Sowohl konkrete Gefährdungsdelikte als auch Verletzungsdelikte sind Erfolgsdelikte und bedürfen daher der Prüfung einer Kausalität. Bei konkreten Gefährdungsdelikten ist der Eintritt der konkreten Gefahr der Erfolg, bei Verletzungsdelikten ist es die Verletzung des entsprechenden Rechtsguts. Abstrakte Gefährdungsdelikte sind hingegen Tätigkeitsdelikte, die allein wegen ihrer Handlung bestraft werden, ohne dass es auf den Eintritt eines Erfolgs ankommt.