Beihilfe kann als physische oder psychischen Beihilfe erfolgen. Während innerhalb der psychischen Beihilfe die kognitive Beihilfe anerkannt ist, ist das für die voluntative Beihilfe umstritten.
Teilweise wird vertreten, dass eine psychische Beihilfe in Gestalt der Bestärkung des Täters etwa durch Beifall generell nicht strafbar sei, da insoweit eine Kausalität im Hinblick auf die Tatbegehung nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Eine andere Ansicht hält dem entgegen, dass durch die Beeinflussung des Täters indirekt auch die Tat gefördert werde. Insbesondere für reine Zustimmungs- und Solidarisierungsbekundungen wie den hier thematisierten Beifall muss jedoch im Einzelfall genau geprüft werden, inwiefern dieser die Haupttat objektiv förderte, ob er zum Beispiel beim Täter Hemmungen beseitigte, Zurückhaltung bei der Tatbegehung aufbrach oder das Opfer zusätzlich einschüchterte.
Eine ausführliche Darstellung des Diskussionsstandes findet sich in dem entsprechenden Problemfeld.