A) In einer früheren Fassung des Gesetzes hieß es "mehrere", die Erfassung von Teilnehmern war damals strittig. Der heutige Wortlaut "andere Beteiligte" erfasst diese in jedem Fall,
da nach der Legaldefinition des § 28 II
unter "Beteiligten" sowohl Täter wie auch Teilnehmer verstanden werden.
C) Der Grund der Strafschärfung bei einer gemeinschaftlichen Begehung liegt in der erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer.
Das Opfer ist durch die Gegenüberstellung mit mehreren Personen eingeschüchtert und wird so in seiner Verteidigung gehemmt. Das bloße Anfeuern kann diesen Effekt nicht auslösen.