sog. "Ehrenmorde" aus niederen Beweggründen. T war jedoch zusätzlich aus Wut motiviert, den C zur Tötung des O anzustiften. Nach dem BGH sind Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Hass und Rachsucht im Rahmen einer verfassungskonformen, engen Auslegung des § 211 dann nicht als niedrige Beweggründe anzusehen, wenn sie auch für einen objektiven, neutralen Beobachter beachtlich oder jedenfalls einleuchtend sind. Vorliegend war der Wunsch von T, den O töten zu lassen, in Anbetracht von dessen Straftaten und dessen Verhalten, auch für einen objektiven neutralen Beobachter einleuchtend, sodass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht gegeben ist.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld T handelt sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft.

III. Ergebnis T hat sich gem. §§ 212 I, 26 strafbar gemacht, indem er von C verlangte, den O binnen drei Tagen ins Jenseits zu befördern.

B. §§ 213, 26 Indem T von C verlangt hat, den O binnen drei Tagen ins Jenseits zu befördern, könnte er sich gem. §§ 213, 26 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand Unabhängig davon, ob § 213 auch auf Anstifter und deren Anstiftungshandlung anwendbar ist, wurde T jedenfalls nicht „auf der Stelle zur Tat hingerissen“. Zu beachten ist zwar, dass die Rechtsprechung das Merkmal „auf der Stelle“ weit auslegt und auch mehrere Stunden zwischen Provokation und Tathandlung ausreichen lässt, sofern der Affektzustand der akuten Gemütswallung die Tatmotivation noch mit dominiert. Hier macht T sich aber sogar noch über das zu erwartende Strafmaß Gedanken und begibt sich zu C, um diesen zur Tat aufzufordern. Ein dominanter Affektzustand der eingeschränkten Selbstbeherrschung liegt daher nicht vor, weswegen §§ 213, 26 nicht einschlägig ist.

Keine Panik: Dieser Tatbestand ist kein „Klassiker“ in einer strafrechtlichen Anfängerklausur und somit leicht zu übersehen. Hinweis: Wenn es offensichtlich an einer Tatbestandsvoraussetzung fehlt, kannst Du direkt darauf eingehen – sofern Du dir damit keine anderen relevanten Probleme abschneidest.

II. Gesamtergebnis und Konkurrenzen: E hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 226 I Nr. 3 strafbar gemacht. C hat sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 3 strafbar gemacht. T ha sich gem. §§ 212 I, 26 strafbar gemacht.

Hinweis: Am Ende einer jeden strafrechtlichen Klausur empfiehlt es sich, sich noch kurz Zeit zu nehmen, um ein Gesamtergebnis und ggf. die Konkurrenzen darzustellen.

Abwandlung

Strafbarkeit des C

A. §§ 212 I, § 211 II Nr. 3, 22, 23 I C könnte sich gem. §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I strafbar gemacht haben, indem er den O bis zur Bewusstlosigkeit würgte.

I. Vorprüfung Die Tat wurde nicht vollendet und die Versuchsstrafbarkeit ist gem. §§ 211 I, 22, 23 I gegeben.

II. Tatentschluss C plante, den O aus Habgier zu töten. Tatentschluss ist somit gegeben.

III. Unmittelbares Ansetzen Durch das Würgen mit dem Kopfhörerkabel hat C eine Ursachenkette in Gang gesetzt, die bei ungestörtem Fortgang und ohne wesentliche Zwischenschritte in der Tatbestandsverwirklichung gemündet wäre. Das Opfer war bereits konkret gefährdet und C überschritt subjektiv die Schwelle zum "jetzt-geht's-los", sodass C unmittelbar zum Mordversuch angesetzt hat.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

V. Rücktritt C könnte jedoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein.

1. Dazu dürfte der Versuch nicht fehlgeschlagen sein. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder nicht mehr ohne zeitliche Zäsur erreichen zu können. C könnte den O weiter strangulieren und dadurch töten, oder ihn allein zurücklassen und dadurch den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen. Ein Fehlschlag liegt demnach nicht vor.

2. Fraglich ist, ob C für den Rücktritt nur die weitere Tathandlung aufgeben § 24 I S. 1 Var. 1 oder ob er die Vollendung verhindern musste § 24 I S. 1 Var. 2. Dies richtet sich danach, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt. Ein Versuch ist unbeendet, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich erscheint. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei die Sicht des Täters bei der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) und nicht seine Vorstellung bei Beginn der Tat (Tatplantheorie). Anderenfalls würde der skrupellose Täter bevorzugt, der sich bei Beginn der Tatausführung möglichst viele Optionen offenhält (siehe das entsprechende Problemfeld). Vorliegend erkennt C, dass O ohne ärztliche Hilfe versterben wird. Er glaubt also alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung erscheint aus seiner Sicht noch möglich. Folglich liegt gerade kein unbeendeter, sondern ein beendeter Versuch vor. Nach § 24 I S. 1 Var. 2 muss C also den Erfolgseintritt verhindern. Fraglich ist, welche Anforderungen an die "Verhinderung der Vollendung" beim Rücktritt vom beendeten Versuch zu stellen sind.

a) Nach einer Ansicht genüge es für die Verhinderung der Vollendung, dass der Täter eine Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung des Delikts zumindest mitursächlich wird. Optimale oder sicher erfolgsverhindernde Maßnahmen müsse der Täter gerade nicht ergreifen, sondern erforderlich sei allein eine auf die Verhinderung des Erfolgseintritts gerichtete Zielrichtung des Handelns. Indem C dem Hausmeister Bescheid gegeben hat, hat er eine neue erfolgsverhindernde Kausalkette in Gang gesetzt. Folglich hätte C nach dieser Ansicht die Vollendung verhindert.

b) Eine andere Ansicht verlangt, dass der vom beendeten Versuch Zurücktretende, die ihm zur Verfügung stehenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen und insofern das „Bestmögliche“ tun muss. Danach hätte C die Vollendung nicht verhindert, da er nicht sein "Bestmögliches" zur Verhinderung getan hat - dafür hätte er nämlich selbst einen Arzt rufen müssen.

c) Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass wenn schon für den ungefährlichen untauglichen Versuch nach § 24 I S. 2 ein ernsthaftes Bemühen erforderlich ist, dies erst recht für den gefährlichen tauglichen Versuch gelten muss. Die Forderung nach optimaler Abwehr läuft allerdings auf eine Übertragung der Anforderungen des § 24 I S. 2 auf § 24 I S. 1 Alt. 2 hinaus und wäre in der Sache eine gem. Art. 103 II GG verbotene täterbelastende Analogie. Zudem sprechen auch Gesichtspunkte des Opferschutzes dafür, Rettungsbemühungen ausreichen zu lassen, die hinter „bestmöglichen“ Aktivitäten zurückbleiben. Überzeugend ist es daher der ersten Ansicht zu folgen und das Setzen einer Verhinderungskausalität ausreichen zu lassen. Vorliegend hat C solch eine gesetzt.

3. Die Aufgabe müsste zudem freiwillig erfolgt sein. Freiwillig handelt, wer von autonomen inneren Beweggründen geleitet wird. Autonom sind die Gründe dann, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse" ist und nicht durch zwingende äußere Umstände an der Tatausführung gehindert wird. Dabei müssen die Beweggründe, um den Opferschutz bestmöglich zu entfalten, jedoch nicht unbedingt billigenswert sein. C will dem O nicht die Genugtuung des Todes gönnen. Er handelt dabei nicht fremdbestimmt, sondern autonom und somit freiwillig.

4. C ist strafbefreiend zurückgetreten.

VI. Ergebnis C hat sich nicht gem. §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I strafbar gemacht, indem er O bis zur Bewusstlosigkeit würgte.

B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 226 I Nr. 3 C könnte sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, 5 strafbar gemacht haben, indem er O bis zur Bewusstlosigkeit würgte.

I. Tatbestand Der Tatbestand - auch der der Qualifikation - ist unstreitig erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld Keine Rechtfertigung durch (mutmaßliche) Einwilligung. Eine nach außen getretene Einwilligung, weder ausdrücklich noch konkludent, liegt nicht vor. Der Rückgriff auf die mutmaßliche Einwilligung ist versperrt, da C hätte nachfragen können (a.A. vertretbar, da O bewusstlos wurde). Zudem greift bei lebensgefährdenden Behandlungen § 228 ein, wodurch die rechtfertigende Einwilligung generell ausgeschlossen ist. C handelte auch schuldhaft.

Hinweis: Gerade am Ende des Gutachtens kann es passieren, dass die Zeit knapp wird. Es ist daher auch nicht schlimm, wenn offensichtlich vorliegende Tatbestände direkt bejaht werden bzw. nur auf bestimmte fragliche Prüfungspunkte kurz eingegangen wird.

III. Ergebnis der Abwandlung: C hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 strafbar gemacht.

⃰⃰Hinweis: Die fett gedruckten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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