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Rose-Rosahl-Fall – PrObTr GA 7, 322







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Error in persona vel objecto; Identitätsirrtum des Haupttäters; Anstifung;


Sachverhalt


Der Holzhändler Rosahl versprach dem Arbeiter Rose, ihn fürstlich dafür zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe erschießt. Daraufhin legte sich Rose auf die Lauer. Als es dämmerte sah Rose einen Mann, den er für den Schliebe hielt und erschoss ihn. Später stellte sich heraus, dass er den Gymnasiasten Harnisch erschossen hatte.


Entscheidung


Problematisch war  hier, wie sich ein Error in persona vel objecto des Haupttäters auf diesen selbst und vor allem auf den ihn zur Tat verleitenden Anstifter auswirkt.


Bzgl. dem Haupttäter Rose hat das Preußische Obertribunal entschieden, dass der Irrtum über die Person des Getöteten einen unbeachtlichen Motivirrtum darstelle, weil er kein gesetzlich relevantes Merkmal berühre und deshalb (nach heutiger Terminologie) nicht als Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gewertet werden kann.


Bzgl. dem Anstifter Rosahl hat das Preußische Obertribunal festgestellt, dass eine vollendete Anstiftung zum Mord und nicht nur ein Versuch vorliegt. Denn die Tötung der richtigen Person sei nur dem Motiv der Tat zuzuordnen. Von diesem Motiv der Tat sei der Vorsatz des Anstifters zu trennen, der sich allein auf die Tötung (irgend)einer Person beziehen müsse. Rosahls Vorsatz bleibe daher trotz des Irrtums von Rose unberührt:


Das Preußische Obertribunal hat daher den ausführenden Täter Rose wegen Mordes und den Anstifter Rosahl wegen Anstiftung hierzu verurteilt.






Zur Behandlung des error in persona vel objecto auf den Vorsatz des  Haupttäters siehe hier.


Zur Auswirkung des error in persona des Haupttäters auf den Vorsatz des Anstifters siehe hier.

















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.34 Uhr bearbeitet.



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