Zurück

Sprengfalle am Auto – BGH NStZ 1998, 294 (error in persona)







Tags


Irrtum; Handlungsobjekt; Gleichwertigkeit; aberratio ictus; Fehlgehen; Tatobjekt; Individualisierung; Konkretisierung; Gleichwertigkeit; Abirrung; Sprengfalle; Bombe; Handgranate; Kriegswaffen; Anschlag; Auto; Nachbar


Sachverhalt


In diesem Fall hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: H beauftragte C und M, den wegen Kapitalanlagebetrugs in Deutschland verfolgten R aus Rache zu töten. Sie sollten für die Tat bezahlt werden. C und M brachten eine Handgranate im Radkasten eines PKW, der vor einer Garage neben dem Haus des R geparkt war, so an, dass diese bei einer Radumdrehung gezündet werden sollte. Sie gingen davon aus, dass R - würde er mit dem Wagen losfahren - getötet werde. Der PKW gehörte jedoch nicht dem R, sondern dem S. Als dieser mit seinem Auto losfuhr, hörte er ein Geräusch, entdeckte die Granate und konnte sie entfernen, ohne dass jemand zu Schaden kam.


Entscheidung


Der BGH verurteilte C und M wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23, 25 II. Problematisch erschien indes, dass C und M dachten, R würde den PKW fahren und nicht S. Weil letztlich S getroffen wurde, könnte die Tat fehlgegangen sein (aberratio ictus) mit der Folge, dass sich C und M in einem vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum gem. § 16 I 1 hinsichtlich der Tötung des S befaden. Es ist daher fraglich, ob bei einer mittelbaren Individualisierung des Opfers über todbringende Objekte ein solcher Tatumstandsirrtum vorliegt oder ob es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt.


C und M individualisierten ihr Tatopfer vorliegend mittelbar über die Sprengfalle als todbringendes Objekt. Das Tatobjekt, das sie mit dieser Konstruktion treffen wollten, sei die erste Person gewesen, die mit dem PKW fährt. Gerade auf diesen nächsten Fahrzeugführer (und ggf. seine Mitfahrer) sei der Vorsatz bei der Autosprengfalle konkretisiert gewesen.


Exakt diese Person - der nächste Führer des präparierten PKW -, auf die sich der Vorsatz von C und M konkretisiert hat, haben die beiden aber auch getroffen. Lediglich die Identität der Person habe sich als eine andere herausgestellt (S anstatt R). Es handele sich damit um einen error in persona (vgl. zu diesem auch das entsprechende Problemfeld) und eben nicht um eine aberratio ictus (Fehlgehen der Tat). Dieser Irrtum ist als Motivirrtum insofern unbeachtlich, als die beiden Rechtsgüter - das Leben des S und das Leben des R - gleichwertig sind.


C und M gingen davon aus, durch das Anbringen der Handgranate alles Erforderliche zur Tatdurchführung getan zu haben, haben daher auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. Somit haben sich C und M wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft gem. §§ 211, 212, 22, 23, 25 II strafbar gemacht.















Die Seite wurde zuletzt am 16.4.2023 um 12.16 Uhr bearbeitet.



0 Kommentare.

Fragen und Anmerkungen:

Wird für die Bestätigung benötigt