Flamenco-Party
Kurzübersicht
Tatkomplex 1
Strafbarkeit des B A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 (-) I. Tatbestand (+) P: Anforderungen an die das Leben gefährdende Behandlung § 224 I Nr. 5 (Wichtigkeit: 2) II. Rechtswidrigkeit (+), da keine gebotene Notwehrhandlung (§ 32) P: Einschränkung des Notwehrrechts aufgrund von Notwehrprovokation (+) (Wichtigkeit: 2) III. Schuld (-) P: Intensiver Notwehrexzess: Muss die Überschreitung der Grenzen des Notwehrrechts unbewusst erfolgen? (Wichtigkeit: 2)
B. § 303 I (-) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+), § 904 BGB scheitert an der Verhältnismäßigkeit der Notstandshandlung III. Schuld (-) P: Ist § 33 analog auf § 904 BGB anwendbar? (Wichtigkeit 1)
Tatkomplex 2
Strafbarkeit des B A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 (-) I. Tatbestand (+) P: Faust als gefährliches Werkzeug (-) (Wichtigkeit: 1) II. Rechtswidrigkeit (+); für § 32 fehlt es am gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff III. Schuld (-) P: T unterliegt einem Erlaubnistatumstandsirrtum, wie ist dieser rechtlich zu behandeln? (Wichtigkeit: 3)
B. § 229 (+)
Gesamtergebnis B hat sich gem. § 229 strafbar gemacht.
Lösungsskizze
Tatkomplex 1
Strafbarkeit des B
A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 Indem B den R mit der Gitarre auf den Kopf schlug, könnte er sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 strafbar gemacht haben.
I. Strafantrag Der nach § 230 I erforderliche Strafantrag ist gestellt.
Hinweis: Die Prüfung, ob ein Strafantrag wirksam gestellt worden ist, kann am Anfang oder am Ende der Strafbarkeitsprüfung vorgenommen werden. Es empfiehlt sich, bei Antragsdelikten die Normen der jeweiligen Strafanträge zu kommentieren.
II. Tatbestand 1. a) B müsste den R körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden in mehr als nur unerheblichem Maße beeinträchtigt wird. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Der Schlag mit der Gitarre auf den Kopf des R führt zu dessen Zusammenbruch und Bewusstlosigkeit und stellt damit sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung dar. b) Ferner war der Schlag auch kausal für den Verletzungserfolg, d.h. nicht hinwegzudenken i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel. Indem B mit dem Schlag eine rechtlich missbilligte Gefahr schuf, ist ihm der Erfolg auch objektiv zuzurechnen. c) Weiter könnte B auch die Qualifikationsmerkmale des § 224 I Nr. 2 Alt. 2, erfüllt haben. Dazu müsste B die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs i.S.d. Norm begangen haben. Als gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand anzusehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. B verwendete die Gitarre als Schlaginstrument und schlug sie gegen den Kopf des R. Eine Gitarre ist ein harter großer und schwerer Gegenstand, der dadurch eine schlagverstärkende Wirkung entfaltet und zudem hervorstehende Teile aufweist. Wird dieser auf den Kopf einer Person geschlagen, kann dies zu erheblichen Verletzungen führen. Die Gitarre ist mithin aufgrund ihrer Verwendung im konkreten Fall geeignet, erhebliche Verletzungen zu bewirken und stellt daher ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 dar. Somit hat B die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen. d) Fraglich ist, ob darin zugleich eine lebensgefährdende Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 liegt.
aa) Dies könnte nur dann zu bejahen sein, wenn eine konkrete Lebensgefahr vorliegt, also eine tatsächliche Lebensgefährdung aufgrund der erlittenen Verletzungen. Inwieweit das Leben des R konkret gefährdet wurde, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht entnehmen. Daher wäre hier in dubio pro reo* davon auszugehen, dass keine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist, mithin B § 224 I Nr. 5 nicht erfüllt hat. bb) Alternativ könnte es genügen, wenn eine abstrakte Lebensgefahr gegeben ist, d.h. die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv dazu geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Grds. erweist sich ein Schlag mit einer Gitarre aufgrund ihrer Beschaffenheit bereits als gefährlich, weshalb sie auch als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 anzusehen ist (s.o.). Gegen eine überaus sensible Körperstelle wie den Kopf gerichtet, kann ein mit ihr ausgeführter Schlag zu lebensgefährlichen Verletzungen führen. Folglich wäre nach dieser Ansicht eine lebensgefährliche Behandlung zu bejahen. cc) Für das Erfordernis einer konkreten Lebensgefahr spricht zunächst der hohe Strafrahmen von § 224 I Nr. 5 im Vergleich zu § 223 I. Dagegen lässt sich jedoch der Wortlaut des § 224 I Nr. 5 anführen, der lediglich eine „das Leben gefährdende Behandlung“ und keine „Lebensgefahr“ voraussetzt. Ebenso ist aus systematischer Sicht zu beachten, dass § 224 I Nr. 1 – 4 ebenfalls nur an die abstrakt höhere Gefährlichkeit der beschriebenen Begehungsweise anknüpfen. Daher genügt eine abstrakte Lebensgefahr für § 224 I Nr. 5, sodass hier eine lebensgefährliche Behandlung bejaht werden kann. 2. Ferner handelte B jedenfalls mit Eventualvorsatz, indem er die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sowie des Qualifikationstatbestandes billigend in Kauf nahm. Hinweis: Da der Vorsatz laut Sachverhalt ausdrücklich vorliegt, erübrigt sich eine Erläuterung im Gutachtenstil. Sein Vorliegen kann im Urteilsstil festgestellt werden.
III. Rechtswidrigkeit B müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch das Vorliegen des Tatbestandes indiziert. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. 1. Hier könnte B gem. § 32 durch Notwehr gerechtfertigt sein. a) Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen ein geschütztes Rechtsgut voraus. Indem R das Leben des B, zumindest jedoch dessen Gesundheit, unmittelbar bedrohte, lag ein gegenwärtiger Angriff vor. Rechtswidrig ist ein Angriff dann, wenn der Angreifer nicht seinerseits gerechtfertigt ist. Das Anherrschen seitens des B stellt vorliegend jedoch keine Kundgabe der Nichtachtung und Missachtung dar, die bereits als eine strafbewehrte Beleidigung nach § 185 zu interpretieren ist. Auf jeden Fall ist das Vorgehen des R auf B mit einem Messer als nicht geboten anzusehen. Soweit der angegriffene B den Angriff schuldhaft verursacht oder sogar provoziert haben sollte, berührt dies die Rechtswidrigkeit des Angriffs nicht. Somit lag ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vor. b) Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich, normativ geboten und subjektiv vom Verteidigungswillen des Notwehrübenden getragen sein. aa) Die Notwehrhandlung des B richtete sich gegen R, der B auch angriff. bb) Erforderlich ist die Notwehrhandlung, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist. Auf die mit der Wahl eines weniger sicheren Mittels verbundene Ungewissheit braucht er sich aber nicht einzulassen. Vielmehr darf er das schärfere, dafür aber sicherere Mittel verwenden. Geeignet ist eine Verteidigungshandlung, die den Angriff entweder ganz beendet oder abschwächt. Indem der Schlag mit der Gitarre zum Zusammenbruch und Bewusstlosigkeit des R führte und damit den Angriff ganz beendete, war die Verteidigungshandlung jedenfalls geeignet. B müsste auch das mildeste Mittel eingesetzt haben. Zwar hätte B gegenüber dem R ausweichen können. Allerdings liegt dem Notwehrrecht das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde, so dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Der Angegriffene also nicht auf Flucht zu verweisen ist. Als milderes Mittel ist zudem an eine Verteidigung des B mit den bloßen Händen bzw. Fäusten zu denken. Allerdings ist der B dem R körperlich deutlich unterlegen und wird darüber hinaus von R mit einem Messer bedroht. Die Verteidigung ohne Hilfsmittel war deshalb in der konkreten Situation nicht als aussichtsreich anzusehen. Damit ist die Erforderlichkeit der Verwendung der Gitarre als Schlaginstrument gegen den Kopf des R zu bejahen. cc) Ferner müsste die Notwehrhandlung auch geboten gewesen sein. (a) Eine Einschränkung des Notwehrrechts des B aus dem Gesichtspunkt des krassen Missverhältnisses zwischen den auf beiden Seiten betroffenen Rechtsgütern (körperliche Unversehrtheit und Leben) kommt vorliegend nicht in Betracht. (b) Möglicherweise kommt eine Einschränkung aus Gründen der Notwehrprovokation in Betracht. (aa) Eine Absichtsprovokation liegt nicht vor, da es B nicht darauf ankam, den R zu einem Angriff zu reizen. (bb) Gleichwohl könnte B den Angriff des R durch eine sonstige Provokation herbeigeführt haben. Ein solches, das Notwehrrecht einschränkende, Verhalten liegt jedenfalls bei rechtswidrigem Vorverhalten vor. Dies scheidet vorliegend aber aus, da sich B rechtmäßig verhielt, als er den R, der F mehrfach belästigt hatte, in barschem Ton aufgefordert hat, zu verschwinden. Sofern darin eine Kundgabe der Missachtung gesehen wird, greift zugunsten des B der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe ein, da es zur Verteidigung gegen die Belästigungen der Schwester erforderlich war, den R anzuherrschen. (cc) Darüber hinaus könnte auch rechtmäßiges aber sozialwidriges Vorverhalten eine Beschränkung des Notwehrrechts erfordern. Doch auch danach ist im vorliegenden Fall eine Einschränkung des Notwehrrechts abzulehnen, da B lediglich auf die Belästigungen des R reagiert hat, sodass die Schwelle der Sozialwidrigkeit nicht erreicht ist. (c) Eine Einschränkung des Notwehrrechts könnte jedoch trotzdem vorzunehmen sein, da R zum Zeitpunkt seines Angriffs offensichtlich betrunken war. Bei Angriffen Schuldloshandelnder bzw. vermindert Schuldfähiger greift das Rechtbewährungsprinzip, auf dem das Notwehrrecht beruht, nicht. Folglich basiert das Notwehrrecht in solchen Fällen allein auf dem Schutzprinzip und gilt daher mit folgender Einschränkung: Es darf vorerst dem Angriff nur ausgewichen werden. Nur wenn dies nicht ohne Preisgabe eigener Interessen möglich ist, darf Schutzwehr ausgeübt werden. Sollte auch diese nicht sicher reichen, darf Trutzwehr verübt werden. Da B dem Angriff des offensichtlich betrunkenen R hätte ausweichen können, war ihm eine über bloße Schutzwehr hinausgehende Verteidigung nicht gestattet
(d) Die Notwehrhandlung des B war nicht geboten. dd) Die Notwehrhandlung erfolgte daher nicht rechtmäßig. 2. Folglich ist das Verhalten des B nicht gem. § 32 gerechtfertigt. Hinweis: Eine Prüfung des § 34 erübrigt sich, da die Verteidigungshandlung des B bereits aus Gesichtspunkten des weitreichenden Notwehrrechts zu intensiv war. Da § 34 eine noch strengere Interessenabwägung vorsieht, als dies bei der sozialethischen Einschränkung der Notwehr der Fall ist, wird B erst recht nicht gem. § 34 gerechtfertigt sein.
IV. Schuld Jedoch könnte B gem. § 33 entschuldigt sein, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten hat. Indem im Zeitpunkt der Vornahme der Verteidigungshandlung tatsächlich eine Notwehrlage bestanden und B die Grenzen des ihm zustehenden Notwehrrechts aus Schrecken überschritten hat, liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Umstritten ist, ob die Überschreitung der Grenzen des Notwehrrechtes seitens des Angegriffenen unbewusst erfolgen muss. 1. Einerseits könnte § 33 eine unbewusste Notwehrüberschreitung erfordern. Da B hier die Folgen seines Gitarrenschlags vorausgesehen hatte, wäre § 33 nicht einschlägig. 2. Andererseits könnte jedes bewusste oder unbewusste Überschreiten der Notwehrbefugnis aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken genügen. Dann würde § 33 zugunsten von B eingreifen. 3. Da beide Ansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid notwendig. Für das Erfordernis der Unbewusstheit könnte Sinn und Zweck der Norm sprechen. Denn § 33 soll den Täter in solchen Situationen schützen, in denen er im Gefühl der Gefahr spontan handelt und sich dabei fehlerhafte oder nur bruchteilhafte Vorstellungen macht. Gegen das Erfordernis der Unbewusstheit spricht dagegen der Wortlaut von § 33, welchem sich dieses nicht entnehmen lässt. Folglich würde eine andere Auslegung gegen Art. 103 II GG verstoßen. Zudem ist eine klare Abgrenzung zwischen bewussten und unbewussten Handeln in der Praxis nur schwer möglich und führt zu Beweisschwierigkeiten. Demgemäß genügt für § 33 auch eine bewusste Überschreitung der Grenzen der Notwehr. 4. B ist daher gem. § 33 entschuldigt. Hinweis: Ein Fall des entschuldigenden Notstandes gem. § 35 liegt nicht vor, da es hierfür einer nicht anders abwendbaren Gefahr bedarf. B hätte laut Sachverhalt dem R jedoch ohne Weiteres ausweichen können.
V. Ergebnis B hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 strafbar gemacht.
Hinweis: Selbst wenn B die Grenzen der Notwehr bewusst aus Schrecken überschritten hat, scheidet ein Fahrlässigkeitsvorwurf aus. Mögen die Folgen des Handelns sowohl objektiv als auch subjektiv voraussehbar gewesen sein, so fehlt es dennoch an einem subjektiv sorgfaltswidrigen Verhalten, da § 33 als Spezialregelung die Schuld ausschließt. Eine Anknüpfung an das Vorverhalten des B (Anherrschen) nach den Grundsätzen der actio illicita in causa scheidet – selbst wenn diese Rechtsfigur befürwortet wird – aus, da dieses sozialethisch nicht missbilligenswert und zumindest aus dem Gesichtspunkt der Nothilfe gerechtfertigt war. Es fehlt somit bereits an einem Verhaltensnormverstoß.
B. § 303 I Indem B dem R die Gitarre auf den Kopf schlug und diese dabei „zerstörte“, könnte er sich gem. § 303 I strafbar gemacht haben.
I. Strafantrag Der gem. § 303c erforderliche Strafantrag ist gestellt.
II. Tatbestand
1. a) Dafür müsste B eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben, § 303 I. Die Gitarre ist gem. § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand d.h. eine Sache. Da diese nicht im Alleineigentum des B stand, war sie für diesen auch fremd. Durch ihre zweckentfremdete Verwendung als Schlagwerkzeug gegen den Kopf des R wurde sie gänzlich unbrauchbar gemacht, mithin zerstört. b) Die Handlung des B war für die Zerstörung auch kausal und der Erfolg ist dem B auch objektiv zuzurechnen. 2. Ferner handelte B mit Eventualvorsatz.
III. Rechtswidrigkeit B könnte gem. § 904 S. 1 BGB gerechtfertigt sein, da er mit der Gitarre den Angriff des R abwehrte. Dies setzt voraus, dass die Zerstörung der Gitarre zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß war. Da B vorliegend hätte ausweichen können und dazu aufgrund der normativen Einschränkung des Notwehrrechts auch verpflichtet war, war die Zerstörung der Gitarre zur Abwendung der Gefahr nicht notwendig. B ist nicht gem. § 904 BGB gerechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit der Tat ist daher gegeben. Hinweis: Die Anwendbarkeit des § 904 S. 1 BGB im Strafrecht resultiert aus dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung. Dabei handelt es sich um eine Spezialregelung, die dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand nach § 34 vorgeht. Eine Prüfung des § 34 erübrigt sich vorliegend, da § 904 S. 1 BGB (ebenso wie § 228 BGB) lex specialis zu § 34 ist und die Abwägung zu Lasten des B identisch ausfallen würde.
IV. Schuld B könnte jedoch entschuldigt sein, wenn sich § 33 analog auf die Fälle des § 904 BGB anwenden lassen sollte. Die analoge Anwendung von § 33 auf die Fälle von § 904 BGB würde keinen Verstoß gegen das Analogieverbot gem. Art. 103 II GG darstellen, da es sich um eine den Täter begünstigende und nicht um eine ihn belastende Analogie handelt. Für die Analogie müsste bei angenommener Planwidrigkeit der Regelungslücke eine vergleichbare Interessenlage gegeben sein. Besonders positiv: Bei Analogiebildungen sollten die Voraussetzungen für eine solche schulmäßig dargestellt werden. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke wird dabei stets unterstellt, während die vergleichbare Interessenlage darzulegen ist. Dies mag auf den ersten Gedanken etwas plump scheinen, fällt dann aber doch gar nicht so leicht. Eine klare Gedankenführung an dieser Stelle zahlt sich aus! Eine vergleichbare Interessenlage ergibt sich im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 33. Dieser ist es, einer aufgrund der beschriebenen Affekte (Verwirrung, Furcht, Schrecken) bedingten Minderung der Verantwortlichkeit des Täters Rechnung zu tragen. Eine solch verminderte Verantwortlichkeit kann auch i.R.d. § 904 vorliegen, da auch dort das Verhalten von solchen Affekten gesteuert sein kann. Von einer vergleichbaren Interessenlage ist hier mithin auszugehen. B handelte daher analog § 33 entschuldigt. Hinweis: Eine andere Ansicht ist sehr gut vertretbar. Hier ist Argumentation gefordert, schreibe deine Gedankengänge, Überlegungen und Zweifel möglichst präzise auf, damit sie für den Korrektor nachvollziehbar sind!
IV. Ergebnis B hat sich nicht gem. § 303 I strafbar gemacht.
Gesamtergebnis Tatkomplex 1 B hat sich nicht strafbar gemacht.
Tatkomplex 2
Strafbarkeit des B
A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 Indem B den T mit einem kräftigen Faustschlag niederstreckte, könnte er sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. a) Der kräftige Fausthieb stellt sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung gem. § 223 I dar, denn er verursacht Schmerzen und Hämatome.
b) Fraglich ist, ob die Faust ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 darstellt. Sowohl der Wortlaut des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 („gefährliches Werkzeug“) als auch die gängige Definition dessen als „Gegenstand“ sprechen dafür, dass sich der Täter eines körperfremden Hilfsmittels bedienen muss. Würde man ein Körperteil unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs subsumieren, würde dies einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG darstellen. Ferner muss auch aus systematischen Gesichtspunkten eine Steigerung der Gefährlichkeit bei der Begehung unter Erfüllung eines Qualifikationstatbestandes im Vergleich zur Begehung einer „einfachen“ Körperverletzung vorliegen. Teile des Körpers selbst, wie im vorliegenden Fall die geballte Faust, können damit keine gefährlichen Werkzeuge i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 sein. Hinweis: Mache dir vor der Ausformulierung des Gutachtens Gedanken, zu welchen Punkten Du mehr schreiben willst und welche Du nur kurz ausführen möchtest. Die Faust als gefährliches Werkzeug ist ein Klassiker, aber unproblematisch zu verneinen. Hier genügen wenige Sätze, insb. ist eine breite Ausführung auch vom Sachverhalt nicht intendiert, da hierzu keine gesonderten Hinweise erfolgen.
II. Rechtswidrigkeit Eine Rechtfertigung gem. § 32 scheitert mangels eines rechtswidrigen Angriffes, da T nur beruhigend auf B einwirken wollte.
III. Schuld Allerdings könnte sich B in einem Erlaubnistatumstandsirrtum (ETI) befunden haben. Hinweis: Die Einordnung des ETI im gutachterlichen Aufbau hängt davon ab, für welche Ansicht sich bei der Frage der Behandlung des ETI entschieden wird. Vorliegend wird die herrschende rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie vertreten nach welcher der Täter entschuldigt ist. Deshalb erfolgt die Prüfung des ETI auf Schuldebene. 1. Dazu müsste er sich eine Situation vorgestellt haben, bei deren tatsächlichem Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt gewesen wäre. B ging davon aus, dass T ihn angreifen wollte. Damit nahm er Umstände an, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff dargestellt hätten. Der Fausthieb wäre als Notwehrhandlung auch zur Angriffsabwehr erforderlich gewesen. Somit unterlag B einem ETI. 2. Fraglich ist, wie der Erlaubnistatumstandsirrtum zu behandeln ist.
a) Teilweise wird das Unrechtsbewusstsein als drittes Element des Vorsatzes (neben Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) betrachtet. Da dieses beim ETI fehlt, wird § 16 direkt angewendet. B handelte danach also ohne Vorsatz. Aus § 17 StGB ergibt sich jedoch, dass das Unrechtsbewusstsein kein Element des Vorsatzes, sondern vielmehr ein Element der Schuld ist. b) Folglich wird von einigen § 17 im Falle des ETI angewendet, sodass B entschuldigt wäre. Jedoch ist die Situation in der sich B befand mehr mit der von § 16 als mit der von § 17 vergleichbar. Denn B irrte sich nicht auf rechtlicher Ebene, sondern über Tatumstände. c) Zum Teil werden deshalb die Rechtfertigungsgründe als negative Tatbestandsmerkmale begriffen, was die direkte Anwendung von § 16 ermöglicht. B hätte also ohne Vorsatz gehandelt. Allerdings widerspricht dies dem StGB, das von einem 3-Stufigen Deliktsaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld) ausgeht. d) Daher wenden andere § 16 analog an, mit derselben Konsequenz, nämlich der, dass der Vorsatz des B entfällt. Dies führt jedoch dazu, dass eine Strafbarkeit von potentiellen Teilnehmern nicht möglich ist, denn diese setzt das Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat voraus.
e) Deshalb ist es überzeugend, § 16 analog nur auf die sogenannte Vorsatzschuld anzuwenden und diese entfallen zu lassen. 3. Demnach handelte B entschuldigt. Hinweis: Die Darstellung des Erlaubnistatumstandsirrtums sollte aus Gründen der Zeitersparnis bereits in der Lernphase eingeübt worden sein. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang auch, anfangs auszuführen, ob ein ETI überhaupt vorliegt. Zu fragen ist, ob sich der Täter eine Situation vorgestellt hat, bei deren tatsächlichen Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt gewesen wäre. Nur wenn dem so ist, ist die Diskussion um die Folgen des ETI darzustellen.
IV. Ergebnis B hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 strafbar gemacht.
B. § 229 Indem B den T mit einem Faustschlag niederstreckte, könnte er sich gem. § 229 strafbar gemacht haben.
I. Strafantrag Der erforderliche Strafantrag gem. § 230 I wurde gestellt.
II. Tatbestandsmäßigkeit Die Verletzung des T war objektiv sorgfaltswidrig. B hätte z.B. durch eine Frage an T das Missverständnis aufklären können. Insbesondere sind laut Sachverhalt keine besonderen Indizien dafür gegeben, das B von einem Angriff des T ausgehen durfte. Ebenso war der Erfolgseintritt objektiv vorhersehbar.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld B handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war das Verhalten des B subjektiv vermeidbar und der Erfolgseintritt für ihn subjektiv vorhersehbar.
IV. Ergebnis B ist gem. § 229 strafbar.
Gesamtergebnis Tatkomplex 1 B hat sich gem. § 229 strafbar gemacht.
Gesamtergebnis und Konkurrenzen B hat sich gem. § 229 strafbar gemacht. ⃰⃰Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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