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Mittelbare Täterschaft bei manipuliertem error in persona







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Täterschaft und Teilnahme; Teilnahme; Mittelbare Täterschaft; Verantwortungsprinzip; Täter hinter dem Täter; Irrtum über den konkreten Handlungssinn; Manipulierter error in persona; error in persona


Problemaufriss


Gem. § 25 I Alt. 2 ist mittelbarer Täter, wer die Straftat "durch einen anderen" begeht. Der Täter nutzt demnach eine andere Person als menschliches Werkzeug, um den Tatbestand zu verwirklichen. Auf Seiten des Werkzeugs muss ein sog. deliktisches Minus, d.h. ein Strafbarkeitsmangel (etwa durch Vorsatzlosigkeit, Irrtum, Rechtfertigung gem. § 32 oder aufgrund Schuldunfähigkeit gem. § 20) vorliegen.
Von dieser Grundkonstellation (deliktisches Minus beim Tatmittler, Tatherrschaft beim Hintermann) gibt es jedoch Ausnahmen. In diesen Fällen wird von „Täter hinter dem Täter“ gesprochen. Hier handelt der Vordermann zwar voll verantwortlich (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft), es kommt aber dennoch eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns in Betracht.
Unter dem Schlagwort „Täter hinter dem Täter“ werden folgende Konstellationen diskutiert:
-       Hervorrufen eines schlichten Motivirrtums: nach h.M. keine Annahme einer mittelbaren Täterschaft.
-       Hervorrufen eines error in personas (in diesem Problemfeld).
-       Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtums: Nach h.M. Annahme einer mittelbaren Täterschaft, da die Wissenslücke bewusst hervorgerufen und ausgenutzt wird.
-       Einsatz durch organisatorische Machtapparate (vgl. hierzu das entsprechende Problemfeld).
-       Hervorrufen eines Irrtums über die Unrechtshöhe (vgl. hierzu das entsprechende Problemfeld).
-       Einsatz eines qualifikationslosen Werkzeugs (vgl. hierzu das entsprechende Problemfeld).
 
Die Fallgruppe des Hervorrufens eines error in personas wird in diesem Problemfeld behandelt.
Beispiel: V plant, O zu töten. Er legt sich mit seinem Gewehr in einem abgelegenen Waldstück auf die Lauer und wartet darauf, dass O, der dort gerne mit seinem Hund in der Dämmerung spazieren geht, vorbeikommt. H erfährt von diesem Plan und lockt A zu gegebener Zeit dorthin. V hält A für den O und erschießt ihn.
 
Der error in persona ist bei rechtlicher Gleichwertigkeit der Tatobjekte unbeachtlich. V hat sich in diesem Fall nach § 212 strafbar gemacht.
Problematisch ist hier, ob und wie sich der mögliche Hintermann strafbar gemacht haben könnte. Fraglich ist, ob eine Tatherrschaft des Hintermanns in Form einer Wissens- oder Willensherrschaft bejaht und damit vom Verantwortungsprinzip abgewichen werden kann.


Problembehandlung


Ansicht 1: Eine mittelbare Täterschaft ist zu verneinen. Die Herrschaft über das tatbestandsmäßige Geschehen hat allein der Vordermann. Dieser handelt voll verantwortlich. Folglich scheidet gemäß dem Verantwortungsprinzip eine mittelbare Täterschaft aus (MüKo StGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, § 25 Rn. 120 ff.; SK StGB/Hoyer 9. Aufl. 2017\, § 25 Rn. 78.). Teilweise wird stattdessen eine Bestrafung als Anstifter angenommen. Es sei wie folgt zu differenzieren: Der vermeintliche Hintermann sei als Anstifter zu bestrafen\, wenn er auf den Täter eingewirkt hat\, um die Verwechslung hervorzurufen. Wenn ein fremder Tatentschluss ausgenutzt wird (wie in dem obigen Beispiel)\, komme Anstiftung durch das Schaffen einer zur Tat anreizenden Situation in Betracht (Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht AT, 6. Aufl. 2011, § 12 Rn. 29).
 
Kritik: Der Vordermann hat zwar die Tatherrschaft über das Geschehen, die Auswahl des konkreten individuellen Opfers liegt jedoch beim Hintermann. Das Umlenken der Tat ist für eine Tatherrschaft ausreichend (Schönke/Schröder/Heine/Weißer StGB, 30. Aufl. 2019, § 25 Rn. 24). Eine Anstiftung scheitert schon daran, dass der Vordermann schon zur Tat entschlossen war (sog. omnimodo facturus) (Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 43 Rn. 58). Nach dieser Ansicht droht daher eine Strafbarkeitslücke (LK/Schünemann/Greco, 13. Aufl. 2021, § 25 Rn. 125).
 
Ansicht 2: Nach anderer Ansicht ist eine mittelbare Täterschaft zu bejahen, da ein "Irrtum über den konkreten Handlungssinn" vorliegt. Der für den Vordermann unbeachtliche error in persona ändere nichts daran, dass der Hintermann den Vordermann planvoll lenkend in die Tatsituation hineinsteuert und daher dessen Tat mitbeherrscht. (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 74; LK/Schünemann/Greco, § 25 Rn. 125; Schönke/Schröder/Heine/Weißer StGB, § 25 Rn. 24; Rengier Strafrecht AT, § 43 Rn. 58).
 
Kritik: Der Vordermann handelt voll verantwortlich, da der Irrende einem bloßen nicht relevanten Motivirrtum unterliegt. Eine mittelbare Täterschaft scheidet aus (Jakobs Strafrecht AT, 2. Aufl. 1991, 21. Abschnitt Rn. 101 f.).















Die Seite wurde zuletzt am 22.10.2024 um 16.19 Uhr bearbeitet.



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