Absatzerfolg bei der Hehlerei – BGHSt 59, 40 ff.
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Hehlerei; Absetzen; Weiterschieben; Absatzerfolg; Perpetuierung; Absatzhilfe
Hintergrund
Zwischen der Rechsprechung und der ganz herrschenden Literaturmeinung war lange Zeit umstritten, ob die Merkmale "abgesetzt" und "absetzen hilft" einen Absatzerforlg voraussetzen [ganz h.L] oder schon das Tätigwerden zum Absatz ausreicht [ehemalige Rspr.]. Siehe das entsprechende Problemfeld.
Sachverhalt
Der Angeklagte A erhielt von B gestohlene Bilder, um sie zu verkaufen. Dafür sollte A eine Provision erhalten. A sprach verschiedene Personen an, fand aber keinen Käufer.
Entscheidung
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung fordert nun auch der BGH, dass das Absetzen erfolgreich gewesen sein muss.
Dafür spreche der Wortlaut, der eben nicht nur Absatzbemühungen verlange. Historisch gesehen spreche der Wille des Gesetzgebers nicht gegen diese Auslegung. In systematischer Hinsicht setzen auch die Tatvarianten des Ankaufens und des sonstigen Sichverschaffens einen Erfolg voraus. Daher dürfe das Absetzen nicht anders ausgelegt werden. Schließlich liefe ansonsten die in § 259 III vorgesehen Versuchsstrafbarkeit beim Absetzen weitgehend leer. Auch teleologische Gründe ließen sich anführen: Die Hehlerei schütze vor einer Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage, eine solche Perpetuierung werde aber erst mit einem erfolgreichen Weiterschieben der Sache erreicht.
In einem obiter dictum spricht sich der BGH dafür aus, auch bei der Absatzhilfe nunmehr einen Erfolg zu verlangen. Denn die Absatzhilfe sei eine tatbestandlich vertypte Beihilfe, dem Täter komme also die eigentlich vorgesehene Strafmilderung des § 27 II 2 nicht zugute. Dann solle ihm aber nicht auch noch die des § 23 II genommen werden.
A ist daher nur wegen versuchter Hehlerei strafbar.
19.02.2020
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