B) Dies würde bedeuten, dass jede Körperverletzung, die nicht hinweggedacht werden kann,
ohne dass der Tod entfiele, tatbestandsmäßig wäre. Dies würde zu einer zu weiten Ausuferung der Strafbarkeit führen.
C) Die Gefahr der Körperverletzung muss sich unmittelbar im Tod niederschlagen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die hohe Mindeststrafe macht eine restriktive Auslegung nötig. Die Beschaffenheit des Gefahrzusammenhangs im Einzelfall ist umstritten.