Nach der Rechtsprechung des BVerfG verstößt der vergeistigte Gewaltbegriff gegen Art. 103 II GG.
Schon im Begriff der Nötigung sei die Ausübung von Zwang auf den Willen Dritter enthalten,
sodass die Gewalt nicht schon in diesem Zwang gesehen werden könne,
sondern darüber hinausgehen müsse.
Verstehe man nun schon in der psychischen Hemmung des Opferwillens durch den Täter Gewalt,
werde das Tatbestandsmerkmal der Gewalt derart entgrenzt,
dass es seine Funktion,
unter den sozialadäquaten Einwirkungen auf die Willensfreiheit Dritter die strafwürdigen zu bestimmen,
nicht mehr erfüllen könne.
Die einschränkenden Auslegungsansätze des BGH,
die diesem Umstand begegnen sollten,
seien unscharf. Daher führe der vergeistigte Gewaltbegriff dazu,
dass die Strafbarkeit nach § 240 nicht mehr vom Gesetzgeber abstrakt generell vor der Tat,
sondern nach der Tat im konkreten Fall durch den Richter festgelegt werde.
Dies sei genau das, was Art. 103 II GG verhindern solle.