Zu 1) Trifft der Täter ein anderes als das anvisierte Opfer, so handelt es sich dabei um eine aberratio ictus - was so viel wie "Fehlgehen der Tat" heißt. Grundsätzlich ist der Täter hier bzgl. des anvisierten Opfers wegen Versuchs, bzgl. des verletzten Objekts hingegen wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes – sofern ein solches vorhanden ist - strafbar.
Zu 2) Bei dem Subsumtionsirrtum geht es um die Konstellation, in der sich der Täter trotz Kenntnis der sozialen und rechtlichen Bedeutung eines objektiven Tatbestandsmerkmals falsche Vorstellungen davon macht, wie sein Verhalten unter die betreffende Strafnorm zu subsumieren ist. Der Subsumtionsirrtum ist nach § 17 StGB zu behandeln.
Zu 3) Beim error in persona vel obiecto unterliegt der Täter einer Fehlvorstellung hinsichtlich des zu individualisierenden Tatobjekts. Im Gegensatz zu der aberratio ictus trifft der Täter hier das anvisierte Opfer, irrt sich jedoch über dessen Identität.