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Lösung

Kurzübersicht

Tatkomplex 1: Das Gedränge

Strafbarkeit des Rolf A. § 185 (+)

Tatkomplex 2: Die Angriffe auf A

Strafbarkeit des Frank A. § 223 I (+)

B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4, 5 (-) I. Tatbestand 1. Grundtatbestand (+) 2. Qualifikationstatbestand 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4, 5 (-) P: Körperteile als gefährliches Werkzeug (Wichtigkeit: 1) (-)

C. § 231 I (-), mangels Schlägerei

Strafbarkeit von Susi A. §§ 223 I, 26 (-) Kein Bestimmen des omnimodo facturus möglich

B. §§ 223 I, 27 I (-), mangels Hilfeleisten der S P: Beihilfe durch Stärkung eines bereits gefassten Tatentschlusses (Wichtigkeit: 3)

Strafbarkeit des Lorenz A. § 223 I (+) P: Auswirkung der Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf auf den Vorsatz des L

B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5 (-) I. Objektiver Tatbestand § 224 I Nr. 5 (+) II. Subjektiver Tatbestand (-) P: Vorsatz des L auf die lebensgefährdende Behandlung (Wichtigkeit: 2)

**C. § 227 I (+) ** P: Anforderungen an den tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhang (Wichtigkeit 2)

D. § 222 (+)

Tatkomplex 3: Die Festnahme

Strafbarkeit des L A. § 113 I (+)

Konkurrenzen und Gesamtergebnis 1. R: § 185 2. F: § 223 I 3. S hat sich nicht strafbar gemacht 4. L: §227 I; 113 I Var. 1; 53

Lösung

Tatkomplex 1: Das Gedränge

Strafbarkeit des R

A. § 185 Indem R die S eine „ausgemolkene Ziege“ genannt hat, könnte er sich gem. § 185 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. R müsste S beleidigt haben. Eine Beleidigung ist die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung. Abzugrenzen ist die Beleidigung von bloßen Unhöflichkeiten, Nachlässigkeiten oder Taktlosigkeit. Vielmehr muss dem Betroffenen durch die Äußerung der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen werden. Durch die Bezeichnung als „ausgemolkene Ziege“ wird S in ihrem personalen und sozialen Geltungsanspruch herabgewürdigt, die Aussage geht über eine bloße Unhöflichkeit weit hinaus. R hat S beleidigt.

2. R handelte mit Vorsatz bzgl. der objektiven Merkmale des Tatbestandes.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld R handelte rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis R hat sich gem. § 185 strafbar gemacht. Gem. § 194 I 1 wird die Beleidigung nur auf Antrag verfolgt; der entsprechende Strafantrag ist gestellt.

Hinweis: Es ist nicht falsch, wenn Du im Zusammenhang mit dem Gedränge noch an eine Strafbarkeit des R gem. § 240 I gedacht hast. Die Nötigung ist aber wegen fehlender individualisierter Gewalteinwirkung nicht gegeben. Selbst wenn dies im Hinblick auf F und S noch bejaht würde, müsste innerhalb der Verwerflichkeitsprüfung des § 240 schon sehr aufwendig argumentiert werden, um das bloß sozialwidrige Vordrängeln bereits als strafwürdiges Unrecht zu bewerten.

Tatkomplex 2: Die Angriffe auf A

Strafbarkeit des F

A. § 223 I Indem F auf A eingeschlagen und ihn mehrmals mit der Faust im Gesicht getroffen hat, könnte er sich gem. § 223 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. F müsste A körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

a) Die Faustschläge in das Gesicht des A stellen eine üble und unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden des A nicht unerheblich beeinträchtigt hat. F hat A somit körperlich misshandelt.

b) Durch die Faustschläge in das Gesicht könnte er A auch an der Gesundheit geschädigt haben. Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustandes. Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts entsteht durch mehrfache Faustschläge ins Gesicht ein krankhafter Zustand in Form von Prellungen und Blutergüssen. Damit liegt eine Gesundheitsschädigung vor.

2. Im Hinblick auf die körperliche Misshandlung handelte F mit Absicht und bzgl. der Gesundheitsschädigung wenigstens mit bedingten Vorsatz. F handelte damit vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit Der Ärger des F darüber, bei der Kartenvergabe leer ausgegangen bzw. hierbei nicht angemessen berücksichtigt worden zu sein, unterfällt keinem anerkannten Rechtfertigungsgrund. F handelte rechtswidrig.

III. Schuld F handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis F hat sich gem. § 223 I strafbar gemacht. Der gem. § 230 I 2 erforderliche Strafantrag ist gestellt.

Hinweis: Ein Strafantrag hat keine materiell-rechtliche Funktion und so auch keine strafbarkeitsbegründende Wirkung. Der gestellte Strafantrag wird daher nicht schon nach der Schuld, sondern erst im Ergebnis genannt – so zeigst Du dem Korrektor, dass Du das Strafantragserfordernis kennst, aber auch weißt, dass es sich hierbei nur um eine Strafverfolgungsvoraussetzung handelt.

B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5 Indem F mit der Faust auf das Gesicht des A eingeschlagen hat, könnte er sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Wie oben geprüft liegt der objektive Tatbestand des § 223 I vor.

2. F müsste auch ein Qualifikationsmerkmal erfüllt haben.

a) Möglicherweise hat F die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 begangen, indem er A mit seiner Faust geschlagen hat. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Fraglich ist, ob auch Körperteile gefährliche Werkzeuge darstellen können.

aa) Nach einer Ansicht können auch Körperteile gefährliche Werkzeuge sein. Das Gesetz erfordere gerade nicht einen gefährlichen Gegenstand, sondern ein Werkzeug.

bb) Nach einer anderen Ansicht stellen Körperteile keine gefährlichen Werkzeuge dar.

cc) Bereits aus dem allgemeinen Begriffsverständnis des Wortes „Werkzeug“, ergibt sich, dass es sich dabei um ein nicht-körperliches Instrument handelt. Gegen die erstgenannte Ansicht spricht außerdem, dass die erhöhte Strafandrohung des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 auf der per se erhöhten Gefahr einer erheblichen Verletzung beruht, die dann besteht, wenn der Täter einen Gegenstand zur Herbeiführung der Körperverletzung verwendet. Bei der Begehung mittels eines Körperteils ist diese erhöhte Gefahr nicht zwangsläufig gegeben.

dd) F hat die Körperverletzung nicht mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen.

Hinweis: Anders ist es zu beurteilen, wenn der Täter seine Körperteile mit stofflicher Verstärkung, bspw. durch einen Schuh oder einen Boxhandschuh, einsetzt. Ob diese Verstärkung dann jedoch auch geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, ist im Einzelfall zu beurteilen.

b) Indem später auch L auf den A einschlug und S das Verhalten des F mit Zurufen und Applaus begleitete, könnte eine gemeinschaftlich begangene Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 4 vorliegen.

aa) Zunächst könnten die späteren Handlungen des L eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.v. § 224 I Nr. 4 begründen. Eine gemeinschaftlich begangene Körperverletzung liegt vor, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen.

F und L handelten nicht zeitgleich und völlig unabhängig voneinander, es lag weder ein Zusammenwirken als Mittäter noch als Beteiligte vor. Damit bestand keine Art von einverständlichem Zusammenwirken. Die Handlungen des L in Verbindung mit den Schlägen des F führen nicht zum Vorliegen einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung nach § 224 I Nr.4.

bb) Jedoch könnte F die Körperverletzung gemeinsam mit S begangen haben, indem S den F durch Zurufe und Applaus unterstützt hat. S wirkt nicht selbst unmittelbar verletzend auf den A ein, sodass sie keine das Geschehen beherrschende Rolle innehat. Mithin kann S keine Mittäterin i.S.d. § 25 II sein. Fraglich ist insofern, welche Anforderungen an das Zusammenwirken der handelnden Personen hinsichtlich der Beteiligungsart, aber auch hinsichtlich der gemeinschaftlichen Begehung selbst zu stellen sind.

(1) Während eine Ansicht für eine gemeinschaftliche Beteiligung i.S.d. § 224 I Nr. 4 eine Mittäterschaft gem. § 25 II fordert, genügt einer anderen Ansicht nach bereits die Beteiligung als einfacher Teilnehmer.

(2) Jedenfalls verlangt der § 224 I Nr. 4 ein gegenseitiges Einverständnis der beteiligten Personen, das verbal oder konkludent geäußert wird. Dies deshalb, weil Grund für die Strafverschärfung bei § 224 I Nr.4 die besondere Gefährlichkeit der Begehungsweise ist, die daraus resultiert, dass die Verteidigungsmöglichkeit des Opfers bei zwei Angreifern stark eingeschränkt ist. Zwischen F und S ist weder ein gegenseitiges Einverständnis zu den jeweiligen Handlungen zustande gekommen, noch entstand eine besondere Gefährlichkeit der Situation mangels (erkennbarer) Eingriffsbereitschaft der S. Damit sind die übrigen Voraussetzungen des § 224 I Nr. 4 ohnehin nicht gegeben, sodass eine Stellungnahme zu (1) entbehrlich ist.

(3) Eine gemeinschaftliche Begehungsweise mit S liegt nicht vor.

cc) F hat die Körperverletzung nicht mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen.

d) Möglicherweise liegt jedoch eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 vor. Ob es dafür einer abstrakten oder konkreten Lebensgefahr bedarf, kann hier dahinstehen, da Faustschläge ins Gesicht weder ohne Weiteres abstrakt geeignet sind, das Leben eines Menschen zu gefährden, noch A durch die Faustschläge des F in konkrete Todesgefahr gebracht wurde. Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt nicht vor.

Hinweis: Hüte Dich davor, bei der Prüfung der lebensgefährdenden Behandlung auf den Verletzungserfolg abzustellen. Mit der Behandlung ist die Körperverletzungshandlung, nicht der Körperverletzungserfolg gemeint. Es kommt darauf an, ob die Einwirkung auf das Opfer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, dessen Leben zu gefährden. Die eingetretene Verletzung muss dabei nicht zwingend konkret lebensgefährlich sein. Ein feiner, aber wichtiger Unterschied!

e) Der Qualifikationstatbestand des § 224 I ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis F hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5 strafbar gemacht.

C. § 231 I Indem A durch den Schlag des L zu Tode gekommen ist, nachdem der F den A geschlagen hat, könnte F sich gem. § 231 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Es müsste eine Schlägerei oder ein Angriff vorgelegen haben.

a) Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken. Hier wirkten mit F und L nur zwei Personen körperlich aktiv mit. Eine Schlägerei lag nicht vor.

b) Ein von mehreren verübter Angriff liegt bei einer feindseligen, unmittelbar auf den Körper abzielenden Einwirkung von mindestens zwei Personen vor. Dieses setzt auch ein gewolltes (nicht unbedingt mittäterschaftliches) Zusammenwirken voraus. L und F haben unabhängig voneinander gehandelt, sodass ein gewolltes Zusammenwirken nicht gegeben ist. Ein Angriff liegt ebenfalls nicht vor.

2. Bereits der objektive Tatbestand des § 231 I ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis F hat sich nicht gem. § 231 I strafbar gemacht.

Strafbarkeit von S

A. §§ 223 I, 26 Indem S das Vorgehen von F mit Applaus und einem anfeuernden Zuruf begleitet hat, könnte sie sich gem. §§ 223 I, 26 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des F liegt mit der Körperverletzung gem. § 223 I vor.

2. Eine Strafbarkeit der S wegen Anstiftung des F setzt voraus, dass sie F zur Haupttat bestimmt hat. Unter Bestimmen zur Haupttat wird das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter verstanden. Ein Bestimmen ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der Haupttäter bereits fest zur Tat entschlossen war (omnimodo facturus*). Hier war F bereits vor den Solidaritätsbekundungen der S fest zur Tat entschlossen. Auch an der Intensität der Ausführung hat sich durch die Handlungen der S nichts geändert. Damit hat S den F nicht zur Haupttat bestimmt.

Hinweis: Wird der zur Verwirklichung eines Grundtatbestandes bereits fest entschlossene Täter zur Begehung eines qualifizierten Delikts angestiftet, kommt eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum qualifizierten Delikt in Betracht (sog. Aufstiftung). Dem qualifizierten Delikt wohnt nicht nur ein gesteigerter, sondern auch ein eigenständiger Erfolgsunwert inne, sodass es irrelevant ist, dass der Täter hinsichtlich des Grunddelikts nicht mehr angestiftet werden konnte.

II. Ergebnis S hat sich nicht gem. §§ 223 I, 26 strafbar gemacht.

B. §§ 223 I , 27 I S könnte sich durch ihre Solidaritätsbekundungen nach §§ 223 I, 27 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt vor.

2. S müsste dem F zu dieser Tat Hilfe geleistet haben. Hilfeleisten ist jede Handlung, die die Haupttat objektiv fördert oder erleichtert. Vorliegend könnte ein Fall der psychischen Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses (voluntative Beihilfe) vorliegen. Ob und wie Beihilfe durch Stärkung des bereits gefassten Tatentschlusses geleistet werden kann, ist umstritten.

a) Nach einer Ansicht kann es keine strafbare Beihilfe durch Bestärken des bereits bestehenden Tatentschlusses geben. Wenn das Bestärken des Täters keinerlei Auswirkungen auf den Tatentschluss hat, fehle es an der Kausalität zwischen der Beihilfehandlung und der Tat. Damit läge hier keine Hilfeleistung der S vor.

b) Nach anderer Ansicht ist eine strafbare Beihilfe durch Bestärken des bereits gefassten Tatentschlusses noch möglich. Voraussetzung dazu sei jedoch, dass diese sog. Stärkung des Tatentschlusses zu einer objektiv nachweisbaren Förderung der Tat geführt hat. Bloße Zustimmungs- und Solidarisierungsbekundungen, die den bereits gefassten Tatentschluss weder in seiner Festigkeit noch Intensität beeinflussen, genügen im Regelfall nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass F aufgrund des Beifalls und Zurufs etwa länger und hef­tiger auf A eingeschlagen oder S ihm ein weiteres Tatmotiv geliefert hat. S hat auch nach dieser Ansicht keine Hilfe geleistet.

Hinweis: An dieser Stelle hätte man sich unter Anführung von guten Argumenten auch anders entscheiden können. In der Folge wäre eine Stellungnahme zum Meinungsstreit erforderlich gewesen. Die „klassischen“ Argumente für die erste Ansicht sind die fehlende nachweisbare Kausalität zwischen Beihilfehandlung und der Tat sowie der Einwand, es erfolge allein eine Einwirkung auf den Täter als Subjekt der Handlung und nicht auf die Tat selbst. Als Gegenargument wird in der Regel vorgetragen, dass bei der Beihilfe die Anforderungen an die Kausalität der Beihilfehandlung generell umstritten seien (siehe hier) und auch bei der unumstritten möglichen psychischen Beihilfe durch Ratschläge etc. (kognitive Beihilfe) ebenfalls allein eine Einwirkung auf den Täter und nicht die Tat erfolge. Sollte man hier dann im Meinungsstreit der zweiten Ansicht folgen, würde man zu einer Strafbarkeit der S nach §§ 223 I, 27 I gelangen. Weitere Auswirkungen auf die folgende Lösung bestünden nicht.

c) S hat dem F zu seiner Tat keine Hilfe geleistet.

II. Ergebnis S hat sich nicht gem. §§ 223 I, 27 I strafbar gemacht.

Strafbarkeit des L

A. § 223 I Indem L dem A einen Schlag gegen den Kopf versetzte, könnte L sich gem. § 223 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. L müsste den A körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

a) Der Schlag gegen den Kopf stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden des A nicht unerheblich beeinträchtigt hat. L hat A körperlich misshandelt.

b) Er könnte A auch an der Gesundheit geschädigt haben. Inwieweit der Schlag des L unmittelbar zu einem krankhaften Zustand des A geführt hat, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. A ist infolge des Schlages jedoch gegen die Kante des Verkaufstresens geprallt. Dieser Aufprall hat einen krankhaften Zustand in Form des Schädelbruches hervorgerufen. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor.

2. L müsste auch vorsätzlich gehandelt haben.

a) L schlug zielgerichtet und mit der Intention, weitere Verletzungen des A hervorzurufen, gegen dessen Kopf. Bezüglich der körperlichen Misshandlung handelte L vorsätzlich.

b) Nach der Vorstellung des L sollte A durch seinen Schlag, nicht aber durch das Aufprallen auf die Tresenkante, Kopfschmerzen erleiden. Fraglich ist insoweit, ob die Gesundheitsschädigung infolge des Aufpralls gegen die Kante des Verkaufstresens vom Vorsatz des L umfasst war. Der Vorsatz des Täters umfasst grundsätzlich nur den von ihm vorgestellten Tatverlauf. Dazu gehören jedoch auch solche sog. unwesentlichen Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf, die typischerweise mit der geschaffenen Gefahr verbunden sind und zu dem erstrebten Erfolg führen. L hat A bewusst einen kräftigen Schlag gegen den Kopf versetzt. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass er sich bewusst war, dass ein solch kräftiger Schlag gegen den Kopf zu Kopfschmerzen, Prellungen und gegebenenfalls sogar zu einem Sturz mit weiteren schweren Verletzungen führen konnte. Der Umstand, dass die Kopfschmerzen und Prellungen nicht unmittelbar durch den Schlag, sondern durch das Prallen gegen die Kante des Verkaufstresens infolge des Schlages eingetreten sind, stellt insoweit eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf dar. Aus diesem Grund kann die Gesundheitsschädigung des A dem L gleichfalls als vorsätzlich begangen zugerechnet werden.

Hinweis: Hintergrund dieser Überlegung zum unwesentlich abweichenden Kausalverlauf ist, dass der Vorsatz des Täters aufgrund des Koinzidenzprinzips schon zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns gefasst sein muss. Zu diesem (frühen) Zeitpunkt ist es jedoch nicht möglich, alle eventuellen Unwägbarkeiten des Tatverlaufs zu überblicken, sodass auch unwesentliche Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf vom Vorsatz des Täters umfasst sein müssen.

II. Rechtfertigung Der Ärger des L darüber, bei der Kartenvergabe leer ausgegangen zu sein, unterfällt keinem anerkannten Rechtfertigungsgrund. Er handelte rechtswidrig.

III. Schuld L handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis L hat sich gem. § 223 I strafbar gemacht. Der gem. § 230 I 2 erforderliche Strafantrag ist gestellt.

B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5 Indem L dem A einen Schlag gegen den Kopf versetzte und dieser mit dem Kopf auf die Tischkante stürzte, könnte L sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Eine Strafbarkeit des L nach § 223 I liegt vor (s.o.).

2. L müsste auch einen objektiven Qualifikationstatbestand gem. § 224 I erfüllt haben.

a) L könnte die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2. begangen haben. Wie oben bereits geprüft, stellen Körperteile kein gefährliches Werkzeug dar, sodass der Schlag mit der Hand bzw. der Faust des L zur Erfüllung des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 nicht genügt. Die Tischkante selbst wurde von L nicht zur Begehung der Tat eingesetzt. Damit liegt keine Begehung „mittels“ eines gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 vor.

b) L und F haben unabhängig voneinander und nacheinander auf A eingewirkt. Eine gemeinschaftliche Verletzung des A i.S.v. § 224 I Nr. 4 liegt damit nicht vor.

c) In Betracht kommt aber eine Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 I Nr. 5. Ob die Tathandlung nur abstrakt oder konkret zur Herbeiführung einer Lebensgefahr geeignet sein muss, kann auch hier dahinstehen, da A der Schlag mit dem an­schließenden Aufprall gegen die Tischkante sogar ursächlich für den Tod des A und somit konkret lebensgefährlich war. Eine das Leben gefährdende Behandlung des A liegt daher vor.

3. L müsste auch im Hinblick auf die das Leben gefährdende Behandlung vorsätzlich gehandelt haben. L hatte nicht daran gedacht, dass der Schlag gegen den Kopf des A tödliche Folgen haben könnte. Ob eine vorsätzliche lebensgefährdende Behandlung trotzdem in Betracht kommt, ist umstritten.

a) Nach einer Ansicht setzt § 224 I Nr. 5 nicht voraus, dass der Täter sein Opfer in Lebensgefahr bringen will, dies also im Sinne seiner Absicht zum Ziel seines Handelns macht. Handelt der Täter mit Verletzungsvorsatz, genüge für § 224 I Nr. 5 die Kenntnis und das billigende Inkaufnehmen der Umstände, aus denen sich eine abstrakte Eignung der Behandlung des Opfers zur Herbeiführung des Todes ergibt, auch wenn der Täter sie nicht als solche bewertet. L hat es nicht einmal für möglich gehalten, dass der Schlag gegen die Schläfe des A abstrakt geeignet ist, ihn in konkrete Lebensgefahr zu bringen. Nach dieser Ansicht war die lebensgefährdende Behandlung nicht vom Vorsatz des L umfasst.

b) Eine restriktivere Auffassung sieht die lebensgefährdende Behandlung nur dann vom Vorsatz umfasst, wenn die Behandlung objektiv (abstrakt) lebensgefährlich ist und der Täter dies subjektiv für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Würde man auf die objektive Gefährlichkeit verzichten, sei dies mit den Grundsätzen der Parallelwertung in der Laiensphäre nicht vereinbar. Auch nach dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall das Vorliegen des Vorsatzes im Hinblick auf die das Leben gefährdende Behandlung des A abzulehnen.

c) Nach beiden Auffassungen handelte L im Hinblick auf den objektiven Qualifikationstatbestand des § 224 I Nr. 5 nicht vorsätzlich.

II. Ergebnis L hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5 strafbar gemacht.

C. § 227 I Indem L dem A gegen den Kopf schlug, dieser mit dem Kopf auf die Tischkante stürzte und an dem folgenden Schädelbruch verstarb, könnte L sich gem. § 227 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Der Grundtatbestand ist erfüllt.

2. L müsste die schwere Folge verursacht haben.

a) Die schwere Folge ist eingetreten, A ist verstorben.

b) Der Schlag des L gegen den Kopf des A war auch kausal für dessen Tod.

c) Über die Kausalität hinaus müsste zwischen der Körperverletzung und dem Tod des A ein spezifischer Gefahrenzusammenhang bestehen. Welche Anforderungen an den Gefahrenzusammenhang zu stellen sind, wird unterschiedlich beurteilt. Es ist umstritten, ob es aus­reicht, wenn nur die Körperverletzungshandlung, nicht aber der gewollte Körperverletzungserfolg den Tod des Opfers bewirkt.

aa) Eine Ansicht verlangt einen unmittelbaren gefahrspezifischen Zusammenhang zwischen dem (gewollten) Körperverletzungserfolg und dem Todeseintritt. Danach sei maßgebend, ob sich im tödlichen Ausgang gerade die Gefahr realisiert hat, die von der Art und Schwere des vorsätzlich zugefügten Verletzungserfolges herrührt (Letalitätslehre). Im Tod des A hat sich die spezifische Gefahr eines Schädelbruches realisiert. Der Aufprall des A gegen den Verkaufstresen stellt wie oben geprüft nur eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, sodass der Verletzungserfolg auch gewollt war. Nach dieser Ansicht ist der gefahrenspezifische Zusammenhang gegeben.

Zur Klarstellung: Auch, wenn Du oben bei der Prüfung des § 223 I zum Ergebnis gekommen wärst, dass der Aufprall auf den Tresen eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten kausalverlauf ist und L im Hinblick darauf nicht vorsätzlich gehandelt hat, kommst Du hier zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls im Hinblick auf den Schlag gegen den Kopf des A handelte L vorsätzlich. Diesem haftete die unmittelbare spezifische Gefahr des Todes durch einen Schädelbruch an, sodass der Gefahrenzusammenhang auch dann gegeben wäre.

bb) Nach einer anderen Ansicht genügt bei einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung ein tatbestandsspezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Todesfolge. Unter Körperverletzung i.S.d. § 227 (§ 226 a.F.) sei der ganze Körperverletzungsvorgang unter Einschluss der die Verletzung bewirkenden und begleitenden Ausführungshandlung zu verstehen. Im Tod des A hat sich die einem wuchtigen Schlag gegen den Kopf anhaftende Gefahr, dass er stürzen und sich hierdurch tödliche Verletzungen zuziehen kann, realisiert. Auch nach dieser Ansicht ist ein spezifischer Gefahrenzusammenhang gegeben.

cc) Einer Entscheidung des Meinungsstreites bedarf es im vorliegenden Fall nicht; vielmehr gelangen beide Auffassungen hier zu dem Ergebnis, dass sich im tödlichen Ausgang die spezifische Gefahr unmittelbar niedergeschlagen hat, die der Körperverletzung im Hinblick auf den Eintritt des Todes anhaftete.

Hinweis: Das Erfordernis eines spezifischen (Gefahren-)Zusammenhangs zwischen Grunddelikt und qualifizierender Folge ergibt sich aus dem erhöhten Strafrahmen des § 227 StGB gegenüber den darin enthaltenen § 223 und § 222. Die Vorschrift soll der spezifischen Gefahr des Eintritts der Todesfolge, die mit der Körperverletzung verbunden ist, entgegenwirken. Daher tragen nur solche Körperverletzungen dem erhöhten Unrechtsgehalt des § 227 Rechnung, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen und gerade diese Gefahr sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen hat.

d) L hat die schwere Folge verursacht.

3. Nach §§ 227 I, 18 muss A hinsichtlich der Todesfolge zumindest Fahrlässigkeit zur Last fallen. Vorsatz scheidet im vorliegenden Fall aus da L an die Möglichkeit, dass A sterben könnte, nicht gedacht hatte. Indem L kräftig zugeschlagen hat, hat er sich sorgfaltswidrig verhalten. Darüber hinaus war es für L objektiv vorhersehbar, dass ein kräftiger Schlag zum Tode des A führen konnte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss man davon ausgehen, dass ein kräftiger Schlag gegen den Kopf des Opfers auch zu einem Sturz auf den Boden oder einem Aufprall gegen Gegenstände führen und der Betroffene sich hierdurch schwere oder gar töd­liche Verletzungen zuziehen kann. Besondere Umstände lagen bei L nicht vor, so dass davon auszugehen ist, dass die Gefahr für das Leben des A auch subjektiv vorhersehbar war. L handelte in Bezug auf den Tod des A fahrlässig.

II. Rechtswidrigkeit L handelte rechtswidrig.

III. Schuld Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, sodass L auch schuldhaft handelte.

IV. Ergebnis L hat sich gem. § 227 I strafbar gemacht.

D. § 222 Indem L dem A gegen den Kopf schlug, dieser mit dem Kopf auf die Tischkante stürzte und an dem folgenden Schädelbruch verstarb, könnte L sich gem. § 222 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Der Erfolg ist eingetreten. A ist tot.

2. Der Schlag des L war für den Tod des A auch kausal.

3. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor. Zur Vorhersehbarkeit des Todes des A kann auf die Ausführungen zu § 227 verwiesen werden.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld L handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis L hat sich gem. § 222 strafbar gemacht.

Hinweis: Wenn die Zeit in der Klausur knapp wird, ist es auch möglich, die Konkurrenzfrage vorwegzunehmen und die offensichtlich gegebene Strafbarkeit gem. § 222 wie folgt abzuhandeln: Die mitverwirklichte fahrlässige Tötung gem. § 222 tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Körperverletzung mit Todesfolge zurück.

Tatkomplex 3: Die Festnahme

Strafbarkeit des L

A. § 113 I Indem L versucht hat, sich mit heftig kreisenden Armbewegungen und ruckartigen Schritten vom Handgriff des P loszureißen, könnte er sich gem. § 113 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. P war als Polizeibeamter Amtsträger im Sinne von § 11 I Nr. 2a) und zur Vollstreckung von Gesetzen berufen. Er nahm mit dem Festhalten zum Zwecke der vorläufigen Festnahme des L zur Identitätsfeststellung (§ 127 I StPO) auch eine Diensthandlung vor, die der unmittelbaren Vollstreckung von Gesetzen dient (§ 163 I StPO).

2. Gegen diese Vollstreckungshandlung müsste L dem P mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet oder ihn tätlich angegriffen haben. Widerstandleisten im Sinne des § 113 I ist das Unter­nehmen, den Vollstreckungsbeamten durch ein aktives Vorgehen zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen oder diese zu erschweren. Dieses Unternehmen braucht dabei grundsätzlich weder tauglich noch erfolgreich zu sein. In Betracht kommt vorliegend ein Widerstandleisten mit Gewalt. Gewalt i.S.d. § 113 I Var. 1 umfasst lediglich den Einsatz physisch wirkender Zwangsmittel. Es bedarf einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung, die gegen die vollstreckende Person gerichtet ist. Vorliegend hat L versucht, sich mit heftig kreisenden Armbewe­gungen und den ruckartigen Schritten vom Griff des P loszureißen, mithin in nicht unerheblicher Weise physische Kraft entfaltet, um dem Zugriff zu entgehen. L hat mit Gewalt Widerstand gegen die Vollstreckungshandlung geleistet.

Hinweis: Achtung! Der Gewaltbegriff des § 113 I ist restriktiver als der gängige Gewaltbegriff aus § 240. Rein passiver Widerstand reicht für § 113 I Var. 1 bspw. nicht aus.

3. L handelte auch vorsätzlich.

II. Objektive Strafbarkeitsbedingung Gem. § 113 III müsste die Diensthandlung des P recht­mäßig gewesen sein. Ob die Diensthandlung nur formell oder darüber hinaus materiell rechtmäßig sein muss, oder ob die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit der Diensthandlung genügt, kann hier dahinstehen. Die Voraussetzungen des § 127 I StPO zur Festnahme des L lagen vor, sodass die Diensthandlung schon nach der restriktivsten Auffassung (materieller Rechtmäßigkeitsbegriff) rechtmäßig war.

Hinweis: Habe Mut, nicht alle Streitstände, die dir bekannt sind, auszuformulieren, wenn es überhaupt nicht darauf ankommt. Durch eine entsprechende Formulierung kannst Du der Korrekturperson zeigen, dass Du mit den Ansichten vertraut – aber zugleich um eine gute Schwerpunktsetzung in der Klausur bemüht bist und den Streit nicht „auf Biegen und Brechen“ erörtern möchtest. Übrigens: Die überwiegende Meinung legt einen strafrechtlichen Rechtmä­ßigkeitsbegriff zugrunde, für den es grundsätzlich nicht auf die materielle, sondern auf die formelle Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ankommt. Eine Erörterung des Streitstandes findest Du hier.

III. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe für L sind nicht ersichtlich.

IV. Schuld L müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Er ging fest davon aus, dass es zu seiner Festnahme eines Haftbefehls bedurfte und P rechtswidrig handelte, als er L festhielt. Wie oben geprüft war die Festnahme rechtmäßig, sodass L einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Diensthandlung unterlag. Gem. § 113 IV handelt der Täter ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts, insbesondere aufgrund des erst kürzlich abgebrochenen Jurastudiums, ist davon auszugehen, dass L die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung hätte erkennen können. Mithin handelte L schuldhaft. Ein Mildern oder Absehen von Strafe ist gem. § 113 IV 1 jedoch möglich.

Hinweis: § 113 IV ist eine Spezialregelung über den in § 17 geregelten Verbotsirrtum. Daher werden die Voraussetzungen in der Schuld geprüft.

V. Ergebnis L hat sich wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 I Var. 1 strafbar gemacht.

Konkurrenzen und Gesamtergebnis

1. R hat sich wegen Beleidigung gem. § 185 strafbar gemacht.

2. F hat sich wegen Körperverletzung gem. § 223 I strafbar gemacht.

3. S hat sich nicht strafbar gemacht.

4. Hinsichtlich der Strafbarkeit des L ist anzumerken, dass sowohl zwischen § 223 und § 227 als auch zwischen § 222 und § 227 Gesetzeskonkurrenz vorliegt. § 227 ist lex specialis zu § 223 und § 222, sodass diese hinter § 227 zurücktreten. § 227 und § 113 I beruhen auf unterschiedlichen Tatentschlüssen, sodass diese in Tatmehrheit zueinanderstehen. L hat sich gem. §227 I; 113 I Var. 1; 53 strafbar gemacht.

⃰ Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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