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Lösungsskizze

Kurzübersicht

Tatkomplex 1: Die Joggingstrecke

Strafbarkeit der E

A. § 212 I bzgl. V (-) I. Tatbestand (-), mangels Vorsatzes P: Auswirkung des aberratio ictus auf den Vorsatz der E (Wichtigkeit: 3) II. Ergebnis (-)

B. §§ 212 I, 22, 23 I bzgl. B durch das Anvisieren (+) C. § 222 bzgl. V (+) D. §§ 212 I, 22, 23 I bzgl. B durch das Nachladen der Waffe (+)

Strafbarkeit des G

A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 (-) I. Tatbestand (+), außer § 224 I Nr. 3 II. Rechtswidrigkeit (-) Rechtfertigung aufgrund von Nothilfe (Wichtigkeit: 2)

B. §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I (-) I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss (-) 1. Bzgl. des Todes der E (+) 2. Bzgl. der Garantenstellung (-) P: Ingerenzgarantenstellung bei gerechtfertigtem Vorverhalten (Muss das Vorverhalten pflichtwidrig sein?) (Wichtigkeit: 3)

C. § 323c (+) I. Tatbestand (+) P: Vorliegen eines Unglücksfalles bei einer durch Nothilfe gerechtfertigten Verletzungshandlung (Wichtigkeit: 1) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

Strafbarkeit des M

A. §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I (+) I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss (+) III. Unmittelbares Ansetzen (+) P: Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens beim versuchten Unterlassungsdelikt (Wichtigkeit: 3) IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

B. § 323c (+)


Tatkomplex 2: Der Oldtimer

Strafbarkeit der F § 303 I (+)

Strafbarkeit der T A. §§ 303 I, 26 I. Tatbestand (-) P: Tatsächlich stand die beschädigte Sache im Eigentum der Anstifterin, Auswirkung auf die Strafbarkeit (Wichtigkeit: 3) II. Ergebnis (-)

B. §§ 303 I, III, 22, 23 I, 26 (+)

Gesamtergebnis und Konkurrenzen E: §§ 212 I, 22, 23 I; § 222; 52; §§ 212 I, 22, 23 I; 53 G: § 323c M: §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I F: § 303 I T: §§ 303 I, III, 22, 23 I, 26

Lösungsskizze

Tatkomplex 1: Die Joggingstrecke

Strafbarkeit der E

A. § 212 I bzgl. V E könnte sich gem. § 212 I strafbar gemacht haben, indem sie V erschoss.

I. Tatbestand 1. Indem E den V erschoss, führte sie kausal den tatbestandsmäßigen Erfolg des Todschlags herbei. Dieser ist ihr auch objektiv zurechenbar, da sie durch den Schuss eine rechtlich missbilligte Gefahr für das Leben des V schuf und sich diese auch im konkreten Erfolg, dem Tod des V, verwirklichte.

Hinweis: Sofern Handlung, Kausalität und objektive Zurechnung so klar sind wie hier, ist eine Bearbeitung im Urteilsstil ausreichend.

2. E müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Vorliegend plante E den B und nicht den V zu töten. E zielte zwar auf B, der Schuss ging jedoch fehl und traf den V. Es liegt also ein Fehlgehen der Tat, eine sogenannte aberratio ictus*, vor. Wie eine aberratio ictus rechtlich zu behandeln ist, ist umstritten.

a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Abweichung sei unerheblich, solange sich der Vorsatz auf ein tatbestandlich gleichwertiges Objekt beziehe. Nach dieser Ansicht hätte E den subjektiven Tatbestand im Hinblick auf die Tötung des V erfüllt, da sowohl V als auch B Menschen sind und E einen Menschen töten wollte.

b) Eine andere Ansicht vertritt die Meinung, dass E aufgrund des Fehlgehens der Tat bezüglich der getroffenen Person ohne Vorsatz gehandelt hat. Es käme lediglich eine Bestrafung aufgrund einer fahrlässigen Tatbegehung am getroffenen und einer Versuchsstrafbarkeit am anvisierten Objekt in Betracht.

c) Nach einer weiteren Ansicht hängt die Beachtlichkeit der aberratio ictus von der Art des verletzten Rechtsguts ab. Bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter sei die aberratio ictus beachtlich, bei der Verletzung individualitätsunabhängiger Rechtsgüter dagegen nicht. Vorliegend wurde das höchstpersönliche Rechtsgut "Leben" verletzt, weshalb nach dieser Ansicht das Fehlgehen der Tat ebenfalls beachtlich wäre. Keine Panik: Die letztgenannte Ansicht dient nur einer umfassenden Darstellung und wird in Klausuren i.d.R. nicht zu erwarten sein.

d) Da die Ansichten zu teilweise verschiedenen Ergebnissen führen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Die erste Ansicht, die den Täter wegen vorsätzlich vollendeten Delikts bestrafen möchte, verkennt, dass sich der Vorsatz des Täters auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert hat und dieser das nur versehentlich getroffene Objekt nicht verletzen wollte. Dies entspricht auch den Anforderungen an den Vorsatz i.S.v. § 8. Zudem spricht gegen die erste Ansicht das Notwehrargument. Die Gleichwertigkeitstheorie würde in Fällen, in denen ein Schuss auf das anvisierte Objekt wegen Notwehr gerechtfertigt wäre, jedoch ein unbeteiligter Dritter getroffen wird, den Schützen gemäß § 212 I bestrafen, da § 32 nicht zu Eingriffen in Rechtsgüter Dritter berechtigt. Sachgerechter erscheint in einem solchen Fall jedoch die Lösung der Konkretisierungstheorie, die bzgl. des tatsächlich getroffenen Objekts den Tötungsvorsatz verneint (sodass lediglich eine Strafbarkeit gemäß § 222 in Betracht kommen könnte und bzgl. des anvisierten Objekts §§ 212, 22, 23 I, anwendet, aber gem. § 32 rechtfertigt. Damit ist die erste Ansicht abzulehnen. Die übrigen Ansichten gelangen jeweils zu dem Ergebnis, dass das Fehlgehen der Tat für den Vorsatz der E beachtlich ist und lediglich eine fahrlässige Tatbegehung am getroffenen und eine Versuchsstrafbarkeit am anvisierten Objekt in Betracht kommt. Mithin ist zwischen diesen Ansichten kein Streitentscheid erforderlich; E hat bzgl. der Tötung von V nicht vorsätzlich gehandelt.

II. Ergebnis E hat sich nicht gem. § 212 I strafbar gemacht, indem sie V erschoss.

Hinweis: Bei einer Entscheidung in obigem Streitstand für die Konkretisierungstheorie darf nun nicht vergessen werden, in einem zweiten Schritt tatsächlich auch die Versuchsstrafbarkeit bzgl. des anvisierten Objekts (hier unter B.) und die fahrlässige Tötung des tatsächlich getroffenen Objekts (unter C.) zu prüfen.

B. §§ 212 I2223 I bzgl. B E könnte sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I strafbar gemacht haben, indem sie B bei ihrem abgegebenen Schuss anvisierte.

I. Vorprüfung Die Tat ist nicht vollendet, da der Schuss B verfehlte. Die Strafbarkeit des versuchten Totschlags ergibt sich aus §§ 212 I, 22 I, 12 I.

II. Tatentschluss E müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. D.h. sie müsste zur Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale entschlossen gewesen sein in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. E wollte B erschießen in Kenntnis aller objektiven Tatumstände und hatte somit Tatentschluss bzgl. der Tötung eines Menschen.

III. Unmittelbares Ansetzen Weiter müsste E unmittelbar zur Tat angesetzt haben, § 22 StGB. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht‘s-los überschritten hat und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. E hat mit der Abgabe des Schusses bereits die Tathandlung ausgeführt und mithin zur Tat unmittelbar angesetzt.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld E handelte rechtswidrig und schuldhaft.

V. Ergebnis E hat sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I strafbar gemacht, indem sie B bei ihrem abgegeben Schuss anvisierte.

C. § 222 bzgl. V E könnte sich gem. § 222 strafbar gemacht haben, indem sie V erschoss.

I. Tatbestand 1. V ist tot. Diesen von § 222 geforderten Tötungserfolg hat E durch die Abgabe des Schusses kausal herbeigeführt.

2. Ferner müsste eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung darf man nicht auf Menschen schießen. Die Abgabe eines Schusses auf einen Menschen stellt daher sowohl in Richtung auf diesen selbst als auch mit Blick auf die körperliche Integrität in der Nähe befindlicher Personen eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt dar. Eine verantwortungsbewusste Person hätte daher von der Abgabe des Schusses abgesehen.

3. Zudem müssen der wesentliche Kausalverlauf und der Erfolgseintritt objektiv voraussehbar gewesen sein. Voraussehbar ist ein Erfolg, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Vorliegend war durchaus damit zu rechnen, dass E das anvisierte und sich beim Joggen fortbewegende Opfer nicht treffen würde und dafür aber andere in dessen unmittelbarer Umgebung befindliche Personen. Die objektive Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts und des Kausalverlaufs liegen somit vor.

4. Die Tötungshandlung ist E auch objektiv zurechenbar, da sie durch die Abgabe des Schusses eine rechtlich missbilligte Gefahr für das Leben des V schaffte und sich diese Gefahr auch im Erfolg, dem Tod des V, realisierte.

II. Rechtswidrigkeit E handelte rechtswidrig.

III. Schuld Die Herbeiführung des Tötungserfolgs war für E auch individuell voraussehbar und vermeidbar. Sie handelte mithin schuldhaft.

IV. Ergebnis E hat sich gem. § 222 strafbar gemacht, indem sie V erschoss.

D. §§ 212 I , 2223 I bzgl. B E könnte sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I strafbar gemacht haben, indem sie die Waffe nachlud und erneut auf B zielte.

Hinweis: Hier ist wichtig zu erkennen, dass jedes strafrechtlich relevante Verhalten einen eigenen Anknüpfungspunkt darstellt. Dieser ist exakt im Obersatz zu benennen, damit keine Verwechslungen erfolgen. So gilt es in diesem Fall zu differenzieren zwischen der Versuchsprüfung, die sich gem. der Konkretisierungstheorie für das ursprünglich visierte Objekt ergibt und der Versuchsprüfung, die wegen des Ansetzens zum erneuten Schuss durchzuführen ist.

I. Vorprüfung Die Tat ist nicht vollendet, da E von G an der Schussabgabe gehindert wurde. Der versuchte Totschlag ist gemäß §§ 212 I, 23 I, 12 I strafbar.

II. Tatentschluss E besaß Tatentschluss hinsichtlich der Tötung des B.

III. Unmittelbares Ansetzen E hat durch das Nachladen der Waffe und das Zielen auf B auch unmittelbar zur Tat angesetzt i.S.d. § 22.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld E handelte rechtswidrig und schuldhaft.

V. Rücktritt Ein Rücktritt gem. § 24 I Alt. 1 kommt vorliegend nicht in Betracht, da E die Tatausführung jedenfalls nicht freiwillig unterließ. Vielmehr wurde E durch den Schlag des G mit einem Ast auf seinen Kopf an der weiteren Tatausführung gehindert. Die Aufgabe der Tat wurde daher von heteronomen Motiven bestimmt.

Hinweis: Wenn es so offensichtlich an einer Voraussetzung des Rücktritts fehlt, kannst Du direkt darauf eingehen – sofern Du dir damit keine Probleme abschneidest. Daher solltest Du kurz im Kopf oder in der Lösungsskizze den Rücktritt durchdenken und wenn alle anderen Punkte unproblematisch sind, braucht nicht alles durchgeprüft werden. Taucht jedoch an einem anderen Punkt bei der Prüfung des Rücktritts ein Problem auf, solltest Du den Rücktritt unbedingt vollständig prüfen.

VI. Ergebnis E hat sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I strafbar gemacht, indem sie die Waffe nachlud und erneut auf B zielte.   Strafbarkeit des G

A. §§ 223 I224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 G könnte sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 strafbar gemacht haben, indem er E mit einem Ast auf den Kopf schlug.

I. Tatbestand 1. a) Dazu müsste G die E körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

aa) Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine blutende Platzwunde verursacht starke Schmerzen. Eine körperliche Misshandlung liegt damit vor.

bb) Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines auch vorübergehenden pathologischen Zustands. Die durch den Schlag verursachte Platzwunde macht einen Heilungsprozess erforderlich, sodass auch eine Gesundheitsschädigung gegeben ist.

b) A könnte weiterhin Qualifikationsmerkmale des § 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 erfüllt haben.

aa) Der Ast könnte ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 darstellen. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach Art seiner Beschaffenheit und seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Wird wie hier ein schwerer Ast zum Schlag auf den Kopf verwendet, können erhebliche Verletzungen entstehen. Es handelt sich demnach um ein gefährliches Werkzeug.

bb) Das Qualifikationsmerkmal des hinterlistigen Überfalls i.S.d. § 224 I Nr. 3 ist hingegen nicht erfüllt, da G seine wahren Absichten nicht planmäßig verdeckte und mithin nicht hinterlistig handelte.

cc) Darüber hinaus könnte durch den Schlag mit dem Ast eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 vorliegen. Die Streitfrage, ob hierfür eine konkrete oder nur abstrakte Lebensgefahr erforderlich ist, kann vorliegend dahinstehen, da der Schlag für E konkret lebensgefährlich war. Folglich ist auch § 224 I Nr. 5 zu bejahen.

c) A hat somit objektiv das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 sowie das der lebensgefährdenden Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 verwirklicht.

2. G handelte sowohl hinsichtlich des Grundtatbestandes als auch bzgl. des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs und einer lebensgefährdenden Behandlung vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit Das Handeln des G könnte jedoch aufgrund von Nothilfe gemäß § 32 gerechtfertigt sein.

1. Hierfür müsste zunächst eine Nothilfelage, also ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, vorliegen.

a) Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, dass ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt. Vorliegend lädt E die Waffe nach und zielt auf B, um diesen zu erschießen. Mithin droht zumindest eine Beeinträchtigung von Bs körperlicher Integrität, weswegen ein Angriff vorliegt.

b) Der Angriff müsste gegenwärtig sein. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Durch das Nachladen der Waffe und das Zielen auf B steht ein Angriff zumindest unmittelbar bevor.

c) Der Angriff ist auch rechtswidrig, da er nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.

2. Des Weiteren müsste die Nothilfehandlung erforderlich und geboten gewesen sein.

a) Die Nothilfehandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren und das relativ mildeste Mittel darstellt. Das Niederschlagen der E war geeignet, sie an einer erneuten Schussabgabe auf B zu hindern. Andere gleichwirksame Mittel um die Abgabe eines weiteren Schusses zu verhindern sind nicht ersichtlich, sodass der Schlag mit dem Ast auch das relativ mildeste Mittel darstellt.

b) Gründe, die der Nothilfehandlung mangels Gebotenheit die Rechtfertigung versagen würden, sind nicht ersichtlich.

3. Zudem handelte G mit Nothilfewillen (subjektives Rechtfertigungselement). G hat das Vorliegen einer Nothilfelage erkannt und schlug die E ausschließlich nieder, um sie an der Abgabe eines weiteren Schusses zu hindern.

4. Das Handeln des G war somit aufgrund von Nothilfe gerechtfertigt; er handelte nicht rechtswidrig.

III. Ergebnis G hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 strafbar gemacht.

B. §§ 212 I , 2223 I13 I** G könnte sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er E im Wald liegen ließ.

Hinweis: Auch hier zeigt sich wieder die Bedeutung von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten für die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens. So wurde hier zunächst die Körperverletzung durch den Schlag mit dem Ast thematisiert und nun im Anschluss ein Tötungsversuch durch Unterlassen aufgrund des Nichthandelns des G.

I. Vorprüfung Die Tat ist nicht vollendet, da E vom Förster entdeckt und gerettet werden konnte. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist gemäß §§ 212 I, 13 I, 23 I, 12 I strafbar.

II. Tatentschluss G müsste mit Tatenschluss gehandelte haben.

1. G erkannte, dass E ohne umgehende notärztliche Behandlung sterben werde. Somit besaß er Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung von § 212 I.

2. Nach h.M. handelt es sich bei der Garantenstellung um ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 I. Da es die Strafe begründet, ist das Merkmal auch vom Tatbestand erfasst. Mithin muss sich auch der Vorsatz bzw. Tatentschluss darauf erstrecken. Hier kommt eine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht.

a) Teilweise wird eine Garantenstellung aus Ingerenz grundsätzlich abgelehnt. Erkennt man jedoch eine Garantenstellung aus Ingerenz prinzipiell an, so stellt sich folgende Frage: Ist G das Unterlassen vorzuwerfen, obwohl der Schlag mit dem Ast gerechtfertigt erfolgte. Dafür ist entscheidend, welche Voraussetzungen an die Begründung einer Ingerenz Garantenstellung gelten.

aa) Teilweise wird vertreten, dass Ingerenz lediglich die Verursachung einer Gefahr voraussetze; ein pflichtwidriges Vorverhalten sei nicht erforderlich. Nach dieser Ansicht wäre eine Garantenstellung des G zu bejahen, da er durch den Schlag mit dem Ast die E in eine gefährliche Lage versetzt hat.

bb) Nach einer einschränkenden Auffassung liege zumindest dann keine Garantenstellung aus Ingerenz vor, wenn die Gefahrverursachung auf einem durch Notwehr gerechtfertigten Verhalten beruht. Demnach wäre vorliegend eine Garantenstellung aus Ingerenz zu verneinen.

cc) Eine weitere Ansicht bejaht eine Garantenstellung aus Ingerenz nur in dem Fall, dass das vorangegangene gefährliche Tun im Hinblick auf die hervorgerufene Gefahr pflichtwidrig war. Demnach wäre eine Garantenstellung aus Ingerenz abzulehnen, da die Gefahrverursachung aufgrund von Nothilfe gerechtfertigt war.

b) Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Dagegen, bereits jede Verursachung einer Gefahr als Voraussetzung einer Garantenstellung aus Ingerenz ausreichen zu lassen – und damit gegen die erste Ansicht – spricht, dass dies zu einer uferlosen Ausdehnung der Garantenstellung führen würde. Des Weiteren ist es wenig überzeugend, denjenigen, dessen Vorverhalten durch Nothilfe gerechtfertigt ist, mit einer Garantenpflicht zu belasten, zumal ein untätig bleibender Zuschauer lediglich nach § 323c bestraft werden würde. Zudem darf derjenige, der einen rechtswidrigen Angriff ausführt, nicht besser stehen als eine zufällig in Not geratene Person, deren Leben lediglich über § 323c geschützt wäre, während für den Angreifer ein Garant zur Erfolgsabwendung verpflichtet wäre. Demnach ist die erste Ansicht abzulehnen. Da die anderen Ansichten jeweils zum selben Ergebnis gelangen, nämlich, dass keine Garantenstellung aus Ingerenz vorliegt, ist kein weitergehender Streitentscheid erforderlich.

Hinwies: Geht man hingegen vom Vorliegen einer Garantenstellung aus, so stellt sich zusätzlich das Problem des unmittelbaren Ansetzens beim versuchten Unterlassungsdelikt. Ob hier das unmittelbare Ansetzen bereits beim Verstreichenlassen der ersten oder erst der letzten Rettungsmöglichkeit zu bejahen ist oder ob nicht die konkrete Gefährdung des Opfers ausschlaggebend ist, ist umstritten (vgl. hierzu die Streitdarstellung unten).

II. Ergebnis G hat sich nicht gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I strafbar gemacht, indem er E im Wald liegen ließ.

C. § 323c G könnte sich gem. § 323c strafbar gemacht haben, indem er E im Wald liegen ließ.

I. Tatbestand 1. a) Fraglich ist, ob ein Unglücksfall vorliegt. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt. Umstritten ist, ob eine durch Nothilfe gerechtfertigte Verletzung ein Unglücksfall sein kann.

aa) Eine Ansicht bejaht dies. Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut dem nicht entgegenstehe, da nach dem normalen Sprachverständnis als „Unglücksfall“ jede durch ein bestimmtes Ereignis herbeigeführte Gefahrenlage bezeichnet werden könne, die ein sofortiges Tätigwerden zur Gefahrenabwehr erfordere.

Tipp: Argumentationen mit Hilfe der Auslegungsmethoden (Wortlaut etc.) sind immer gern gesehen!

bb) Nach einer zweiten Ansicht stellt eine Einstufung einer durch Notwehr gerechtfertigten Verletzung als „Unglücksfall“ eine Überdehnung des Wortlauts von § 323c dar, denn der Angreifer habe von vornherein mit einer Verteidigung durch den Angegriffenen oder einen Dritten zu rechnen. Aus Sicht des Angreifers liege daher weder sprachlich noch rechtlich ein Unglück vor, sondern eine ihm von Rechts wegen zuzurechnende Selbstgefährdung.

cc) Gegen die zweite Ansicht spricht, dass es rein begrifflich für das Vorliegen eines Unglücksfalls vollkommen irrelevant ist, ob der Angreifer mit der Verteidigung rechnen musste oder nicht. Auch Sinn und Zweck des § 323c sprechen gegen die Notwendigkeit eines Überraschungsmoments: Geschütztes Rechtsgut der unterlassenen Hilfeleistung ist nämlich das durch die Tatsituation gefährdete Individualrechtsgut des jeweils Hilfebedürftigen. Dieses ist auch ohne ein solches Überraschungsmoment gefährdet. Somit ist der ersten Ansicht zu folgen und in der Verletzung der E ein Unglücksfall zu sehen.

b) Auch benötigt E dringend notärztliche Hilfe, sodass das Ergreifen von Rettungsmaßnahmen angezeigt gewesen wäre. Rettungsmaßnahmen einzuleiten oder zu ergreifen war G – zumal er ein Handy bei sich führte, mit dem er den Notarzt hätte alarmieren können – sowohl möglich als auch zumutbar.

2. G handelte vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld G handelte rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis G hat sich gem. § 323c strafbar gemacht, indem er E im Wald liegen ließ.

Strafbarkeit des M

A. §§ 2122223 I13 I M könnte sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I  strafbar gemacht haben, indem er E im Wald liegen ließ, ohne Hilfe zu verständigen.

I. Vorprüfung Die Tat ist nicht vollendet, da E vom Förster entdeckt und gerettet werden konnte. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist gem. §§ 212 I, 13 I, 23 I, 12 I strafbar.

II. Tatentschluss M handelte mit Tatentschluss. Insbesondere hatte er gegenüber seiner Ehefrau eine Garantenstellung inne, derer er sich auch bewusst war. Diese Garantenstellung ergibt sich aus der existenten Vertrauensbeziehung zwischen den Ehegatten (§ 1353 I 2 BGB). Dass vorliegend M der Ehe überdrüssig war, ändert hieran nichts, weil der Sachverhalt keine gelebten Folgerungen hieraus beschreibt. Eine kriselnde Ehe ändert somit nichts daran, dass man bei elementaren Rechtsgütern Garant bleibt.

III. Unmittelbares Ansetzen M müsste zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Wann der Täter beim versuchten Unterlassungsdelikt unmittelbar zur Tat ansetzt, ist umstritten.

1. Eine Ansicht geht von einem unmittelbaren Ansetzten aus, sobald eine Handlungspflicht entsteht und der Täter dieser pflichtwidrig nicht nachkommt. Danach wäre ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen, da M ohne zu helfen weiterging.

2. Demgegenüber könnte auch vertreten werden, dass erst das Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit ein unmittelbares Ansetzen darstellt. Hiernach hätte M noch nicht unmittelbar zur Tat angesetzt, da E noch gerettet werden konnte.

3. Zuletzt könnte ein unmittelbares Ansetzen dann angenommen werden, wenn nach Vorstellung des Täters durch die weitere Verzögerung eine unmittelbare Gefahr für das Handlungsobjekt entsteht oder der Täter den Kausalverlauf aus der Hand gibt. Hier sieht M die E bewusstlos sowie blutend auf dem Boden liegen und erkennt, dass sie in Lebensgefahr schwebt. Trotzdem geht M nach Hause. Dadurch hat sich nach der Vorstellung des M eine unmittelbare Gefahr für E ergeben, sodass nach dieser Ansicht ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen wäre.

4. Gegen die zweitgenannte Ansicht, welche erst das Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit als unmittelbares Ansetzen ansieht, spricht, dass dann im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte keine Rücktrittsmöglichkeit mehr bestünde, was § 24 widerspricht. Zudem führt das Abstellen auf die letzte Rettungsmöglichkeit bereits zu einer erheblichen Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter, was unter dem Aspekt eines wirksamen Rechtsgüterschutzes bedenklich erscheint. Daher ist diese Ansicht abzulehnen. Da die anderen Ansichten jeweils zum selben Ergebnis gelangen, nämlich, dass M unmittelbar zur Tat angesetzt hat, ist kein weitergehender Streitentscheid erforderlich.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld M handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

V. Ergebnis M hat sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I strafbar gemacht, indem er E im Wald liegen ließ ohne Hilfe zu verständigen.

B. § 323c Indem M die E ohnmächtig und blutend liegen ließ, ohne Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, hat er sich auch gem. § 323c strafbar gemacht.

Zur Klarstellung: Die knappe Feststellung, dass zusätzlich auch der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c verwirklicht ist, ist an dieser Stelle nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann dies auch lediglich im Gesamtergebnis oder in den Konkurrenzen erwähnt werden.   Tatkomplex 2: Der Oldtimer

Strafbarkeit der F

A. § 303 I  F könnte sich gem. § 303 I strafbar gemacht haben, indem sie den Lack des Oldtimers zerkratzte und dessen Reifen zerstach.

I. Tatbestand 1. F müsste eine fremde Sache beschädigt haben.

a) Der Pkw ist ein körperlicher Gegenstand, mithin eine Sache. Er müsste für F auch fremd gewesen sein. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen steht. Das Auto stand im Eigentum der T und war folglich für F fremd.

Hinweis: Sofern dies zulässig ist (überprüfe dies in der Prüfungsordnung), kommentiere dir den Verweis auf den § 90 BGB neben § 303 StGB – damit sparst Du Zeit und schaffst dir einen Anhaltspunkt für deine Subsumtion.

b) Des Weiteren müsste die F den Pkw beschädigt haben. Eine Beschädigung ist jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Hier hat F den Lack zerkratzt und die Reifen zerstochen, wodurch sowohl die Sachsubstanz verletzt wurde als auch eine Brauchbarkeitsminderung eintrat. Ein Beschädigen ist demnach gegeben.

2. F handelte vorsätzlich. Insbesondere ist der Irrtum über die Eigentumsverhältnisse unbeachtlich, da dieser den Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit nicht berührt. F hatte die Absicht, einen fremden Wagen zu beschädigen.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld F handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere liegt keine rechtfertigende Einwilligung der T vor. T hatte keinerlei Kenntnis von ihrer Eigentümerstellung, sie unterlag also einem rechtsgutsbezogenen Irrtum und konnte deshalb keine wirksame Einwilligung erteilen. Überdies konnte F auch nicht vom Vorliegen einer Einwilligung ausgehen, da auch sie den V für den Eigentümer des Wagens und damit für den Dispositionsbefugten hielt. Es fehlt also auch das subjektive Rechtfertigungselement.

III. Ergebnis F hat sich gem. § 303 I strafbar gemacht, indem sie den Lack des Oldtimers zerkratzte und dessen Reifen zerstach.

Hinweis: Hier ist auf die Fallfrage zu achten: Zwar ist bei Sachbeschädigungsdelikten grundsätzlich ein Strafantrag gem. § 303c erforderlich, jedoch ist laut Bearbeiterhinweis auf Strafantragserfordernisse explizit nicht einzugehen.

Strafbarkeit der T

A. §§ 303 i26 T könnte sich wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung gem. §§ 303 I, 26 strafbar gemacht haben, indem sie F bat, den Oldtimer zu demolieren.

I. Tatbestand 1. Fraglich ist, ob eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt. Eine Haupttat kann nach der herrschenden Förderungstheorie nur eine solche sein, die sich ihrem Inhalt nach gegen die Verletzung auch dem Anstifter gegenüber geschützter Rechtsgüter richtet.

Hinweis: Die Verortung der Problematik im Prüfungsaufbau wird in der Ausbildungsliteratur nicht einheitlich gehandhabt. So wird die Problematik teilweise schon beim Tatbestandsmerkmal "vorsätzliche rechtswidrige Haupttat" erörtert, aber auch eine Problematisierung als eigener Prüfungspunkt ist anzutreffen. Daher ist es vorliegend vertretbar, die Problematik an jeder in Betracht kommenden Stelle anzusprechen.

Problematisch ist, dass die beschädigte Sache vorliegend im Eigentum der Anstifterin stand.

a) Vereinzelt wird vertreten, dass in einem solchen Fall lediglich eine versuchte Anstiftung gem. § 30 I gegeben sei, die aber vorliegend mangels Verbrechenscharakter nicht strafbar ist. Hierfür streite, dass es aus Gründen des Rechtsgüterschutzes nicht erforderlich sei, der T zu verbieten, einen anderen zu einer Verletzung ihres Eigentums anzustiften.

b) Andere sehen in diesem Fall eine Anstiftung zum Versuch. Denn da der Teilnehmer das Rechtsgut über den Haupttäter angreift, muss das Rechtsgut auch gegenüber dem Teilnehmer geschützt sein. Wer in Unkenntnis der wahren Sachlage zur Beschädigung einer ihm gehörenden Sache anstiftet, begeht keine Anstiftung zur vollendeten Sachbeschädigung, sondern nur zur versuchten Sachbeschädigung.

c) Es ist ein Streitentscheid erforderlich. Gegen die erste Ansicht spricht, dass zwar das Erfolgsunrecht der Haupttat, aber nicht der eigenständige Erfolgsunwert der Teilnahme entfällt; die Anstiftung selbst ist gerade nicht im Versuchsstadium steckengeblieben. Demnach ist der zweiten Ansicht, welche in solch einem Fall eine Anstiftung zum Versuch annimmt, zu folgen.

Zur Klarstellung: Ein Tatumstandsirrtum (§ 16 I 1) liegt nicht vor. Zwar schließt die Unkenntnis eines in Wirklichkeit gegebenen Tatbestandsmerkmals den Vorsatz aus, hier liegt jedoch der umgekehrte Irrtum vor, denn es wird irrig die Verwirklichung eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Tatbestandsmerkmals angenommen. Dies stellt einen strafbaren untauglichen Versuch dar.

II. Ergebnis T hat sich nicht gem. §§ 303 I, 26 strafbar gemacht, indem sie F bat, den Oldtimer zu demolieren.

B. §§ 303 I, III2223 I26 T könnte sich gem. §§ 303 I, III, 22, 23 I, 26 strafbar gemacht haben, indem sie F bat, den Oldtimer zu demolieren.

I. Tatbestand 1. a) Eine Haupttat liegt in der an sich zwar vollendeten, aber aufgrund des Strafgrunds der Anstiftung sich für B lediglich als versuchte Tat darstellenden Sachbeschädigung vor.

b) T hat bei F den Tatentschluss hervorgerufen und sie somit zur Tat bestimmt.

2. T besaß den erforderlichen Vorsatz bzgl. der Haupttat und des Bestimmens.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis T hat sich gem. §§ 303 I, III, 22, 23 I, 26 strafbar gemacht, indem sie F bat, den Oldtimer zu demolieren.

Gesamtergebnis und Konkurrenzen:

E hat sich wegen versuchten Totschlags an B gem. §§ 212 I, 22, 23 I in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung des V gem. § 222 strafbar gemacht. Durch die erneute versuchte Schussabgabe auf B hat sich E wegen versuchten Totschlags an B gem. §§ 212 I, 22, 23 I strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53).

Hinweis: Vertretbar scheint es auch, von Tateinheit statt Tatmehrheit auszugehen, wenn man eine natürliche Handlungseinheit annimmt.

G hat sich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c strafbar gemacht.

M hat sich wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichte unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c tritt dahinter zurück.

F hat sich wegen Sachbeschädigung gem. § 303 I strafbar gemacht.

T hat sich wegen Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung gem. §§ 303 I, III, 22, 23 I, 26 strafbar gemacht

Hinweis: Am Ende einer strafrechtlichen Klausur empfiehlt es sich, sich noch kurz Zeit zu nehmen, um ein Gesamtergebnis und ggf. die Konkurrenzen aufzuschreiben. Alternativ kann dies aber auch am Ende der einzelnen Tatkomplexe gemacht werden (das kann insbesondere dann Sinn machen, wenn die Beteiligten wechseln).

⃰⃰Hinweis: Die fett gedruckten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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