Nach der Rechtsprechung kommt zwar eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen in Betracht,
jedoch nur, wenn der Täter die gemeingefährliche Situation mit Tötungsvorsatz herbeigeführt hat.
Das bloße Ausnutzen einer bereits bestehenden gemeingefährlichen Situation reiche nicht aus,
um den Einsatz eines gefährlichen Mittels zu bejahen.
Dies wird in der Literatur teils kritisiert.
Der besondere Handlungsunwert der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln liege darin,
dass der Täter durch die Tat auch Unbeteiligte gefährde.
Diese Gefahr sei aber nicht kleiner,
wenn der Täter eine vorgefundene,
also nicht selbst geschaffene, Gefahrensituation ausnutze.