Echte und unechte Unterlassungsdelikte unterscheiden sich dadurch, dass die echten durch den Gesetzgeber ausdrücklich normiert wurden, während die unechten Unterlassungsdelikte auf solche Tatbestände Bezug nehmen, die grundsätzlich auch durch aktives Tun verwirklicht werden können. Daher ist ein Täter eines unechten Unterlassungsdeliktes nur strafbar, wenn er die zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt. Darüber hinaus besteht das Unrecht des echten Unterlassungsdelikts im bloßen Untätig sein, es kommt also nicht darauf an, ob ein bestimmter Erfolg eingetreten ist (sog. Tätigkeitsdelikt). Bei dem unechten Unterlassungsdelikt hingegen sind sowohl das Unterlassen, als auch der tatbestandliche Erfolg Voraussetzungen einer Strafbarkeit.