Neid und Missgunst
Kurzübersicht
1. Tatkomplex: Der Tritt
Strafbarkeit des K A. § 303 I (-) P: Auswirkung des aberratio ictus auf den Vorsatz des K (Wichtigkeit: 2)
B. §§ 303 I, III, 22, 23 I (-) I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss (+) III. Unmittelbares Ansetzen (+) IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) V. Rücktritt (+) 1. Kein Fehlschlag (+) P: Fehlschlag bei erfolglosem Einzelakt? (Wichtigkeit: 3) 2. Erforderliche Rücktrittsleistung (+) P: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch (Wichtigkeit: 2) 3. Freiwilligkeit (+)
2. Tatkomplex: Der Schlag A. § 212 I (-), wegen atypischen Kausalverlaufs B. § 223 I (+) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) Rechtfertigung gem. § 32? (-) P: Einschränkung des Notwehrrechts i.R.d. Gebotenheit bei Angriffen von erkennbar schuldlos Handelnden (Wichtigkeit: 3) P: Einschränkung des Notwehrrechts i.R.d. Gebotenheit bei rechtswidrigem Vorverhalten (Wichtigkeit: 3) III. Schuld (+)
Gesamtergebnis K hat sich gem. § 223 I strafbar gemacht.
Lösungsskizze
1. Tatkomplex: Der Tritt
Strafbarkeit des K
A. § 303 I Indem K gegen den Vorderreifen des E-Bikes trat, könnte er sich gem. § 303 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. K müsste kausal und objektiv zurechenbar eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben.
a) Das E-Bike befand sich im Eigentum des Ä und war mithin eine für K fremde Sache.
b) K könnte das E-Bike beschädigt haben. Eine Sache wird beschädigt, wenn nicht nur unerheblich auf ihre Substanz oder ihre Brauchbarkeit zum vorgesehenen Zweck eingewirkt wird. Die Eindellung des Vorderreifens und das Verlieren von drei Speichen stellt eine nicht nur unerhebliche Substanzverletzung dar, durch die die Benutzung des Fahrrads als Fortbewegungsmittel nicht nur unerheblich eingeschränkt wird. Somit liegt eine Beschädigung vor.
c) Weiterhin könnte K das Fahrrad zerstört haben. Eine Sache ist zerstört, wenn sie infolge der körperlichen Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet ist oder ihre Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist. Durch den Tritt wurde das E-Bike in seiner Existenz nicht vernichtet. Durch die bloße Beschädigung des Vorderreifens ist die Brauchbarkeit des Fahrrades auch nicht vollständig aufgehoben worden. Folglich liegt keine Zerstörung vor.
d) Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung dann kausal für den Erfolgseintritt, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte K das Fahrrad nicht getreten, wäre es nicht beschädigt worden. Somit war der Tritt des K kausal.
e) Ein Erfolg ist dem Täter dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen hat und sich diese Gefahr im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Durch den Tritt in Richtung des E-Bikes hat K eine rechtlich missbilligte Gefahr für das Eigentum des Ä geschaffen und diese Gefahr hat sich im Erfolg, der Beschädigung des E-Bikes, niedergeschlagen. Der Erfolg ist dem K demnach objektiv zurechenbar.
2. Weiter müsste K gem. § 15 vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
Hinweis: Häufig wird Vorsatz schlicht als „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ definiert. Diese Kurzdefinition ist auch als eigene Merkhilfe ideal. In einer Klausur empfiehlt es sich jedoch die ausführliche Definition (s.o.) zu verwenden, um sich von der breiten Masse abzuheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vorliegen des Vorsatzes, wie hier, problematisch ist.
Fraglich ist, ob K vorsätzlich hinsichtlich der Beschädigung des E-Bikes gehandelt hat. Bei Ausführung des Tritts war der Vorsatz des K‘s allein auf die Verletzung des Hundes Hafti gerichtet. Der Tritt ging– für K unerwarteter Weise – fehl und der tatbestandliche Erfolg (das Beschädigen) trat bei einem anderen als dem anvisierten Objekt ein. Es liegt mithin eine "aberratio ictus" vor. a) Die aberratio ictus wird unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob das anvisierte und das getroffene Objekt rechtlich gleichwertig oder rechtlich ungleichwertig sind. Fraglich ist daher, ob der Hund Hafti als Tier eine Sache i.S.d. Strafrechts ist. Gem. § 90 BGB sind Sachen körperliche Gegenstände. § 90a S. 1 BGB bestimmt jedoch ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind. Der zivilrechtliche Sachenbegriff ist jedoch vom strafrechtlichen Sachenbegriff abzugrenzen, da das Zivil- und das Strafrecht unterschiedliche Funktionen in der Rechtsordnung erfüllen. Der Sinn und Zweck des § 303 liegt im Schutz des Eigentums als Rechtsgut. Daraus ergibt sich, dass auch Hund Hafti als Eigentum des Ä demselben Schutz unterstellt wird. Weiterhin folgt aus §§ 324a I Nr. 1, 325 VI Nr.1, dass der strafrechtliche Sachenbegriff Tiere umfasst. Der Hund ist folglich eine Sache i.S.d. § 303.
Somit liegt bzgl. des anvisierten Objekts (Hund) und dem getroffenen Objekt (E-Bike) rechtliche Gleichwertigkeit vor.
Hinweis: Begriffe sind immer in ihrem rechtlichen Kontext zu definieren. Daher kann eine gängige Definition aus einem Rechtsgebiet nicht einfach auf ein anderes übertragen werden. Ein anschauliches Beispiel ist hier der Begriff des Nachbarn im Verwaltungsrecht. Während damit im Baurecht nur der unmittelbar angrenzende Grundstücksnachbar gemeint ist, sind im Bundesimmissionsschutzrecht damit alle tatsächlich von der Immission Betroffene gemeint.
b) Die Auswirkung der "aberratio ictus" bei rechtlicher Gleichwertigkeit der Tatobjekte auf den Vorsatz des Täters ist umstritten.
aa) Eine Ansicht (sog. Gleichwertigkeitstheorie) will in solchen Fällen den Täter wegen vorsätzlich vollendeten Delikts bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts bestrafen. Vorliegend wäre K wegen vorsätzlicher vollendeter Sachbeschädigung zu bestrafen, weil sich sein Vorsatz auf die Beschädigung einer Sache bezogen hat und er letztendlich auch eine Sache beschädigt hat.
bb) Nach einer anderen Ansicht (sog. Konkretisierungstheorie) hat der Täter wegen des Fehlgehens der Tat ohne Vorsatz hinsichtlich des getroffenen Objekts gehandelt. Er soll sich nur wegen Versuchs bzgl. des ursprünglich anvisierten Objekts und gegebenenfalls wegen fahrlässiger Tat bzgl. des wirklich getroffenen Objekts strafbar gemacht haben. Hier wäre K nicht wegen Sachbeschädigung des E-Bikes, sondern nur wegen versuchter Sachbeschädigung hinsichtlich des Hundes strafbar. Eine fahrlässige Sachbeschädigung kennt das StGB nicht.
cc) Da beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist eine Stellungnahme erforderlich: Gegen die zweite Ansicht spricht, dass das Gesetz in § 303 I lediglich darauf abstellt, dass irgendeine Sache beschädigt wird, und nicht die Beschädigung einer bestimmten Sache verlangt wird. Die erste Ansicht verkennt aber wiederum, dass der Täter eigentlich ein anderes Tatobjekt treffen wollte als das, welches letztendlich getroffen wurde, und spricht dem Tätervorsatz somit eine Objektindividualisierung ab. Dem Täter wird unterstellt, dass er lediglich irgendein Objekt einer bestimmten Gattung treffen wollte. Dies entspricht aber nicht den tatsächlichen Vorstellungen des Täters, da dieser das tatsächlich getroffene Objekt gar nicht treffen wollte. Die Gleichwertigkeitstheorie schiebt dem Täter somit unzulässigerweise ein nicht gewolltes Tatobjekt als gewolltes unter. Die zweite Ansicht ist somit vorzugswürdig.
c) K hatte keinen Vorsatz hinsichtlich der Beschädigung des E-Bikes.
Hinweis: Wer an dieser Stelle (vertretbar) der Gleichwertigkeitstheorie folgt, bejaht den Vorsatz und kommt mithin zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung (§ 303 I). Im weiteren Gutachten ist eine Versuchsprüfung bzgl. des anvisierten Objekts dann nicht angebracht, da der Vorsatz insoweit schon „verbraucht" ist.
II. Ergebnis Mangels Vorsatzes hat K sich nicht gem. § 303 I strafbar gemacht.
Hinweis: Konsequenterweise müsste im Anschluss an die Verneinung des Vorsatzdeliktes das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt geprüft werden. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Sachbeschädigung ist im StGB aber nicht vorgesehen. Hinsichtlich des E-Bikes bleibt K somit straflos.
B. §§ 303 I, 22, 23 I Indem K ausholte, um kräftig gegen den Kopf des Hundes zu treten, könnte K sich gem. §§ 303 I, 22, 23 I strafbar gemacht haben.
I. Vorprüfung Der tatbestandliche Erfolg, d.h. die Beschädigung oder Zerstörung des Hundes, ist nicht eingetreten; Hafti blieb unversehrt. Die Versuchsstrafbarkeit der Sachbeschädigung ergibt sich aus §§ 23 I, 12 II, 303 III.
II. Tatentschluss K müsste Tatentschluss gehabt haben. D.h. den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. K wusste, dass Hafti eine fremde Sache ist und wollte das Tier töten, also zerstören i.S.d. § 303 I. K hatte somit Tatentschluss.
III. Unmittelbares Ansetzen Weiterhin müsste K i.S.d. § 22 unmittelbar angesetzt haben. Unmittelbares Ansetzten liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten hat und objektiv aus Sicht des Täters das Tatobjekt unmittelbar gefährdet erscheint und keine weiteren Zwischenschritte zur Tatbegehung erforderlich sind. K führte die tatbestandliche Handlung aus, mithin hat er unmittelbar angesetzt.
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld K handelte rechtswidrig und schuldhaft.
V. Rücktritt K könnte jedoch gem. § 24 I S.1 Alt. 1 strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein.
1. Dazu dürfte zunächst kein fehlgeschlagener Versuch vorliegen. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter davon ausgeht, den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen zu können. Umstritten ist, ob bzgl. des Fehlschlagens auf den Einzelakt oder das Gesamtgeschehen abzustellen ist.
a) Stellt man auf den Einzelakt ab, hier also den Tritt des K, läge hier ein fehlgeschlagener Versuch vor, da der Tritt gegen den Kopf des Hundes misslang.
b) Stellt man dagegen auf das Gesamtgeschehen ab, d.h. auf das komplette Geschehen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, so ist festzustellen, dass K nochmals hätte zutreten können, um den Hund zu treffen. Der Versuch wäre also nicht fehlgeschlagen.
c) Für ein Abstellen auf das Gesamtgeschehen spricht zunächst, dass sonst ein einheitlicher Lebensvorgang künstlich auseinandergerissen würde. Zudem ist es aus kriminalpolitischer Sicht i.S.d. Opferschutzes empfehlenswert dem Täter die Möglichkeit des Rücktritts zu gewähren, um ihn dadurch davon abzuhalten, den tatbestandlichen Erfolg durch weiteres Handeln doch noch herbeizuführen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 24 als Strafausschließungsgrund.
d) Somit ist der Versuch vorliegend nicht fehlgeschlagen.
Hinweis: Wer hier der Einzelaktstheorie folgt und so zu dem Ergebnis kommt, dass der Versuch fehlgeschlagen ist, muss die Rücktrittsprüfung an dieser Stelle abbrechen und gelangt zu einer Strafbarkeit wegen versuchter Sachbeschädigung gem. §§ 303 I, 22, 23 I.
2. Die konkreten Rücktrittsanforderungen richten sich danach, ob ein unbeendeter Versuch i.S.v. § 24 I S. 1 Alt. 1 oder ein beendeter Versuch i.S.v. § 24 I 1 Alt. 1vorliegt. Der Versuch ist beendet, wenn der Täter glaubt alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan zu haben, unbeendet, wenn er glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben.
a) So könnte der Planungshorizont des Täters maßgeblich sein, d.h. der Zeitpunkt bei der Planung im Vorfeld der Tat. Vor der Tat ging K davon aus, den Hund mit nur einem Tritt ins Jenseits befördern zu können. Weitere Handlungsschritte hatte er nicht eingeplant. Der Versuch wäre folglich nach diesem Ansatz beendet.
b) Alternativ könnte der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend sein. Zu diesem hatte K erkannt, dass ein erneuter Tritt erforderlich wäre, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, sodass ein unbeendeter Versuch vorläge nach diesem Ansatz.
c) Gegen den Planungshorizont als maßgeblichen Zeitpunkt spricht, dass dann Täter mit höherer krimineller Energie, die vor der Tatbegehung alle möglichen Handlungsalternativen einplanen, privilegiert werden würden. Außerdem ist auch hier aus kriminalpolitischer Sicht an einen effektiven Opferschutz zu denken und dem Täter deshalb die Möglichkeit des Rücktritts offenzuhalten. Ebenso entspricht dies auch hier dem Sinn und Zweck des § 24 als Strafausschließungsgrund.
d) Der Versuch ist vorliegend folglich unbeendet. Nach § 24 I S.1 Alt. 1 genügt bei einem unbeendeten Versuch die Aufgabe der weiteren Tatausführung. K nimmt von weiteren Tritten nach Hafti Abstand und gibt damit die weitere Tatausführung auf.
Hinweis: Wer im ersten Schritt der Gesamtbetrachtungslehre folgt, muss konsequenterweise bzgl. des maßgelblichen Beurteilungszeitpunktes auf die letzte Ausführungshandlung abstellen. Die beiden Ansichten sind miteinander verwoben. Oft werden daher auch beide Streitstände zusammengefasst. Hier wurde sich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit für einen getrennten Aufbau entschieden.
3. Die Aufgabe der Tat müsste zudem freiwillig erfolgt sein. Der Rücktritt ist freiwillig, wenn er auf autonomen Gründen beruht, d.h. auf einer freien Entscheidung des Täters. Dagegen ist der Rücktritt unfreiwillig, wenn er auf heteronomen Gründen beruht, der Täter also nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist, sondern sich in einer Zwangslage befindet. K hätte vorliegend noch einmal nach dem angebundenen Hund treten können. Die Aufgabe der Tat beruhte allein auf seinem eigenen Entschluss und war nicht durch eine Zwangslage bestimmt. Daher gab K die weitere Tatausführung freiwillig auf.
K ist gem. § 24 I S. 1 Alt. 1 erfolgreich vom unbeendeten Versuch zurückgetreten.
V. Ergebnis K hat sich nicht gem. §§ 303 I, 22, 23 I strafbar gemacht.
2. Tatkomplex: Der Schlag
Strafbarkeit des K
A. § 212 I Indem K den Ä zu Boden schlug, könnte er sich gem. § 212 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Mit dem Tod des Ä ist der tatbestandliche Erfolg eingetreten.
2. Ohne den Schlag des K wäre Ä nicht auf der Trage in Richtung des Krankenwagens gebracht worden und hätte sich bei dem Sturz von der Trage nicht das Genick gebrochen, mithin war die Handlung auch kausal für den Eintritt des Erfolges.
3. Fraglich ist jedoch, ob der Tod des Ä dem K auch objektiv zurechenbar ist. Dazu müsste K mit dem Schlag eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im Tod des Ä realisiert hat. Dass ein Verletzter von den Sanitätern fallen gelassen wird und gerade dadurch der Tod eintritt, stellt sich aber als äußerst ungewöhnliches und nicht vorherzusehendes Geschehen dar Im Tod des Ä realisiert sich schließlich nicht die von K durch den Schlag geschaffene, spezifische Gefahr, sondern eine andere, allgemeine Gefahr (etwa diejenige, in hilfebedürftigen Lagen auf unachtsame Sanitäter zu treffen). Es lässt sich hier also nicht mehr vom "Werk des Täters" sprechen. Es liegt ein atypischer Kausalverlauf vor, welcher die Zurechnung unterbricht.
4. Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand des § 212 I wurde nicht verwirklicht.
II. Ergebnis Folglich hat sich K nicht gem. § 212 I strafbar gemacht.
B. § 223 I Indem K gegen den Oberkörper des Ä schlug, könnte er sich gem. § 223 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. K müsste den Ä körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet das Hervorrufen oder die Steigerung eines krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Ä hatte Schmerzen infolge des Schlages und erlitt Verletzungen. Es liegen eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung vor. Dies erfolgte auch kausal und objektiv zurechenbar.
2. K nahm die körperlichen Folgen seines Schlages bei Ä billigend in Kauf. Er handelte mit dolus eventualis und somit vorsätzlich.
Hinweis: Es wäre denkbar, im Tatbestand die lebensgefährdende Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 zu prüfen. In dieser Hinsicht fehlt es K jedoch auch an der objektiven Zurechenbarkeit und am Vorsatz des K.
II. Rechtswidrigkeit
1. Die Handlung des K könnte durch Notwehr gem. § 32 gerechtfertigt sein.
a) Es müsste eine Notwehrlage, gem. § 32, d.h. ein „gegenwärtiger rechtswidriger Angriff“ vorliegen. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. A führte bereits zwei Schläge gegen den Oberkörper des K aus und holte erneut zum Schlag aus, in dem Moment in dem K zurückschlug. Der Angriff war somit gegenwärtig. Der Angriff des Ä könnte seinerseits gerechtfertigt und somit nicht rechtswidrig sein. In Frage kommt eine Rechtfertigung über das Festnahmerecht aus § 127 I StPO, da Ä den Angriff des K auf Hafti/das E-Bike beobachtete. Vorliegend ging es Ä allerdings nicht darum, den K infolge seiner vollbrachten Tat festzunehmen, sondern er wollte ihm lediglich eine Tracht Prügel verpassen. Eine Rechtfertigung gem. § 127 I StPO kommt folglich nicht in Betracht. Eine Rechtfertigung des Ä durch Notwehr, § 32 liegt ebenfalls nicht vor. Im Tritt gegen Hund bzw. das E-Bike des Ä lag zwar ein rechtswidriger Angriff auf das Eigentum des Ä, dieser Angriff war zum Zeitpunkt der Schläge des Ä gegen K aber bereits abgeschlossen und nicht mehr gegenwärtig. Es fehlt daher bereits an einer Notwehrlage zugunsten des Ä. Somit liegt mit dem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff des Ä eine Notwehrlage vor.
b) Die Notwehrhandlung des K müsste gem. § 32 II erforderlich sein. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit beinhaltet, dass die Handlung einerseits zur Abwehr des Angriffes geeignet sein muss und zum anderen muss sie das relativ mildeste Mittel sein. In der konkreten Angriffssituation erschien der Schlag gegen den Oberkörper sowohl geeignet, die Schläge abzuwenden, als auch als das relativ mildeste Mittel. K konnte sich nicht darauf verlassen, dass ihn auch der dritte Schlag des Ä verfehlte. Im Rahmen der Notwehr hat der Angegriffene grds. weder zu fliehen, noch weniger einschneidende, aber weniger erfolgsversprechende Abwehrmittel zu wählen.
c) Die Notwehrhandlung müsste weiterhin gem. § 32 I geboten sein.
aa) Dies könnte hier problematisch sein, wenn Ä erkennbar schuldlos gehandelt hat. Ä hatte bereits neun Glühwein getrunken und eine BAK von 3,4 ‰. Somit könnte er gem. § 20 schuldunfähig gewesen sein. Dabei liefert die BAK von über 3,0 ‰ lediglich eine Vermutung hinsichtlich der Schuldunfähigkeit. Diese wird vorliegend dadurch bestätigt, dass Ä lallte, torkelte und schwerfällige Schläge ausführte. K war mithin schuldunfähig i.S.d. § 20. Dies hat zur Konsequenz, dass das Notwehrrecht des K insoweit eingeschränkt wird, als dass er einem dreistufigen Vorgehen folgen muss: Zunächst muss er alle Flucht- und Ausweichmöglichkeiten nutzen. Wo jedoch keine Ausweichmöglichkeit besteht, ist eine defensive Schutzwehr immer zulässig. Nur als letztes Mittel darf der Angegriffene zur aggressiven Trutzwehr übergehen. Dies wird damit begründet, dass das Notwehrrecht auf zwei Prinzipien beruht. Erstens dem Rechtsbewährungsprinzip und zweitens dem Selbstverteidigungsprinzip. Bzgl. Schuldloshandelnder greift das Rechtsbewährungsprinzip nicht, sodass die Notwehr in diesen Fällen allein auf dem Selbstverteidigungsprinzip beruht. bb) Außerdem könnte das Notwehrrecht des K auch dadurch eingeschränkt sein, dass sich K zuvor rechtswidrig verhalten hat, indem er versuchte den Hund Hafti des Ä zu treten. Da Ä dem K unmittelbar nach Beobachtung des Trittes nachsetzt und ihn wenig später stellt, ist auch der geforderte enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Vorverhalten und Notwehrlage gegeben. Der Angriff des Ä stellt eine adäquate und voraussehbare Folge des Tritts dar. Folglich gilt auch hier das eben vorgestellte dreistufige Vorgehen. Der Grund dafür liegt ebenfalls in dem fehlenden Rechtsbewährungsprinzip der Notwehr, wenn sich der Angegriffene zuvor selbst rechtswidrig verhalten hat. Die Notwehr beruht erneut allein auf dem Selbstverteidigungsprinzip. Das Notwehrrecht des K ist vorliegend somit gleich in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. K war somit verpflichtet, wenn möglich, dem Angriff des Ä aus dem Weg zu gehen und sich einem anbahnenden Konflikt zu entziehen. Dies war ihm angesichts der körperlichen Verfassung des Angreifers Ä, der den gehenden K wohl nicht einmal eingeholt hätte, hätte dieser nicht auf ihn gewartet, auch möglich. Selbst in der konkreten Kampfsituation boten sich für K Ausweichmöglichkeiten bzw. Verteidigungsmittel, die zur Abwehr des Angriffs unter Schonung des Ä geführt hätten (bloßes Umklammern des Ä, leichtes Wegschubsen etc.). Den gezielten Schlag gegen den Oberkörper hätte nur ein vollumfängliches Notwehrrecht gerechtfertigt. Ein solches stand K aber gerade nicht mehr zur Verfügung.
cc) Die Notwehrhandlung des K war nicht geboten.
d) Eine Rechtfertigung gem. § 32 scheidet demnach aus.
2. Weitere Rechtfertigungsgründe kommen nicht in Frage. K handelte rechtswidrig.
III. Schuld Ein entschuldigender Notwehrexzess gem. § 33 kommt mangels eines asthenischen Affektes (Verwirrung, Furcht, Schrecken) bei K nicht in Betracht. Weitere Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. K handelte schuldhaft.
IV. Ergebnis Somit hat sich K gem. § 223 I strafbar gemacht.
Gesamtergebnis K hat sich gem. § 223 I strafbar gemacht.
⃰⃰Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselworter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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