A) Hierbei handelt es sich nicht um eine zusammengesetzte Urkunde, sondern eine sog. Gesamturkunde (Bsp.: Personalakte, Handelsbuch eines Kaufmanns).
B) Hierbei handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde (Bsp.: Nummernschild, das mit Kfz verbunden ist).
C) Zwar erfasst der Urkundenbegriff nicht nur Schriftstücke, sondern auch solche beweiserhebliche menschliche Gedankenerklärungen, die durch Zeichen und Symbole verkörpert werden (sog. Beweiszeichen). Diese sind aber abzugrenzen von sog. Kennzeichen, die lediglich Ordnungs- oder Unterscheidungsaufgaben erfüllen und daher nicht zum Beweis geeignet oder bestimmt sind. Letzteres ist bei einem Bibliotheksstempel in einem Buch der Fall (vgl. Koch/Exner JuS 2007, 40, 43).
D) Der Klassiker bei der zusammengesetzten Urkunde.