Stand: 01.03.2023
Der Gutachtenstil erfordert eine sich an den Obersatz zu einem einzelnen Tatbestandsmerkmal oder einer sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzung anschließende Definition dieses Merkmals. Definition bedeutet: Das Merkmal muss abstrakt umschrieben werden und auf den konkreten Sachverhalt darf an dieser Stelle noch kein Bezug genommen werden (sondern erst in der Subsumtion).
Im Laufe der Jahre haben sich in Rechtsprechung und Literatur Definitionen herausgebildet, die eine Subsumtion des konkreten Sachverhalts erleichtern. Für strafrechtliche Fallbearbeitungen im Gutachtenstil ist die Kenntnis dieser Definitionen unabdingbar. Sie müssen nicht wortgleich, aber zumindest in ihren Kernelementen wiedergegeben werden, um anschließend das Geschehene hieran zu messen. Auch die in dieser Liste genannten Definitionen sind insofern lediglich Formulierungsvorschläge, die in verschiedenen Lehrbüchern oder Kommentaren leicht variieren.
Diese Liste soll einen Überblick über alle Definitionen bieten, die in unseren AG-Fällen auftauchen. Sie wird stetig erweitert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fragen und Anmerkungen: