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Schulterschluss statt Ellenbogen
In welchem Verhältnis steht die versuchte (vorsätzliche) Tötung zu § 226 II?
A) § 225 aF setzte eine "beabsichtigte" schwere Körperverletzung voraus. Damals sah der BGH eine solche Absicht als unvereinbar mit der Tötungsabsicht.
C) Heute ist auch das "wissentliche" Herbeiführen einer schweren Folge erfasst. Setzt der Täter den Eintritt einer schweren Folge als sichere Auswirkung seiner Tat voraus, werden beide Tatbestände erfüllt.
Frage 1 von 3