Hochsitz-Fall – BGHSt 31, 96
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Körperverletzung mit Todesfolge; tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang; objektive Zurechnung; atypischer Kausalverlauf
Sachverhalt
A wirft den Hochsitz um, auf dem D zur Jagd sitzt. D stürzt auf den Boden und bricht sich den rechten Knöchel. Zur Behandlung muss er für mehrere Wochen ins Krankenhaus. Infolge dieses Aufenthalts entwickelt er eine Lungenembolie und Lungenentzündung. Diese Krankheiten werden im Krankenhaus aber nicht erkannt. Kurz nach seiner Entlassung stirbt D.
Entscheidung
A könnte sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 I strafbar gemacht haben (im BGH-Urteil war dies noch § 226 a.F.). Indem er D vom Hochsitz stürzen ließ, verwirklichte A vorsätzlich den Tatbestand des § 223 I. In der Folge ist D gestorben.
Fraglich ist aber, ob der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod vorliegt. Der BGH stellt dazu fest, dass die schwere Folge des § 227 nicht notwendig an den Erfolg der Körperverletzung anknüpfen muss, sondern auch aus der Gefahr der Verletzungshandlung resultieren kann (s. das entsprechende Problemfeld). Denn der Begriff „Körperverletzung“ in § 227 umfasse nicht nur die eingetretene Folge, sondern ebenso das Handeln des Täters. Dass der Bruch des Knöchels für sich genommen nicht lebensgefährlich ist, kann den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang daher nicht unterbrechen.
Allerdings könnte die objektive Zurechnung deshalb ausgeschlossen sein, weil erst weitere Umstände, nämlich der lange Krankenhausaufenthalt verbunden mit der Entwicklung weiterer Krankheiten, zum Tod geführt haben. Daher könnte ein atypischer Kausalverlauf vorliegen (s. das entsprechende Problemfeld). Der BGH sieht das Geschehen aber nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Auch dass die neuen Gefahr im Krankenhaus verkannt und daher keine Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, sei nicht so unwahrscheinlich, dass die Zurechnung unterbrochen würde.
Schließlich müsste A hinsichtlich des Todes zumindest fahrlässig gehandelt haben (§ 18). Indem er den D am Körper verletzte, handelte er sorgfaltswidrig. Zudem müsste er bei Ausführung der Verletzungshandlung den Eintritt der Verletzungsfolge vorhergesehen haben können. Dieses Vorhersehen muss sich jedoch nicht auf alle Einzelheiten des Geschehens erstrecken. Der BGH konnte nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorlag und verwies daher an die Vorinstanz zurück.
Sofern dem A Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, hat er sich mithin nach § 227 I strafbar gemacht
Die Seite wurde zuletzt am 31.3.2023 um 8.28 Uhr bearbeitet.
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