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Schulterschluss statt Ellenbogen
Eine Datenverwendung ist nach der herrschenden Meinung gem. § 263a I Var. 3 unbefugt, wenn...
Nach der herrschenden Meinung gebietet der Normzweck des § 263a eine betrugsspezifische Auslegung des Merkmals "unbefugt". § 263a solle die Strafbarkeitslücken schließen, die dadurch entstehen, dass die personenbezogenen Merkmale des Betrugstatbestands bei der Einwirkung auf einen Computer niemals erfüllt werden können. Dem werde man nur dann gerecht, wenn man darauf abstellt, ob die Datenverwendung gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte.
Frage 1 von 2