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Rockerkutten-Fall – NStZ 2011, 699 (Zueignungsabsicht)







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Rockerkutte; Rivalität; Raub; Nötigung; Trophäe; Mittäterschaft; Körperverletzung mit Todesfolge; Wegnahme


Sachverhalt


Die beiden Angeklagten A und S waren Mitglieder der Rockergruppierung "Hells Angels". Der O war der Präsident der ortsansässigen "Outlaws", einer rivalisierenden Rockergruppe. Vor der Tat war es bereits zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen S und L, einem Mitglied der "Outlaws", gekommen, bei dem er darauf hingewiesen wurde, dass der dortige Ort "Outlaw-Gebiet" sei. Die Angeklagten beschlossen darauf, sich gemeinsam mit dem Mitglied und Freund B ins "Outlaw-Gebiet" zu begeben, um dort "Präsenz zu zeigen" und gegebenenfalls einem Mitglied eine "Abreibung zu verpassen".


Als O die ortsansässige Kneipe verließ, folgten ihm die Angeklagten und B, um ihm seine Kutte abzunehmen, da sie ihn als Mitglied der "Outlaws" identifiziert hatten. Damit wollten sie ein Zeichen setzen, dass der Gebietsanspruch der Rivalen nicht toleriert werde. Ein tödlicher Ausgang war den Beteiligten unerwünscht, seine Möglichkeit aber aufgrund der mitgebrachten Waffen bewusst. Sie vertrauten aber darauf, dass ein tödliches Ausmaß an Gewalt nicht notwendig sein würde.


Als O alleine die Landstraße befuhr, gab A dem S ein Zeichen, woraufhin dieser das Motorrad mit einem PKW überholte und alsbald stark abbremste. Dabei konnte keine Gefährdung des späteren Opfers ausgemacht werden, jedoch wurde O zum Anhalten gezwungen. Der S verblieb im Wagen, während A und B den O von seinem Motorrad herunter zogen. Die Aktion wurde durch ein vorbeifahrendes Auto unterbrochen, sodass O versuchte den Moment zu nutzen, um mit seinem Motorrad zu fliehen. Aus Verärgerung darüber versetzte ihm der B sechs Stiche mit einem Messer kurz unterhalb des Arms. Das diese tödlich sein könnten, war ihm bewusst, aber auch egal.


Nach dieser unabgesprochenen Aktion waren sich A und S sicher, dass der O bereits tödlich verwundet war. Mit der Hilfe des B zog A ihm die Kutte aus. Unmittelbar danach stach der B erneut mit dem Messer zu - ohne, dass dies mit A oder S so vereinbart worden war. Dirk O. verstarb kurz danach.


Entscheidung


Bei der vorliegenden Entscheidung ist nicht der Tötungsakt als problematisch anzusehen, sondern insbesondere die Einstufung des Geschehens als (schweren) Raub gem. §§ 250252.


Allein die Wegnahme der Kutte begründet noch keinen subjektiven Tatbestand. Täter – auch Mittäter – kann beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten ”einverleiben” oder zuführen will (vgl. Problemfeld Zueignungsabsicht). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will (BGH 3 StR 367/84, NJW 1985, 812).


Eine dahingehende Zueignungsabsicht kann jedoch nicht festgestellt werden, wenn, die fremde Sache nur weggenommen wird, um sie „zu zerstören”, „zu vernichten”, „preiszugeben”, „wegzuwerfen”, „beiseitezuschaffen” oder „zu beschädigen” (BGH 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460). Der etwa auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813). In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter – was grundsätzlich ausreichen könnte – für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (vgl. BGH 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63).


Gerade das Merkmal der Zueignungsabsicht konnte vom Gericht jedoch bei A und B nicht festgestellt werden, da es ihnen vordergründig um besagte "Abreibung" ging. Insbesondere konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatplan von vorneherein vorsah, die Kutte „zu vernichten” bzw. „verschwinden” zu lassen. „Ein weiteres Interesse an der zu erlangenden Kutte, etwa als Tauschobjekt, Arbeitsnachweis oder zum ‚Angeben’, war ebenfalls nicht feststellbar”. Folglich lag der subjektive Tatbestand des (schweren) Raubes nicht vor, vgl. §§ 250252.


Bei einer Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung (§§ 253255) bedarf es einer unrechtmäßigen Bereicherung. Bei Zugrundelegung des von der Rspr. vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriffs, scheitert eine Verurteilung ebenso mangels einer nachweisbaren Bereicherungsabsicht der Täter.


Eine Verurteilung des B aufgrund der Tötung des O ist von diesem Urteil losgelöst bewertet worden. Eine Täterschaft oder Teilnahme von A und S an dieser Straftat besteht aus folgenden Gründen nicht:


Zum einen lag kein Tötungsvorsatz vor. Zum anderen ist festzuhalten, dass wenn bei mehreren nacheinander aktiv werdenden Tätern der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern kann, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist, und deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den späteren Tod des Geschädigten bleibt, eine Zurechnung nach den Grundsätzen der(sukzessiven) Mittäterschaft trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht kommt (BGH 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631, 632).


12.09.2018















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.36 Uhr bearbeitet.



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