B) Es liegt zwar eine üble und unangemessene Behandlung vor, bei der allerdings die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird. Anders wäre dies, wenn das Opfer bspw. einen Brechreiz oder andere körperliche Symptome infolge des Anspuckens verspürt.
C) Es ist lediglich eine Beeinträchtigung des physischen Wohlbefindens notwendig. Auf ein Schmerzempfinden kommt es dagegen nicht an. (Bspw. Bei dem Schneiden von Haaren)