Im Grundsatz gilt, dass von mehreren Rechtfertigungsgründen, die auf denselben Sachverhalt zutreffen, alle zumeist unabhängig voneinander und daher nebeneinander anwendbar sind.
Tipp: In der Klausur müssen nicht alle Rechtfertigungsgründe einzeln durchgeprüft werden. Wichtig ist jedoch, immer den speziellsten Rechtfertigungsgrund zu finden. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB wird hier meist nachrangig sein. Du solltest immer mit dem Rechtfertigungsgrund anfangen, der die engsten Voraussetzungen hat. Das wird i.d.R. die Notwehr nach § 32 StGB sein.