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Gewahrsam bei Bewusstlosen und Sterbenden

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<h3>Tags</h3> <p>Gewahrsam; nat&uuml;rlicher Herrschaftswille; Sachherrschaft, &sect; 242; potentieller Herrschaftswille; bewusstlos</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Nach h.M. ist Gewahrsam die vom nat&uuml;rlichen Herrschaftswillen getragene tats&auml;chliche Sachherrschaft, die sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung bestimmt (<em>Kindh&auml;user/B&ouml;se</em>&nbsp;Strafrecht BT II, 11. Aufl. 2020, &sect; 2 Rn. 28) &ndash; vgl. allgemein zum Gewahrsamsbegriff auch&nbsp;<a href="../../gewahrsam/">das entsprechende Problemfeld</a>. Vor allem bei Schlafenden und Bewusstlosen ist fraglich, inwieweit hier von einem "nat&uuml;rlichen Herrschaftswillen" die Rede sein kann. Allgemein anerkannt ist, dass sich die Sachherrschaft nicht darauf beziehen kann, dass ein gegenw&auml;rtiger und auf das Einzelst&uuml;ck konkretisierter Herrschaftswille gegeben sein muss. Andernfalls w&uuml;rde das unbemerkte Einstecken von Gegenst&auml;nden nicht mehr vom Diebstahlstatbestand umfasst. Dementsprechend wird es f&uuml;r ausreichend empfunden, dass lediglich ein potentieller Wille gegeben ist und das Wissen um das generelle Ob und Wo der fraglichen Sache (<em>Fischer</em>&nbsp;StGB, 67.&nbsp;Aufl. 2020, &sect; 242 Rn. 13;&nbsp;<em>Wessels/Hillenkamp</em>&nbsp;Strafrecht BT II, 42. Aufl. 2019, &sect; 2 Rn. 87). Damit k&ouml;nnen schlafende Personen einen potentiellen Willen haben. Dies wird&nbsp; auch bei Bewusstlosen angenommen (BGHSt 4, 210 f.). Problematisch ist jedoch die Konstellation der irreversiblen Bewusstlosigkeit, d.h. wenn Bewusstlose sterben und vor Eintritt des Todes nicht mehr aufwachen. Da Tote in keinem Fall einen Willen bilden k&ouml;nnen, ist die Frage eines potentiellen Willens Bewusstloser umstritten.</p> <h3>Problembehandlung</h3> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;Einer Ansicht nach kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein genereller Herrschaftswille im Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit gegeben ist (<em>Seelmann/Pfohl</em>&nbsp;JuS 1987, 199; BayObLG NJW 1961, 978, 979). Da der Bewusstlose in dieser Konstellation nie mehr in der Lage sein wird, &uuml;berhaupt einen Willen zu formen, sei dieser auch nicht schutzw&uuml;rdig.</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Gegen diese Ansicht wird eingewandt, dass in diesen F&auml;llen sich ex-post entscheidet, ob das Opfer zu bewusstlosen Lebzeiten nun Gewahrsam innehatte oder nicht. Problematisch sei dies aus dem Blickwinkel des effektiven Rechtsg&uuml;terschutzes. Es k&ouml;nnen mitunter lange Zeitr&auml;ume der Ungewissheit zwischen Bewusstlosigkeit und Tod liegen. Zudem d&uuml;rfe dem T&auml;ter nicht die Gelegenheit gegeben werden darauf zu spekulieren, dass das Opfer letztlich doch sterben w&uuml;rde (<em>Schr&ouml;der</em>&nbsp;JR 1961, 188 f.; BGH NStZ 1985, 407 f.). Au&szlig;erdem verkennt diese Ansicht, dass es auf den Gewahrsam im sozialen Sinne zum Zeitpunkt der Tatausf&uuml;hrung ankommt (Leipziger Kommentar StGB/<em>Vogel</em>, 12. Aufl. 2010, &sect; 242 Rn. 69).</p> <p><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;Deshalb nimmt eine andere Meinung an, dass Bewusstlosigkeit nicht die verkehrsanschauliche Zuordnung und den nat&uuml;rlichen Herrschaftswillen aufheben kann (BGH NJW 1985, 1911;&nbsp;<em>Lampe</em>&nbsp;JR 1986, 294;&nbsp;<em>Rosenau/Zimmermann</em>&nbsp;JuS 2009, 541, 543;&nbsp;<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht BT I, 22.&nbsp;Aufl. 2020, &sect; 2 Rn. 27;&nbsp;<em>Fischer</em>&nbsp;StGB, &sect; 242 Rn. 13). Ob der Bewusstlosigkeit das Erwachen oder der Tod folgt, sei f&uuml;r den Bewusstlosigkeitszustand selbst unerheblich. Bis zum Tod ist demnach ein Gewahrsamsbruch m&ouml;glich.</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Wendet sich diese Meinung gegen Rechtsunsicherheiten nach der ersten Auffassung, so sind diese auch hier sichtbar. F&uuml;r einen Au&szlig;enstehenden ist nicht immer klar, wann nun der Tod eingetreten ist oder wann es sich lediglich um einen Zustand der Bewusstlosigkeit handelt.</p> <p><strong>Ansicht 3:</strong>&nbsp;Eine dritte Ansicht operiert schlie&szlig;lich nicht mit dem Gewahrsamsbegriff der h.M., sondern pl&auml;diert f&uuml;r eine sozial-normative Zuordnung einer Sache zu einem Herrschaftsbereich (<em>Keller</em>&nbsp;ZStW 107 [1995], 458, 478;&nbsp;<em>Martin</em>&nbsp;JuS 1998, 890 ff.). Die Meinung unterscheidet sich im Ergebnis nicht von der zweiten Meinung, ist in ihrer Argumentation aber nicht darauf angewiesen, auf einen "nat&uuml;rlichen", nur potentiellen oder hypothetisch-gegenw&auml;rtigen Herrschaftswillen abzustellen. Wird eine Sache einer Person sozial zugesprochen, sei sie in deren Gewahrsam. Da lediglich Tote keine Herrschaft in diesem Sinne mehr aus&uuml;ben k&ouml;nnen, endet der Gewahrsam auch erst mit dem Tod.</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Siehe Kritik zur 2. Ansicht und&nbsp;<a href="../../gewahrsam/">Kritik am sozial-normativen Gewahrsamsbegriff</a>.</p>

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