Das im Strafrecht vorherrschende dualistische Beteiligungssystem geht davon aus, dass es zwei verschiedene Formen der Beteiligung gibt – die Täterschaft und die Teilnahme. Hier wird die Art und Bedeutung des Tatbeitrags im Tatbestand maßgeblich für die Unterscheidung, welche Beteiligungsform vorliegt. Nach dem Einheitstäterprinzip hingegen ist jeder Täter, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat, unabhängig von der Qualität seines Tatbeitrages. Wegen der niedrigen Anforderungen an die Täterschaft (bloße Kausalität des Tatbeitrages zum Erfolg genügt), wird das Einheitstäterprinzip nur im Ordnungswidrigkeitenrecht angewendet.